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Landgericht Bonn·8 S 118/12·20.08.2012

Berufung mangels fristgerechter Begründung verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung ein, reichte die Berufungsbegründung jedoch nicht innerhalb der verlängerten Frist ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Begründung verspätet einging. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen war (keine Vertretungsregelung bei Ausschöpfung der Frist). Die Kosten der Berufung wurden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist eingeht.

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass das Versäumnis ohne Verschulden erfolgt ist; eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten am letzten Fristtag kann als Verschulden gewertet werden, wenn keine vertretungsrechtliche Vorsorge getroffen wurde.

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Hat der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, treffen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten zur Sicherstellung einer Vertretung für den Fall unvorhergesehener Verhinderung.

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Berufsrechtliche Regelungen (z. B. § 53 BRAO) sind für die zivilprozessuale Verschuldensbeurteilung im Sinne des § 233 ZPO nicht abschließend und entbinden den Vertreter nicht grundsätzlich von der Pflicht, bei Fristerschöpfung Vertretungsregelungen zu treffen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 520, 522, 523§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 53 BRAO§ 233 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 118 C 408/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (118 C 408/11) vom 14.03.2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.959,90 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist war zunächst mit Verfügung vom 08.05.2012 erstmalig  gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 12.07.2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 26.07.2012 bei dem Landgericht Bonn ein. 

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Dem zeitgleich eingereichten (26.07.2012) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 03.08.2012, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht stattzugeben. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte  der Klägerin laut dem eingereichten ärztlichen Attest erst am 12.07.2012 und damit am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist erkrankte. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, dass die Beklagte einer zweiten Fristverlängerung gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO überhaupt zugestimmt hätte. Vielmehr geht auch die Klägerin im Schriftsatz vom 08.08.2012 selbst davon aus, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt während der laufenden Frist die Berufungsbegründung gefertigt und eingereicht hatte, trafen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten. Es hätte - wie in dem gerichtlichen Hinweis vom 03.08.2012 ausgeführt - dem Prozessbevollmächtigten oblegen, für den Fall einer Erkrankung Vorkehrungen für eine Vertretung zu treffen. Die Möglichkeit einen Vertreter zu bestellen, ist indes nicht auf kanzleiinterne Mitarbeiter oder etwaige Sozien beschränkt. Soweit die Klägerin vorträgt, die ebenfalls in der Kanzlei tätige Ehefrau des Prozessbevollmächtigten sei ebenfalls verhindert gewesen, hätte es diesem oblegen, einen Vertreter außerhalb der Kanzlei zu beauftragen. Soweit sie weiter darauf verweist, dass gem. § 53 BRAO ein Vertreter lediglich bei einer Abwesenheit, die länger als eine Woche dauert, zu beauftragen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass diese berufsrechtlich relevante Vorschrift keine abschließende Wertung bei der Beurteilung des Vorliegens des Verschuldens im Rahmen des § 233 ZPO darstellt. Gerade bei einem Ausschöpfen der Frist bis zum letzten Tag gereicht es dem Kläger auch zum Verschulden, wenn sein Prozessbevollmächtigter keine Vorkehrungen auch für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung trifft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.