Festsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO auf 1.315,62 €
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Velbert setzte in der Zwangsvollstreckung nach Antrag der Gläubigerin den Pfändungsfreibetrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO auf 1.315,62 € fest. Grundlage war die Eintragung der Forderung in der Insolvenztabelle als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend. Das Gericht orientierte sich bei der Bedarfsermittlung an SGB II-Regelsätzen und angemessenen Wohnkosten. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO auf 1.315,62 € stattgegeben; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Insolvenztabelle den Charakter einer aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammenden Forderung, hat das Vollstreckungsgericht auf entsprechenden Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO einen pfändungsfreien Betrag festzusetzen.
Die Insolvenztabelle ersetzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens den bisherigen Vollstreckungstitel und ist für die Frage der Pfändungsfreihaltung maßgeblich.
Bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 2 ZPO kann sich das Vollstreckungsgericht an den für die Gewährung von SGB II-Leistungen maßgeblichen Regelsätzen und an angemessenen Wohnkosten orientieren.
Die Kostenentscheidung in pfändungsrechtlichen Verfahren richtet sich nach § 788 ZPO; die Kosten des Verfahrens können dem Schuldner auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16 T 93/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Pfändungsfreibetrag in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Velbert vom 09.12.2013 - Aktenzeichen: 15 M 2065/13 - gemäß § 850f Absatz 2 ZPO auf 1.315,62 Euro festgesetzt.
Der dem Schuldner aufgrund dieser Anordnung zu verbleibende Teil seines Einkommens, darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei Anwendung des § 850c ZPO verbleiben würde.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Rubrum
| 15 M 2065/13 | ![]() | |||||
| Amtsgericht Velbert Beschluss | ||||||
In der Zwangsvollstreckungssache
des H-GmbH, vertr.d.d. S, L-straße , M,
Gläubigerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S2, G-Straße, X,
gegen
Herrn L, O-Str., F,
Schuldner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I, F2-Str., F,
Verfahrensbeteiligte
1. I-GmbH, E-Str., G,
2. F3, S-Straße , C,
3. T, I-Straße, F,
Drittschuldner,
wird der Pfändungsfreibetrag in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Velbert vom 09.12.2013 - Aktenzeichen: 15 M 2065/13 - gemäß § 850f Absatz 2 ZPO auf 1.315,62 Euro festgesetzt.
Der dem Schuldner aufgrund dieser Anordnung zu verbleibende Teil seines Einkommens, darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei Anwendung des § 850c ZPO verbleiben würde.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Der Beschluss folgt dem Grunde nach Antrag der Gläubigerin vom XX.XX.XXXX.
Die Akte 3 O 18/18 des Landgerichts Wuppertal und die Insolvenzakte 145 IN 315/17 sind beigezogen und eingesehen worden.
Aus der landgerichtlichen Akte ergibt sich auf Grund des Urteils vom 06.06.2018, dass die Vollstreckungsforderung (aus der notariellen Urkunde des Notars F4 vom XX.XX.XXXX, Urk.-Nr. XXXX/XXXX) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
Diese Forderung war im Insolvenzverfahren angemeldet worden.
Folgerichtig wurde auch in der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle vom XX.XX.XXXX festgehalten, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Die Insolvenztabelle ersetzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens den bisherigen Vollstreckungstitel, also die og. notarielle Urkunde.
Daher muss das Vollstreckungsgericht auf entsprechenden Antrag einen pfändungsfreien Betrag nach § 850 f II ZPO bestimmen.
Dabei orientiert sich das Amtsgericht Velbert regelmäßig an den Beträgen, die im Rahmen einer Gewährung von SGB II Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt werden.
Für den Kreis Mettmann, zu dem Velbert in dieser Hinsicht gehört, sind die aktuellen Zahlen öffentlich unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de/geldleistungen.html abrufbar.
Für den Schuldner sind aktuell als Regelsatz 502,00 Euro zu berücksichtigen.
Für Ehegatten ist ein Regelsatz in Höhe von 451,00 Euro vorgesehen.
Die Ehefrau des Schuldners wird aber lediglich mit 50% berücksichtigt, daher verbleiben 225,50 Euro.
An Kalt- /Nettomiete werden vom Jobcenter für einen 2-Personenhaushalt 490,10 Euro gewährt.
Für die Nebenkosten nimmt das Gericht an, dass diese im Regelfall etwa 20% der Kaltmiete entsprechen, also hier 98,02 Euro.
Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1315,62 Euro, der dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Velbert, Nedderstraße 40, 42549 Velbert, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Velbert oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Velbert, 10.02.2023Amtsgericht
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