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Amtsgericht Velbert·15 M 2065/13·09.02.2023

Festsetzung des Pfändungsfreibetrags nach §850f Abs.2 ZPO (1.315,62 €)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInsolvenzrecht (Vollstreckung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; die Forderung war im Insolvenzverfahren als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend verzeichnet. Das Gericht stellte fest, dass die Insolvenztabelle den bisherigen Vollstreckungstitel ersetzt und daher nach §850f Abs.2 ZPO ein Freibetrag zu bestimmen ist. Zur Bemessung orientierte sich das Gericht an SGB II-Leistungen und setzte den Freibetrag auf 1.315,62 €; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs.2 ZPO wird stattgegeben; Freibetrag 1.315,62 €; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Insolvenztabelle ersetzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens den bisherigen Vollstreckungstitel; das Vollstreckungsgericht hat auf entsprechenden Antrag einen pfändungsfreien Betrag nach § 850f Abs. 2 ZPO zu bestimmen.

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Forderungen, die im Insolvenzverfahren als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend verzeichnet sind, begründen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO.

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Bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags kann sich das Vollstreckungsgericht an den Bedarfen des SGB II (Regelsatz, anteilige Haushaltsberücksichtigung, Unterkunftskosten) orientieren und typisierende Werte zugrunde legen.

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Der festgesetzte pfändungsfreie Betrag darf denjenigen Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner bei Anwendung des § 850c ZPO verbleiben würde.

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Die Kostenentscheidung in Antragsverfahren über die Festsetzung des Pfändungsfreibetrags kann dem Schuldner auferlegt werden (vgl. § 788 ZPO).

Relevante Normen
§ SGB II§ 850f Abs. 2 ZPO§ 850c ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird der Pfändungsfreibetrag in Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Velbert vom 09.12.2013 - Aktenzeichen: 15 M 2065/13 - gemäß § 850f Absatz 2 ZPO auf 1.315,62 Euro festgesetzt.

Der dem Schuldner aufgrund dieser Anordnung zu verbleibende Teil seines Einkommens, darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei Anwendung des § 850c ZPO verbleiben würde.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

Der Beschluss folgt dem Grunde nach Antrag der Gläubigerin vom XX.XX.XXXX.

3

Die Akte 3 O 18/18 des Landgerichts Wuppertal und die Insolvenzakte 145 IN 315/17 sind beigezogen und eingesehen worden.

4

Aus der landgerichtlichen Akte ergibt sich auf Grund des Urteils vom 06.06.2018, dass die Vollstreckungsforderung (aus der notariellen Urkunde des Notars F4 vom XX.XX.XXXX, Urk.-Nr. XXXX/XXXX) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

5

Diese Forderung war im Insolvenzverfahren angemeldet worden.

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Folgerichtig wurde auch in der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle vom XX.XX.XXXX festgehalten, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

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Die Insolvenztabelle ersetzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens den bisherigen Vollstreckungstitel, also die og. notarielle Urkunde.

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Daher muss das Vollstreckungsgericht auf entsprechenden Antrag einen pfändungsfreien Betrag nach § 850 f II ZPO bestimmen.

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Dabei orientiert sich das Amtsgericht Velbert regelmäßig an den Beträgen, die im Rahmen einer Gewährung von SGB II Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt werden.

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Für den Kreis Mettmann, zu dem Velbert in dieser Hinsicht gehört, sind die aktuellen Zahlen öffentlich unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de/geldleistungen.html abrufbar.

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Für den Schuldner sind aktuell als Regelsatz 502,00 Euro zu berücksichtigen.

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Für Ehegatten ist ein Regelsatz in Höhe von 451,00 Euro vorgesehen.

13

Die Ehefrau des Schuldners wird aber lediglich mit 50% berücksichtigt, daher verbleiben 225,50 Euro.

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An Kalt- /Nettomiete werden vom Jobcenter für einen 2-Personenhaushalt 490,10 Euro gewährt.

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Für die Nebenkosten nimmt das Gericht an, dass diese im Regelfall etwa 20% der Kaltmiete entsprechen, also hier 98,02 Euro.

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Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1315,62 Euro, der dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.