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Amtsgericht Wesel·2 Lw 75/95·29.11.1995

Klage auf Auskunft und Schadensersatz wegen Milchquotenveräußerung als verjährt abgewiesen

ZivilrechtPachtrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft und Schadensersatz aus einem Pachtverhältnis wegen Veräußerung einer Milchreferenzmenge durch den Pächter. Streitpunkt ist die Wirksamkeit einer vertraglichen Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Rückgabe des Pachtlandes. Das Gericht weist die Klage ab, weil die vertragliche Frist nach § 225 BGB wirksam ist. Der Auskunftsanspruch verjährt zusammen mit dem Hauptanspruch.

Ausgang: Klage des Verpächters auf Auskunft und Schadensersatz wegen Veräußerung der Milchreferenzmenge als unbegründet abgewiesen (Ansprüche verjährt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertraglich vereinbarte, verkürzte Verjährungsfristen in einem Pachtvertrag sind wirksam und gelten, soweit ihnen keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht (§ 225 BGB).

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Eine allgemein formulierte Verjährungsklausel, die "sämtliche Ansprüche des Verpächters aus dem Vertrag" erfasst, umfasst sowohl Sachmängel- als auch Rechtsmangelansprüche aus dem Pachtverhältnis.

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Ein Auskunfts- bzw. Hilfsanspruch zur Bezifferung oder Durchsetzung eines materiiellen Hauptanspruchs unterliegt grundsätzlich der gleichen Verjährung wie der Hauptanspruch und verfällt zugleich mit diesem.

4

Die Verjährung begründet grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht; dies ändert nichts daran, dass verjährte Hauptansprüche und die ihnen dienenden Auskunftsansprüche nicht durchsetzbar sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 591b BGB§ 225 Satz 2 BGB§ 2314 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 23 U 1/96 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und notwendigen Auslagen des Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Durch Pachtvertrag vom 31.08.1981 hat der Beklagte vom Kläger für die Zeit vom 01.10.1981 – 31.10.1994 eine Landwirtschaftsfläche von zunächst 15.7412 ha gepachtet, die sich durch einen Verkauf vom Kläger an den Beklagten zuletzt auf 14.7392 ha verkleinert hatte. In § 14 des Pachtvertrages heißt es:

2

Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe des Pachtlandes.

3

Das Pachtverhältnis ist am 31.10.1994 vertragsgemäß beendet worden.

4

Der Beklagte, der Milcherzeuger war, hat im Jahre 1991 an einer Verrentungsaktion nach der Milchaufgabevergütungsverordnung teilgenommen und für den Verkäufer seiner Anlieferungsreferenzmenge von 155.592 Kilogramm einen Vergütungsbetrag von 233.388,00 DM erhalten.

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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe als Eigentümer des Pachtlandes ein Teil der Vergütung als Schadenersatz zu, weil der Beklagte nach Veräußerung der Milchrechte nach Pachtende minderwertiges Pachtland zurückgegeben habe. Er begehrt Auskunft über die für die Berechnung seines Anteils maßgebenden Parameter und beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

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a) Welche landwirtschaftlichen Flächen hat der Beklagte am 01.11.1991 insgesamt   bewirtschaftet unter Angabe von Flächengrößen, Gemarkung, Flur und Flurstücks-bezeichnungen sowie unter Angabe der jeweiligen Eigentümer;

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b) hat der Beklagte in der Zeit vom 02.04.1984 bis zum 01.11.1991 Flächen mit Milchquote hinzugepachtet oder hinzugekauft? Ggf. ist die zugekaufte Quote zu belegen;

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c) hat der Beklagte nach dem 02.04.1984 Flächen ohne Milchquote hinzugepachtet? Falls ja, ist dies unter Vorlage der Pachtverträge zu belegen;

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d) wie sind die Pachtflächen des Klägers, X 5, Acker und Weide zur Größe von 14.7392 ha in den drei Jahren vor dem 01.11.1991 genutzt worden unter Angabe der pro Jahr angebauten Früchte;

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2. der Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft die Richtigkeit der    Auskunft ggf. eidesstattlich zu versichern.

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Der Beklagte bittet um Klageabweisung.

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Er bestreitet die Forderung und beruft sich im Übrigen auf Verjährung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Klage ist am 12.07.1995 bei Gericht eingegangen.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der behauptete Ersatzanspruch des Klägers und damit auch der seiner Bezifferung dienende Auskunftsanspruch verjährt ist. Anders als bei der gesetzlichen Verjährungsbestimmung des § 591 b BGB verjähren nach § 14 des Pachtvertrages sämtliche Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus dem Vertrag in 6 Monaten nach Rückgabe des Pachtlandes. Unstreitig ist das Pachtland zum 31.10.1994 zurückgegeben worden. Somit ist Ende April 1995 Verjährung eingetreten.

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Die Verjährungsbestimmung des Pachtvertrages ist auch wirksam, wie sich aus        § 225 Satz 2 BGB ergibt.

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Daß es sich nach Darlegung des Klägers hier nicht um Ansprüche aus einem Sachmangel der Pachtsache, sondern um einen Rechtsmangel handelt, ändert daran nichts, da § 14 des Vertrages uneingeschränkt die Verpächteransprüche aus dem Pachtvertrag erfaßt.

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Daß die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt, sondern lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie der BGH in seinem Urteil vom 03.10.1984 (NJW 1985, S. 384) ausgeführt hat, folgt der Auskunfts-(Hilfs-)anspruch grundsätzlich in der Verjährung dem Hauptanspruch. Lediglich in ganz begrenztem Umfang hat der BGH in der genannten Entscheidung für die besonders gesetzlich normierte Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 BGB für bestimmte Einzelfälle eine Ausnahme entwickelt, die sich auf die hier vertraglich geregelte Verjährung der Ansprüche aus dem Pachtverhältnis nicht ohne weiteres übertragen läßt.

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Die Entscheidung erscheint im Ergebnis letztlich nicht unbillig. Denn der Kläger hat in dem von ihm überreichten Antrag auf Übertragung der Referenzmenge vom 12.10.1994 die für den Abgebenden (Beklagten) festgesetzte Referenzmenge mit Null angegeben (Zeile 3.3 des Antrags), was den Schluß zuläßt, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, daß die Milchproduktion durch den Beklagten aufgegeben war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert: 10.000,00 DM.

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Velroyen

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Direktor des Amtsgerichts