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Amtsgericht Wuppertal·145 IK 681/20·16.05.2021

Beschluss zur Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkünfte im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte die Zusammenschau mehrerer laufender Arbeitseinkommen des Schuldners zur Ermittlung des pfändbaren Betrags. Streitpunkt war, ob Einkünfte aus einem Aushilfsjob als Mehrarbeitsstunden zu behandeln seien. Das Gericht gab dem Antrag statt und führte aus, dass die Einkommen gemäß §§ 36 Abs.1 InsO, 850e Nr.2 ZPO zusammenzurechnen sind und Mehrarbeit nur bei Überschreitung des gewöhnlichen Arbeitsplans vorliegt. Der unpfändbare Betrag ist aus dem zusammengerechneten Einkommen zu ermitteln.

Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen nach §§ 36 InsO, 850e Nr.2 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Laufende monatliche Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkunftsarten sind nach §§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner mehrere regelmäßige Einkünfte bezieht.

2

Der nach § 850c ZPO unpfändbare Betrag ist auf Grundlage des zusammengerechneten Gesamteinkommens zu ermitteln, um den Grundbedarf zu sichern und eine 'Kahlpfändung' zu vermeiden.

3

Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a ZPO liegen nur vor, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenden gewöhnlichen Arbeitsplan hinausgehen.

4

Der unpfändbare (pfandfreie) Betrag kann bei mehreren Einkommensquellen vorrangig dem Einkommen aus der Hauptbeschäftigung entnommen werden, um zunächst den pfändbaren Teil festzustellen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 InsO§ 850e Nr. 2 ZPO§ 850c ZPO§ 850 ZPO§ 36 Abs. 4 InsO§ 850a ZPO

Tenor

Die vom Insolvenzbeschlag erfassten monatlichen (Netto-)Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellten Einkunftsarten des Schuldners aus seinen Ansprüchen gegenüber der Drittschuldnerin zu 1. und dem Drittschuldner zu 2. werden gemäß §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet.

Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das der Schuldner bei der Drittschuldnerin zu 1, X GmbH bezieht.

Zur Ausführung dieses Beschlusses haben die Drittschuldner, um den pfändbaren Betrag festzustellen, sich untereinander selbst zu verständigen.

Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.

Gründe

2

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.01.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.

3

Der Schuldner bezieht mehrere laufende regelmäßige Einkommen und zwar monatlich bei der Drittschuldnerin zu 1. in Höhe von 2.250,00 EUR und bei dem Drittschuldner zu 2. in Höhe von ca. 50,00 EUR.

4

Der Insolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 12.03.2021, die Einkommen des Schuldners zusammenzurechnen.

5

Der Schuldner wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass das Einkommen aus der Beschäftigung bei dem Drittschuldner L wie Mehrarbeitsstunden zu behandeln sei.

6

Der Antrag des Insolvenzverwalters ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 e Nr. 2 ZPO zulässig und begründet.

7

Eine Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei dem Drittschuldner L als Mehrarbeitsstunden entfällt, da diese Tätigkeit nicht als Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850 a ZPO anzusehen sind. Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenden gewöhnlichen Arbeitsplan hinaus leistet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Schuldner arbeitet lediglich 35 h/ Woche (als Lagerist). Selbst unter Zusammenrechnung der 5 h/ Monat aus dem Aushilfsjob liegt die wöchentliche Arbeitszeit demnach unter der üblichen Arbeitszeit von 39 bis 40 h /Woche.

8

Der Schuldner bezieht zweifelsfrei mehrere Einkommen und erhält aus jedem Einkommen den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag in voller Höhe. § 850c ZPO bezweckt aber lediglich, den Grund-Lebensbedarf des Schuldners und seiner Familie zu schützen und zu sichern sowie den Schuldner vor einer "Kahlpfändung" zu bewahren. Die Belange des Schuldners werden jedoch gewahrt, wenn das Gesamteinkommen zusammengerechnet und der pfandfreie Betrag nach dem zusammengerechneten Einkommen berechnet wird.

9

Dem Antrag des Insolvenzverwalters war daher stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung

11

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

12

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

13

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

14

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

15

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

16

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.