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Amtsgericht Soest·13 C 262/13·17.12.2013

Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen (AG Soest)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013. Das Gericht verwirft den Einspruch. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wird als vorläufig vollstreckbar bezeichnet; im verfügbaren Tenor sind keine näheren Entscheidungsgründe enthalten.

Ausgang: Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil verworfen; Beklagter trägt weitere Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann vom Gericht verworfen werden.

2

Bei Verwerfung des Einspruchs trägt derjenige, dessen Einspruch verworfen wird, die weiteren Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Ein Urteil kann durch das Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz bestehender Rechtsbehelfe möglich sind.

4

Der Tenor eines Urteils regelt Bindungsfolgen (Kostenverteilung, Vollstreckbarkeit); aus dem Tenor allein müssen nicht alle Entscheidungsgründe ersichtlich sein.

Zitiert von (2)

2 neutral

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.