Beschwerde gegen Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete sofortige Beschwerde gegen die Anordnung zur Zusammenrechnung von Nettomonatseinkommen mehrerer Drittschuldner. Streitpunkt war, ob eine der Zahlungen als Mehrarbeitsstundenvergütung nach § 850a Nr.1 ZPO zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Zahlung keine Mehrarbeitsvergütung darstellt und die Zusammenrechnung nach § 36 InsO i.V.m. § 850e Nr.2 ZPO zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zusammenrechnungsanordnung nach § 36 InsO zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusammenrechnung der von mehreren Drittschuldnern gezahlten monatlichen Nettoarbeitseinkommen und gleichgestellten Einkunftsarten kann auf Antrag des Insolvenzverwalters nach § 36 InsO i.V.m. § 850e Nr. 2 ZPO angeordnet werden.
Vergütung für Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO liegt nur vor, wenn die zusätzliche Tätigkeit außerhalb der üblichen Vollbeschäftigungszeit erbracht wird.
Bei Mehrarbeit ist als Maßstab zu unterscheiden: Bei Tätigkeit beim selben Arbeitgeber die normale Arbeitszeit des Betriebs, bei Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber die allgemein übliche Wochenarbeitszeit.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO i.V.m. § 4 InsO voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde zu versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IK 681/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 17.05.2021 (145 IK 681/20) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss auf entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 36 InsO i.V.m. § 850e Nr. 2 ZPO eine Zusammenrechnung der von den genannten Drittschuldnern gezahlten monatlichen (Netto-)Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellten Einkunftsarten angeordnet.
Das von dem Drittschuldner zu 2 gezahlte Arbeitseinkommen war entgegen der Ansicht des Schuldners auch nicht als Mehrarbeitsstundenvergütung im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen. Zwar spielt es entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters keine Rolle, ob die Mehrarbeit bei demselben oder einem anderen Arbeitsgeber erbracht wird, da Mehrarbeitsstunden auch bei einem anderen Arbeitgeber in der Form einer Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden können (vgl. Riedel, in: BeckOK ZPO, 42. Edition stand 01.09.2021, § 850a Rn. 5). Eine Mehrarbeitszeit im Sinne des § 850a Nr. 1 liegt aber deshalb nicht vor, weil der Schuldner die Nebentätigkeit bei dem Drittschuldner zu 2 nicht außerhalb der üblichen Vollbeschäftigungszeit erbringt. Zwar übt der Schuldner nach dem mit der Drittschuldnerin zu 1 geschlossenen Arbeitsvertrag bei dieser eine Vollzeitbeschäftigung aus. Jedoch beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei der Drittschuldnerin zu 1 nach den tarifvertraglichen Regelungen lediglich 35 Stunden und liegt mithin unterhalb der allgemein üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO liegt hingegen nur dann vor, wenn der Schuldner über den üblichen Umfang hinaus Arbeitszeit erbringt. Maßstab ist – sofern es sich um Mehrarbeit bei demselben Arbeitgeber handelt – die normale Arbeitszeit des Betriebes, andernfalls – wenn es sich um eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber handelt – die allgemein übliche Wochenarbeitszeit.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 4 InsO, § 574 ZPO nicht vorliegen.