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Amtsgericht Wuppertal·67 F 153/03·20.01.2004

Großelternunterhalt: Anspruch des Enkels bei Unpfändbarkeit des Vaters

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Enkel fordert Verwandtenunterhalt von seiner Großmutter ab Oktober 2001, nachdem der Vater titulierte Unterhalt nicht erfüllen konnte. Das Gericht stellt die Haftung der Großmutter nach §1607 Abs.2 BGB fest und verurteilt sie zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts. Besonders berücksichtigt werden Privatschulkosten, der Selbstbehalt und die fiktive Anrechnung voriger Mieteinkünfte nach Hausverkauf.

Ausgang: Klage des Enkels auf Zahlung rückständigen und laufenden Verwandtenunterhalts gegen die Großmutter überwiegend stattgegeben; weitergehende Zinsforderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwandtenunterhalt nach § 1607 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn der vorrangig Verpflichtete (Elternteil) seinen titulierten Unterhalt mangels durchsetzbarer Vermögensverhältnisse nicht erfüllen kann.

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Im Unterhaltsverfahren ist die Behauptung der Großmutter, der Kläger sei nicht ihr Enkel, unbeachtlich, solange die Vaterschaft des Sohnes nicht erfolgreich angefochten ist.

3

Vermögensmindernde Maßnahmen, die bewusst zur Herbeiführung der Unterhaltsunfähigkeit vorgenommen werden, rechtfertigen die fiktive Anrechnung früherer Einkünfte des Verwandten.

4

Aufwendungen für den privaten Schulbesuch, die den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen, sind Teil des Unterhaltsbedarfs und anteilig auch von nachrangig Haftenden zu tragen.

5

Bei der Bemessung des Selbstbehalts von Großeltern kann ein erhöhter angemessener Selbstbehalt zugrunde gelegt werden; tatsächliche Wohnkosten sind dabei zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1601 f. BGB§ 1607 Abs. 2 BGB§ 850d ZPO§ 308 Abs. 1 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.141,47 EUR nebst 6,22 % Zinsen hieraus seit dem 01. Juli 2003 und

380,01 EUR rückständige Zinsen

an den Kläger zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 01.Juli 2003 laufenden Unterhalt in Höhe von 472,94 EUR monatlich im voraus an den Kläger zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsforderungen bis zum 31. März 2003 in Höhe von 5274,36 EUR, der Zinsforderung und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,00 € vorläufig vollstreck-bar.

Im übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Der am 21. April 1988 geborene Kläger ist der Enkel der Beklagten und nimmt diese auf Zahlung von Verwandtenunterhalt für die Zeit ab Oktober 2001 in Anspruch. Der Kläger lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter. Er besucht eine Wuppertaler Privatschule; für den Schulbesuch war im Jahr 2001 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 850,00 DM zu zahlen.

2

Der Wechsel auf eine Privatschule wurde von der allein sorgeberechtigten Mutter des Klägers vorgenommen, weil die Leistungen des Klägers auf dem zuvor besuchten städtischen Gymnasium für eine Übernahme am Ende der Erprobungsstufe nicht ausreichten. Der Schulwechsel erfolgte auf ärztlichen Rat. Nach dem Schulwechsel haben sich die Leistungen des Klägers erheblich verbessert.

3

Der Vater des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts X vom 14. August 2002 (Az. 67 F 267/01) rechtskräftig verurteilt, ab September 2001 Unterhalt in Höhe des Regelbetrages und die Kosten für den Privatschulbesuch anteilig in Höhe von 400 DM = 204,52 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.

4

Die zugesprochenen Unterhaltsbeträge konnten nicht vollstreckt werden. Der Vater des Klägers hat am 18. März 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; er erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 445,93 € und verfügt über kein verwertbares Vermögen.

5

Die Beklagte bezieht seit dem 1. November 2000 eine Rente und hat zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bis Ende 2001 Eigentümerin des Mehrfamilienhauses T-Straße 10b und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Haus wurde an die Lebensgefährtin von dem Vater des Klägers verkauft.

6

Seit Oktober 2003 bezieht die Beklagte Regelaltersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 204,41 €.

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Wegen der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung wird auf die Einkommensteuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Bl. 63 – 67 und Bl. 76 – 88 d.A.) verwiesen.

