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Landgericht Arnsberg·3 S 6/14·20.01.2014

Berufung wegen Streitwerts unter 600 € als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem er zur Zahlung von 136,00 EUR verurteilt wurde. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein nachgereichtes Schreiben ändert an der Unzulässigkeit nichts. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt; ggf. ist Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der Streitwert des Beschwerdegegenstandes 136,00 EUR unter 600 EUR liegt (§ 511 Abs.2 Nr.1 ZPO); Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Bei Zahlungsurteilen bestimmt sich der für die Zulässigkeit der Berufung geltende Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem in erster Instanz festgesetzten Zahlungsbetrag.

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Nachträgliche Schriftsätze des Berufungsführers beseitigen die Unzulässigkeit der Berufung nicht, wenn sie die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht substantiiert darlegen.

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Wird die Berufung als unzulässig verworfen, sind die Kosten der Berufungsinstanz dem Berufungsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 1-3 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 575 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 13 C 262/13

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest (13 C 262/13) vom 18.12.2013 als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 136,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 S. 1-3 ZPO.

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Die Berufung des Beklagten ist bereits unstatthaft, weil gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Ausweislich beider Versäumnisurteile des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013 und vom 18.12.2013 ist der Beklagte in erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von 136,00 € verurteilt worden.

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Die Ausführungen des Beklagten und Berufungsklägers im Schreiben vom 20.01.2014 ändern nichts an den vorherigen Ausführungen und an der Unzulässigkeit der Berufung.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 S.4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 / Abs. 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 575 ZPO binnen 1 Monat nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.