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Amtsgericht Rheinbach·3 C 235/95·13.12.1995

Klage auf Privat-Honorar abgewiesen wegen unwirksamer Vertretungsklausel

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arzt klagt auf Zahlung offener Privat-Honorare; der Patient rügt, der Arzt habe Teile der Leistungen nicht persönlich erbracht und beruft sich auf eine Vertretungsregelung. Entscheidend war, ob Dienste nach § 611 BGB persönlich zu erbringen sind und eine formularmäßige Vertretungsklausel wirksam vereinbart wurde. Das Gericht verneint die Abrechenbarkeit der während vorhersehbarer Abwesenheit erbrachten Leistungen, da die Klausel überraschend und nach § 10 Nr. 4 AGBG unzulässig ist und eine Hinweispflicht verletzt wurde. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage des Arztes auf restliche Honorarforderung abgewiesen; Vertretungsklausel als unwirksam bewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB zu qualifizieren; Dienste sind im Zweifel persönlich zu leisten.

2

Der Anspruch auf private Liquidation besteht nur für Leistungen, die der Vertragsarzt selbst erbracht hat oder die unter seiner grundsätzlichen therapeutischen Steuerung und Überwachung durch einen Vertreter erfolgt sind.

3

Eine formularmäßige Vertretungsregelung ist nach § 3 AGBG unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner überraschend und nicht erkennbar ist.

4

Eine Vereinbarung, die eine vorhersehbare und längere Abwesenheit des behandelnden Arztes ohne gesonderten Hinweis regelt, verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG und kann den Liquidationsanspruch ausschließen; unterlassene Hinweispflicht begründet Unmöglichkeit der Berufung auf die Klausel aus Treu und Glauben.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 3 AGBG§ 10 Nr. 4 AGBG§ 611 BGB§ 613 BGB§ 1 AGBG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte begab sich Anfang September 1994 auf Empfehlung seines Arztes in stationäre ärztliche Behandlung in die HNO-Klinik der Universität A. Grund hierfür war der Verdacht auf ein ausgedehntes Kehlkopfkarzinom.

3

Vor seiner Aufnahme am 05.09.1994 unterschrieb der Beklagte einen „Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen“ sowie eine Erklärung, wonach er die private Beratung und Behandlung durch den Kläger wünschte. In dieser formularmäßigen Erklärung heißt es u.a.:

4

„Für den Fall seiner Verhinderung bin ich mit der Vertretung durch einen anderen Arzt einverstanden.“

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Am 08.09.1994 erfolgte eine Kehlkopfoperation, der weitere Nachoperationen am 21.09.1994, 05.10.1994 und 20.10.1994 folgten, die sämtlich von dem Kläger vorgenommen worden sind.

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Am 09.11.1994 wurde der Beklagte aus der stationären Behandlung entlassen.

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In der Zeit vom 10. bis 18.09.1994 befand sich der Kläger im Urlaub, vom 08. bis 17.10.1994 auf einer Vortragsreise in den USA.

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Unter dem 19.12.1994 erstellte der Kläger eine Kostenrechnung, auf die der Beklagte am 12.01.1995 5.000,00 DM zahlte. Im Hinblick auf Einwendungen des Beklagten erstellte der Kläger unter dem 15.03.1995 eine erneute Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.087,33 DM.

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Den danach noch ausstehenden Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

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Er ist der Ansicht, er sei für die in der Rechnung vom 15.03.1995 enthaltenen Positionen im Hinblick auf die getroffene Vertretungsvereinbarung liquidationsberechtigt, auch wenn er diese Leistungen nicht alle persönlich erbracht habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.087,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.1995 zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, weil der Kläger nicht sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen persönlich erbracht habe; jedenfalls könne er nicht für die Zeiten privat liquidieren, in denen er entweder im Urlaub bzw. in den USA gewesen sei. Die insoweit vereinbarte Vertretungsregelung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3, 10 Nr. 4 AGBG unwirksam.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht aus der Abrechnung vom 15.03.1995 ein restlicher Vergütungsanspruch in der eingeklagten Höhe gemäß § 611 BGB nicht zu, da er jedenfalls die für die Zeit vom 10.09. bis 18.09.1994 und 08.10. bis 17.10.1994 in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen nicht erbracht hat.

20

Der zwischen den Parteien abgeschlossene ärztliche Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzusehen. Nach § 613 BGB sind aber die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Das gilt gerade für privatärztliche Behandlungsverträge, weil es dem Patienten gerade darauf ankommt, von einem bestimmten Arzt seines Vertrauens behandelt zu werden. Danach kann der danach verpflichtete Arzt grundsätzlich auch nur die Leistungen privat berechnen, die er auch selbst erbracht hat. Dabei ist allerdings anerkannt, dass er nicht jeden Handgriff selbst vornehmen muss, sondern es ausreichend ist, wenn er die grundliegenden Entscheidungen über die Therapie selbst trifft und die Behandlung zumindest nach seiner Anordnung und unter seiner Überwachung vorgenommen wird (vgl. LG Bonn, NJW 1995, 2419, m.w.N.).