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Die Beklagte bewohnt eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung. Die monatlichen Kosten für Wohngeld, Energiekosten und Grundbesitzabgaben belaufen sich auf 281,50 €.

9

Der Kläger beantragt, zu erkennen:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhaltsrückstände in Höhe von 6.141,47 € nebst 6,97 % Zinsen seit dem 1. Juni 2003 und 380,01 € rückständige Zinsen sowie ab 1. Juli 2003 monatlich im voraus 472,94 € Unterhalt zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger sei nicht ihr Enkel und ist der Meinung, sie sei nicht leistungsfähig.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache weitgehend Erfolg.

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Die Beklagte ist gem. § 1601 f, 1607 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger Unterhalt im zuerkannten Umfang zu zahlen.

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1)

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Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht ihr Enkel, ist im Unterhaltsverfahren unbeachtlich. Der Sohn der Beklagten wird rechtlich als Vater des Klägers angesehen, solange die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.

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2)

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Die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 BGB sind erfüllt, weil der Kläger seinen – im Urteil des Amtsgerichts X vom 14.8.2002 titulierten – Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater nicht vollstrecken kann.

22

Der Vater des Klägers hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er verfügt über ein monatliches Einkommen, das unterhalb der Freigrenze des § 850d ZPO liegt und über keinerlei Vermögen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen haben deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

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3)

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Die Beklagte ist verpflichtet, neben dem Regelunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages einen Anteil der Kosten für den Privatschulbesuch des Klägers in Höhe von 204,52 € zu tragen.

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Die Kosten für den Privatschulbesuch erhöhen den Bedarf des Klägers und sind auch von der nachrangig haftenden Großmutter anteilig zu tragen. Die Mutter des Klägers zahlt mehr als die Hälfte des Schulgeldes. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zur Höhe des Bedarfs nicht entgegengetreten und trägt insbesondere nicht vor, dass sie mit einer unangemessen hohen Quote an den Kosten beteiligt wird.

26

4)

27

Die Beklagte ist als leistungsfähig anzusehen.

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Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich angemessen, Großeltern, die ihren Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig sind, einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1250,00 € zuzubilligen. Eine diesbezügliche Regelung zur Bestimmung des Selbstbehalts der Großeltern ist in den Leitlinien der Oberlandesgerichte nicht enthalten. Eine Orientierung an den Beträgen, die die Leitlinien für gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtige Kinder vorsehen, erscheint sachgerecht (so auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 1211 f.). Der in Abschnitt D1 der Düsseldorfer Tabelle für unterhaltspflichtige Kinder festgelegte Selbstbehalt beträgt 1250,00 €.

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Vorliegend ist der Selbstbehalt der Beklagten um den Betrag von

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440,00 € - 281,50 € = 158,50 €

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auf 1.091,50 €

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zu kürzen, weil in dem erhöhten Selbstbehalt Mietkosten von 440,00 € enthalten sind, die Wohnungskosten der Beklagten sich aber nur auf 281,50 € belaufen. Ob der Selbstbehalt der Beklagten weiter abzusenken ist, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum auch bei Zubilligung des erhöhten Selbstbehalts leistungsfähig ist.

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Oktober bis Dezember 2001

  1. Oktober bis Dezember 2001
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Im Jahr 2001 reichten die Einkünfte der Beklagten aus, um den Unterhaltsbedarf des Klägers zu decken. Die Beklagte erzielte folgende Einkünfte:

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Einkünfte aus Vermietung 24.487,00 DM

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Den Einkünften sind die – in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigte – Absetzung für Abnutzung in Höhe von 4.084,00 DM

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zuzuschlagen. Abschreibungskosten sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sich der Wert des Wirtschaftsgutes tatsächlich verringert. Das ist bei Immobilien in der Regel nicht der Fall, weil der Wertverlust des Gebäudes durch die Wertsteigerung des Grundstücks ausgeglichen wird. Ein tatsächlicher Wertverlust der Immobilie wird von der beweis- und darlegungspflichtigen Beklagten nicht behauptet.

