Klageabweisung wegen unzulässiger Klageänderung/Klageerhöhung (§ 261 II, § 253 II Nr.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin änderte in der mündlichen Verhandlung Anspruchshöhe und Rechtsbegehren (Leistung → Freistellung). Das Gericht sah darin eine Klageerhöhung/-änderung nach § 261 II ZPO und stellte fest, dass die mündliche Ausführung den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügte. Mangels bestimmter, protokollierter Darlegung war die Klage unzulässig und wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen unzulässiger Klageänderung/-erhöhung mangels bestimmter, protokollierter Darlegung des geänderten Anspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Anspruch erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, tritt dessen Rechtshängigkeit zu diesem Zeitpunkt ein; die Anspruchsformulierung muss jedoch den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügen.
Eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung oder Klageerhöhung nach § 261 II ZPO ist unzulässig, wenn der geänderte Antrag sowie der Grund des Anspruchs nicht bestimmt und subsumtionsfähig vorgetragen und protokolliert sind.
Mündliche, komplexe Anspruchsbegründungen sind nur dann für das Verfahren verwertbar, wenn sie ordnungsgemäß protokolliert oder durch einen den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatz nachgereicht werden; ohne dies fehlt es an einem einlassungsfähigen Vortrag.
Kommt dem Klägervertreter im Termin die Möglichkeit zur Protokollierung oder zur Einreichung eines schriftlichen Ergänzungsvortrags zu, obliegt es ihm, diesen Antrag zu nutzen; unterlässt er dies, kann die Klage wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften abgewiesen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 450,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Beklagte führte im Auftrag der Klägerin einen Transport von Portallehren bzw. einer Portallehre durch, wobei die Teile/das Teil abhanden kam(en). Vorliegend macht die Klägerin Ersatz des ihr insoweit erwachsenen Schadens geltend.
Die Klägerin hat zunächst Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.513,30 € verlangt, nämlich 1.426,30 € an Kosten der erforderlichen Ersatzbeschaffung für das von ihr bei der Firma M entliehene Teil, 900,- € an entgangenen Mieteinnahmen für die Portallehre(n), wie ihr von Seiten der Firma M in Rechnung gestellt, Kosten der Transportkiste von 162,- € sowie eine Unkostenpauschale über den Betrag von 25,- €.
Im Termin vom 23.9.2011 hat die Klägerin den Ersatzbetrag auf 2.934,90 € erhöht und insoweit insgesamt Freistellung geltend gemacht. Der Klägervertreter hat hierzu im Termin längere mündliche Ausführungen gemacht, die von ihm jedoch nicht zu Protokoll erklärt worden sind.Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die Klägerin freizustellen von einer Schadensersatzforderung der Firma
M in Höhe von 2.934,90 € zzgl. 8 Prozentpunkte
Zinsen über Basiszinssatz seit dem 5.7.2011;
2. die Klägerin von der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in
Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.8.2011 freizustellen;
3. an die Klägerin 25,00 € als Unkostenpauschale zu zahlen zzgl.
5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2011.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hatte die ursprünglich geltend gemachten Schadenspositionen umfassend bestritten und hat sich zu dem geänderten Sachvortrag nicht mehr eingelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat die Klage in dem Verhandlungstermin vom 23.9.2011 in der Weise umgestellt, dass der verlangte Ersatz betragsmäßig erhöht und das Klagebegehren zugleich von Leistung auf Freistellung abgeändert wurde.
Insoweit liegt eine Klageerhöhung in Kombination mit einer Klageänderung vor, wobei die Besonderheit gegeben ist, dass dieser Vorgang in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, mithin § 261 II ZPO zum Zuge kommt.
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder (hier nicht gegeben) ein den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
Der Klägervertreter hat im Termin den Klageantrag in der geänderten Form gestellt. Dieser muss indessen den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügen, anderenfalls zwar Rechtshängigkeit eintritt, jedoch die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rdnr. 6).
Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Vorgehensweise der Klägerin nicht.
Es fehlt an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs.
Die seitens des Klägervertreters im Termin erfolgte mündliche Anspruchsbegründung der aus mehreren Teilforderungen zusammengesetzten komplexen Gesamtforderung durfte von dem Richter – wie seitens des Klägervertreters mehrfach energisch hervorgehoben wurde – nicht unterbrochen werden, was jedoch zu deren Protokollierung erforderlich gewesen wäre. Ohne Protokollierung dieses neu gefassten Sachvortrages fehlt es aber für Gericht und Gegner an einem einlassungsfähigen bzw. subsumtionsfähigen prozessualen Vorbringen, da dieses hierfür zwingend – schon aus Klarstellungsgründen und zur Rechtskrafteingrenzung – schriftlich fixiert sein muss. Spätestens nach dem Beschluss des Gerichts, mit dem der klägerseitige Antrag auf Bewilligung einer „Schriftsatzfrist“ zurückgewiesen wurde, hätte es dem Klägervertreter oblegen, seinen neuen Sachvortrag zu Protokoll zu erklären und dem Abteilungsrichter ein entsprechendes Diktat zu ermöglichen, was er indessen nicht getan hat.
Auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 23.9.2011 kann insoweit nicht abgestellt werden.
Nach allem ist die Klage mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Streitwert: 2.959,90 €