Berufung wegen Verkehrsunfalls: Haftungsabwägung und Rücktritt der Betriebsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die teilweise Abweisung ihrer Schadensersatzklage nach einem Rückwärtsanprall durch einen Radlader an. Das Landgericht Bonn gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 2.275,26 € nebst Zinsen. Entscheidend war, dass das grob pflichtwidrige Verhalten des Beklagten die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin vollständig zurücktreten ließ.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird stattgegeben; Beklagter zu 1) zur Zahlung von 2.275,26 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB kann sich bei Verstößen gegen verkehrsrechtliche Pflichten (§§ 9 Abs. 5, 10 StVO) ergeben, wenn der Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden ist.
Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ist die einfache Betriebsgefahr des Geschädigten zu berücksichtigen; sie kann jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig zurücktreten, wenn das Verhalten des Schädigers eine in besonderem Maße erhöhte Betriebsgefahr begründet.
Bei Zusammenstößen eines unter Gefährdungshaftung stehenden Fahrzeugs mit einem nach § 8 Nr. 1 StVG langsam fahrenden Fahrzeug ist § 17 StVG auf die Haftungsabwägung nach § 254 BGB nicht anzuwenden; die einfache Betriebsgefahr des langsam fahrenden Fahrzeugs bleibt grundsätzlich zu berücksichtigen, kann aber ausnahmsweise hinter einem gravierenden Verschulden zurücktreten.
Der Ausschluss einer Mithaftung wegen höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist restriktiv zu handhaben und scheidet aus, wenn sich die spezifische Betriebsgefahr des Fahrzeugs ursächlich ausgewirkt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 115 C 200/06
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.10.2006 – 115 C 200/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.275,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), welche die Klägerin trägt, trägt der Beklagte zu 1).
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet, wendet sich mit ihrer Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil, soweit durch dieses ihre Klage abgewiesen wurde.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des
T a t b e s t a n d e s
weitgehend abgesehen.
Das Amtsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 25.10.03.2006 – 115 C 200/06 – der auf Zahlung von 2.275,26 Euro gerichteten Klage nur teilweise stattgegeben und den Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.325,13 Euro an die Klägerin verurteilt.
Dieses Ergebnis hat das Amtsgericht, das den Klageanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO gestützt hat, mit einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 25% begründet. Diese ergebe sich zwar nicht aus einem Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 254 BGB, da der insofern beweisbelastete Beklagte zu 1) den entsprechenden Nachweis eines der Klägerin anzulastenden Sorgfaltsverstoßes nicht habe führen können. Jedoch sei die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen, die gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1) nicht vollständig zurücktrete; letzteres komme trotz des Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht in Betracht, da in den durch die Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen – anders als in dem vorliegenden Fall – auf beiden Seiten jeweils eine Betriebsgefahr einzustellen gewesen sei.
Gegen dieses ihr am 27.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.11.2006 Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie an dem Verkehrsunfall keine Mithaftung treffe. Zwar treffe es zu, dass der von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Radlader gemäß § 8 Nr. 1 StVG keine Betriebsgefahr habe. Gleichwohl dürfe dies nicht dazu führen, dass der Beklagte zu 1) trotz des erwiesenen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO privilegiert werde. Hiergegen spreche insbesondere die von Baustellenfahrzeugen wegen ihrer Masse ausgehende besondere Gefährlichkeit, die bei der Abwägung hier nicht außer Betracht gelassen werden dürfe; diese ergebe sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zufolge Baustellenfahrzeuge mit besondere Sicherungen zu versehen seien.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 25.10.2006 – 115 C 200/06 – nach ihrem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und verweist darauf, dass nach § 8 Nr. 1 StVG von dem Radlager keine haftungsrelevante Betriebsgefahr ausgehe; dies missachte die Klägerin, wenn sie die besondere Gefährlichkeit des Radladers betone. Darüber hinaus gebe es keinen Grundsatz, wonach ein Rückwärtsfahrender allein hafte. Schließlich beziehe sich die höchstrichterlich statuierte Sicherungspflicht auf die Baustelle als solche und nicht auf Baustellenfahrzeuge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die nebst Anlagen zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze, auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.10.2006 und auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2006 Bezug genommen.
II.
