Haftung nach Rückwärtsmanöver: Radladerfahrer zu 75 % schadensersatzpflichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem ein vom Beklagten geführter Radlader beim Rückwärtsfahren in ihr abbiegendes Fahrzeug stieß. Das Gericht erkennt ein sorgfaltswidriges Verhalten des Rückwärtsfahrenden nach §§ 9 Abs.5, 10 StVO und begründet Haftung aus § 823 BGB; unter Abwägung nach § 17 StVG wird die Haftung auf 75 % festgelegt. Die restliche Haftung (25 %) wird der Klägerin wegen Betriebsgefahr zugerechnet; Zinsen nach §§ 291, 288 BGB werden zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter haftet zu 75 % für den Rückwärtsunfall, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die beim Rückwärtsfahren geltenden Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO begründet bei Kausalität die Haftung des Rückwärtsfahrenden für den eingetretenen Schaden.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Ursächlichkeit eines Sorgfaltsverstoßes, wenn der Rückwärtsfahrende den Verkehr nicht ausreichend beobachtet und dabei ein Zusammenstoß entsteht.
Bei einem Verkehrsunfall ist die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG zu berücksichtigen und kann zu einer anteiligen Mithaftung führen, ohne die Haftung des Verursachers vollständig auszuschließen.
Der Einwand eines Mitverschuldens nach § 254 BGB erfordert einen substantiierten Nachweis des Verpflichteten; bloße Behauptungen genügen nicht zur Feststellung eines unfallursächlichen Mitverschuldens.
Zinsansprüche aus einem zugesprochenen Schadensersatz ergeben sich nach den Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.325,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 71 % und der Beklagte zu 1) zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 42 % und der Beklagte zu 1) zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Am 2. Dezember 2005 befuhr die Klägerin mit ihrem Wagen die I-Straße in P. Sie wollte von dort nach links in die M einbiegen.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der I-Straße befand sich unmittelbar vor dem Einmündungsbereich der M eine Baugrube, die zu der Straßenseite, auf der die Klägerin fuhr, durch eine Absperrung abgesichert war. Auf der anderen Seite der Absperrung stand hinter dieser Baugrube, bereits im Einmündungsbereich ein Radlader, der vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde. Ein weiterer Baustellengraben befand sich gegenüber der Einmündung auf der von der Klägerin befahrenen Seite der I-Straße. Auch die aus Sicht der I-Straße linke Seite der M war teilweise durch eine Absperrung gesperrt.
Die Klägerin ordnete sich am linken Fahrbahnrand ein, betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und bog dann nach links in die M ein. In diesem Moment setzt der Beklagte zu 1) mit dem Radlader zurück. Während der Rückwärtsfahrt behielt er den Verkehr nicht hinreichend im Auge und übersah daher den abbiegenden Wagen der Klägerin und fuhr rückwärts in dessen Fahrerseite hinein.
Durch den Zusammenstoß entstand der Klägerin ein Vermögensschaden von insgesamt 5.300,52 €. Hiervon ersetzte ihr die Beklagte zu 2) die Hälfte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte beim Zurücksetzen fahrlässig gehandelt habe und sie selbst den Unfall nicht habe vermeiden können. Sie behauptet, dass sie die Absicht des Beklagten zu 1) zurückzusetzen nicht habe erkennen können und keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt habe. Der Beklagte zu 1) habe begonnen schräg nach rechts zurückzusetzen, nachdem sie schon beinahe vorbeigefahren war. Der Zusammenstoß habe sich ereignet, als sich ihr Wagen mit dem Heck bereits in der M befunden habe.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.275,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt im Hinblick auf die Teilklagerücknahme,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte zu 1) meint, dass die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr und des Mitverschuldens eine Mithaftung von 50 % treffe. Er behauptet, sich vor dem Zurücksetzen vergewissert zu haben, dass er die I-Straße problemlos überqueren konnte und sei nur langsam zurückgefahren. Erst nach dem Beginn seines Zurücksetzens sei die Klägerin zügig in den Baustellenbereich eingefahren. Dabei sei sie scharf links in die M abgebogen, obwohl sie wegen der dortigen Absperrung mit Gegenverkehr habe rechnen müssen und es möglich ihr gewesen sei, sich weiter rechts zu halten und dadurch den Unfall zu vermeiden. Der Zusammenstoß habe sich noch im Einmündungsbereich ereignet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27. September 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.325,13 € nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat, nachdem ihr Unfallschaden bereits zur Hälfte ausgeglichen worden ist, gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO auf Ersatz eines weiteren Viertels ihres Gesamtschadens. Der Beklagte zu 1) haftet nach diesen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in entsprechender Anwendung von § 17 StVG zu drei Vierteln.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Entsprechendes gilt nach § 10 StVO für denjenigen, der von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn einfahren will. Damit galt für den Beklagten zu 1) beim Zurücksetzen des Radladers aus dem abgesperrten Baustellen- in den Kreuzungsbereich das Gebot der größtmöglichen Sorgfalt. Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden, denn er hat den Verkehr beim Zurücksetzen selbst nicht ausreichend im Auge behalten und den abbiegenden Wagen der Klägerin übersehen. Indem er sich auch nach seinem Vorbringen nur vor dem Zurücksetzen vergewissert hat, dass die Fahrbahn frei war, hat er den sich aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht genügt. Für die Ursächlichkeit des Sorgfaltsverstoßes für den beim Zurücksetzen erfolgten Zusammenstoß und damit für die Eigentumsverletzung und den Schaden der Klägerin spricht der Beweis des ersten Anscheins (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 9 StVO Rn. 55).
Der Beklagte zu 1) kann dem sich damit aus § 823 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegensetzen. Der insoweit beweisbelastete Beklagte kann insbesondere nicht nachweisen, dass die Klägerin erst in den Baustellenbereich eingefahren ist, als er bereits mit dem Zurücksetzen begonnen hatte, dass sie zu weit links gefahren ist oder dass ihr ein Ausweichen möglich war. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin war diese schon beinahe am Beklagten vorbeigefahren, als dieser mit dem Zurücksetzen begann. Danach kann ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin nicht festgestellt werden.
Eine Mithaftung der Klägerin ergibt sich jedoch aus der Betriebsgefahr ihres Wagens, die bei der Haftungsverteilung entsprechend § 7 StVG zu berücksichtigen ist. Die Mithaftung wird nicht nach § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) ausgeschlossen. Die Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin tritt als Unfallursache auch nicht völlig hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Zwar hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen von Verstößen gegen § 9 Abs. 5 StVO eine Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden angenommen (Hentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 52 m. w. N.). Dabei handelt es sich jedoch soweit ersichtlich ausnahmslos um Fälle, in denen im Rahmen einer Abwägung nach § 17 StVG der einfachen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs neben dem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO auch die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs gegenüberstand. In diesem Punkt liegt der vorliegende Fall anders, denn der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Radlader hat nach der gesetzlichen Wertung des § 8 Nr. 1 StVG keine haftungsrelevante Betriebsgefahr. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit im Rahmen der Abwägung überwiegt der Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs deutlich, ohne sie jedoch vollständig zu verdrängen. Das Gericht bewertet den Beitrag der Betriebsgefahr im Ergebnis mit 25 % und gelangt damit zu einem Haftungsanteil des Beklagten zu 1) von 75 %. Der Klägerin steht somit noch Schadensersatz in Höhe eines weiteren Viertels des Gesamtschadens (1.325,13 €) zu.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.500 €