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Summe der (unterhaltsrechtlich relevanten) Einkünfte aus Vermietung 28.571,00 DM

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in Euro 14.608,12 €

40

Rente 6282,00 DM = 3.211,94 €

41

Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit 12.000,00 DM = 6.135,50 €

42

abzüglich

43

Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) 1.249,00 €

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berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale, 5 % des bereinigten Einkommens) 244,33 €

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anrechenbares Einkommen 4.642,18 €

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Nach Abzug der Einkommenssteuer in Höhe von 230,08 €

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verblieb der Beklagten ein Nettoeinkommen von 22.232,15 €

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Das monatliche Durchschnittseinkommen betrug 1.852,62 €

49

Nach Abzug des Selbstbehalts stand der Beklagten ein Betrag von 761,12 € zur Unterhaltszahlung zu Verfügung.

50

Januar 2002 bis September 2003

  1. Januar 2002 bis September 2003
51

Durch den Verkauf des Hauses verringern sich die Einkünfte der Beklagten im Jahr 2002 wie folgt:

52

Einküfte aus nichtselbständiger Arbeit 4.642,18 €

53

Rente 3.319,00 €

54

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Darlehen an die Lebensgefährtin des Sohnes) 4.933,00 €

55

Summe der Einkünfte 12.894,18 €

56

Das monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.074,51 €

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Mit diesem Einkommen wäre die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht mehr leistungsfähig. Da die Beklagte durch den Hausverkauf in Kenntnis ihrer Unterhaltspflicht die Einkommensminderung wissentlich herbeigeführt hat, werden ihr die vor dem Hausverkauf erzielten Einkünfte in Höhe von 1.852,62 € weiterin fiktiv zugerechnet.

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Ob der Hausverkauf im kollusiven Zusammenwirken erfolgte, um die Unterhaltsansprüche des Klägers gezielt zu vereiteln, kann dahinstehen. Die wissentliche Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit reicht aus, um die fiktive Anrechnung der Mieteinkünfte unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen.

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Zeitraum ab Oktober 2003

  1. Zeitraum ab Oktober 2003
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Die Beklagte bezieht ab Oktober 2003 Regelaltersrente in Höhe von 204,41 €

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monatlich. Ob die Beklagte ihre Berufstätigkeit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter fortgesetzt hat, wird nicht vorgetragen.

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Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass die Arbeitstätigkeit nur bis September 2003 ausgeübt wurde, verringert sich das Einkommen ab Oktober 2003 lediglich auf

63

14.608,12 € + 3319,00 € + 12 x 204,41 € = 20.380,04 €

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Das monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.698,34 €

65

Zur Unterhaltszahlung verbleibt ein Betrag von 606,84 €

66

5)

67

Für die Zeit von Oktober 2001 bis Juni 2003 wird rückständiger Unterhalt wie folgt geschuldet:

68

Oktober bis Dezember 2001: 3 x (525,00 DM + 400,00 DM ) = 2775,00 DM = 1418,83 €

69

Januar 2002 bis Juni 2003

70

18 x (269,00 € + 204,52 €) = 8523,36 €

71

Summe 9942,19 €

72

Abzüglich Zahlungen

73

3 x 353,00 DM = 1059,00 DM = 541,46 €

74

18 x 180,49 € = 3248,82 €

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Rückstand 6151,91 €

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Da rückständiger Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2003 nur in Höhe von 6141,47 € eingeklagt wurde, kann Unterhalt auch nur in dieser Höhe zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

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6)

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Für den rückständigen Unterhalt sind bis zum 30. Juni 2003 Verzugszinsen in Höhe von 380,01 € aufgelaufen. Auf die Zinsberechnung im Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 2003 wird verwiesen. Der rückständige Unterhalt ist gem. § 286, 288 ab 1. Juli 2003 mit 6,22 % zu verzinsen. Der Basiszinssatz wurde am 1.7.2003 von 1,97 % auf 1,22 % gesenkt.

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Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen.

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7)

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Ab Juli 2003 schuldet die Beklagte laufenden Unterhalt in Höhe von

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284,00 € + 204,52 € = 488,52 €.

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Der laufende Unterhalt wird gem. § 308 Abs. 1 ZPO nur in der eingeklagten Höhe von 472,94 € zugesprochen. Unterhaltszahlungen seit dem 1. Juli 2003 wurden nicht berücksichtigt, da die Parteien hierzu nichts vorgetragen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 8, 709 ZPO

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Streitwert: 6141,47 € + 380,01 + 12 x 472,94 € = 12.196,76 €