1. Die zulässig Berufung ist begründet.
Der über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinausgehende, weiter geltend gemachte Anspruch ist begründet; der Anspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.275,26 Euro ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts gegeben. Die danach verbleibende und durch die Berufung zur Entscheidung gestellte Frage, ob im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin vorzunehmen ist, ist zu verneinen. Nach Auffassung der Kammer überwiegt im Ergebnis der erwiesene Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 9 Abs. 5 (3. Var.), 10 StVO die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Pkw in einem Maße, dass letztere vollständig zurücktritt.
Das Amtsgericht hat zunächst mit zutreffender und keiner Ergänzung bedürfender Begründung die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin im eigentlichen Sinne des § 254 Abs. 1 BGB verneint.
Soweit es anschließend eine Haftungsverteilung unter Einbeziehung der einfachen Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vorgenommen hat, vermag die Kammer diesem Standpunkt allerdings nicht zu folgen. Im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung – bei einem Unfall eines der Gefährdungshaftung unterliegenden Kfz mit einem langsam fahrenden Fahrzeug, dem nach § 8 Nr. 1 StVG keine gefährdungshaftungsrelevante Betriebsgefahr zukommt, findet die Vorschrift des § 17 StVG keine Anwendung (vgl. Heß in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, StVG §§ 8, 8a Rz. 6) – ist die vom klägerischen Pkw ausgehende Betriebsgefahr zwar zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt nämlich eine auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Betriebsgefahr dessen Schadensersatzanspruch über § 254 BGB auch dann, wenn der Schädiger – wie hier der Beklagte zu 1) – aus Delikt haftet, es sei denn, der Geschädigte beweist die Voraussetzungen eines der Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 254 Rz. 10).
Einen Ausschluss einer Mithaftung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt hat das Amtsgericht mit Recht verneint. Höhere Gewalt i. d. S. ist für den Kfz-Betrieb auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken und immer dann, wenn sich – wie hier – die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz noch ursächlich ausgewirkt hat, zu verneinen (vgl. Budewig in Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, 2003, 1. Teil 1. Kap. Rz. 127).
Ob der Unfall für die Klägerin ein "unabwendbares Ereignis" i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der Frage der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens hat der Beklagte zu 100% für den Schaden der Klägerin einzustehen. Denn es ist zur Überzeugung der Kammer ein Fall gegeben, in dem eine Anrechnung der gewöhnlichen Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin ausnahmsweise völlig zurücktreten kann. Es kann anerkanntermaßen auch der Billigkeit entsprechen, eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen; dies namentlich dann, wenn die einfache Betriebsgefahr durch eine – etwa aufgrund eines grob leichtfertigen Handelns des Schädigers – in besonderem Maße erhöhte Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1990 – VI ZR 124/89 –, NJW 1990, 1850, 1851; Palandt-Heinrichs, aaO., § 254 Rz. 66, 69). Dass vorliegend von dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Radlader nach § 8 Nr. 1 StVG keine gefährdungshaftungsrelevante Betriebsgefahr ausgeht, steht der Annahme einer entsprechende Situation im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass – entgegen der Berufung – nicht von einer besonderen Gefährlichkeit des Radladers als Baustellenfahrzeug ausgegangen werden kann. Dies liefe der in § 8 Nr. 1 StVG dokumentierten Intention des Gesetzgebers zuwider, wonach einem Fahrzeug, das nicht schneller als 20 km/h fahren kann, nicht die typischen Risiken anhaften, die sonst das Eingreifen der Gefährdungshaftung gebieten (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.06.1997 – VI ZR 156/96 –, NJW 1997, 2517, 2518). Jedoch ist der "doppelte" Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 9 Abs. 5 (3. Var.), 10 StVO derart gravierend, dass es der Billigkeit entspricht, die vom klägerischen Pkw ausgehende einfache Betriebsgefahr gänzlich zurücktreten zu lassen und nicht zu Lasten der Klägerin über § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Hierfür spricht auch das in der Verkehrsunfallanzeige aufgenommene Schadensbild am klägerischen Pkw. Hiernach beschränken sich die Schäden auf den linken hinteren Bereich des klägerischen Pkw, so dass dieser im Zeitpunkt er Kollision die Unfallstelle bereits nahezu vollständig passiert gehabt haben muss; dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin mit dem Hineinfahren des Radladers in den Fahrbereich rechnen musste, geschweige denn, wie sie noch hätte ausweichen können.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
3. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert:
Berufung: 950,13 Euro