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Auch muss er die Behandlung nötigenfalls jederzeit beeinflussen können (so OLG Hamm, NJW 1995, 2420).

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Daran aber fehlt es hier, da eine Überwachung und jederzeitige Beeinflussung nicht möglich ist, wenn sich der Arzt im Urlaub oder aus sonstigen Gründen im Ausland befindet.

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Die Behandlung durch einen anderen Arzt für die Zeit der Abwesenheit gefährdet den Liquidationsanspruch des Arztes nur dann nicht, wenn die Behandlung durch einen „Vertreter“ wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Eine solche wirksame Vereinbarung ist aber vorliegend zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da die hier in Rede stehende Vertretungsregelung gegen §§ 3, 10 Nr. 4 AGBG verstößt. Dass es sich bei der Vertretungsregelung in der Erklärung vom 05.09.1994 um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG handelt, bedarf keiner weiteren Darlegung und wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach § 3 AGBG sind aber Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Schon äußerlich ist hier die Vertretungsregelung nicht in besonderer Weise hervorgehoben, sodass sie für einen Patienten in der konkreten Aufnahmesituation als nicht besonders wichtig erkannt werden kann. Die hier verwendete Vertretungsregelung ist auch so ungewöhnlich, dass ein Patient nicht unbedingt mit ihr rechnen muss. Zwar ist es üblich, dass bei der Vereinbarung mit einem Chefarzt dieser im Falle seiner Verhinderung durch einen Oberarzt vertreten wird und deshalb ein Privatpatient auch mit einer entsprechenden Vertretungsklausel allgemein rechnen muss. Die vorliegend hier vereinbarte Vertretungsregelung geht aber bei weitem hierüber hinaus. Sie lässt es nach ihrem Wortlaut nämlich zu, dass der Chefarzt als Vertragspartner die Behandlung des Patienten durch jeden anderen Arzt, also auch durch einen Assistenzarzt oder sogar einen Arzt im Praktikum vornehmen lassen kann. Das aber widerspricht in aller Regel dem Willen desjenigen, der sich in eine privatärztliche Behandlung des Chefarztes einer Universitätsklinik begeben hat. Ein solcher Patient kann und muss nicht damit rechnen, dass ärztliche Leistungen durch solche Ärzte vorgenommen werden, die, gemessen an der Qualifikation des Vertragspartners, nur über geringe Erfahrungen verfügen. Eine Regelung, die so weitgehende Vertretungsmöglichkeiten wie hier vorsieht, muss aber im Hinblick auf das Interesse des Patienten bei Vertragsabschluss als so ungewöhnlich angesehen werden, dass der Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht.

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Auch folgt die Unwirksamkeit der Vertragsregelung aus § 10 Nr. 4 AGBG, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragspartner zumutbar ist. Soweit nämlich eine Verhinderung wie hier durch Urlaub und Vortragsreise vorhersehbar ist, stellt die Vertragsregelung ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 613 BGB dar, wonach die Dienstleistung im Zweifel in Person zu leisten ist. Steht aber die Nichtleistung durch den Chefarzt bei Abschluss der Vereinbarung bereits fest und erfolgt eine Betreuung und Behandlung durch diejenigen Ärzte, die diese auch bei nicht vereinbarten ärztlichen Wahlleistungen durchgeführt hätten, entfällt der Sinn der Vereinbarung (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1995, 794). In einem solchen Fall der vorhersehbaren Verhinderung wäre es dann jedenfalls Aufgabe des Chefarztes gewesen, bei Vertragsabschluss auf die Zeiten seiner Abwesenheit hinzuweisen. Dann hätte der Patient zumindest die Möglichkeit gehabt, seinen Krankenhausaufenthalt an die Anwesenheit des Chefarztes zeitig anzupassen oder aber für den Fall der Abwesenheit mit der Behandlung durch einen anderen Arzt sein Einverständnis zu erklären.

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Da der Kläger insoweit auch seine Hinweispflicht vorliegend verletzt hat, kann er sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die formularmäßige Vertretungsregelung berufen, wenn von vornherein feststeht, dass er die privatärztliche Behandlung aufgrund vorhersehbarer Abwesenheit nicht wird erbringen können.

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Da insoweit ein Teil der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen nicht von dem Kläger selbst und in zulässiger Weise von einem Vertreter vorgenommen worden sind, ist der noch offen stehende Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 15.03.1995 insgesamt nicht fällig. Der Kläger wird insoweit jedenfalls die für die Zeit seines Urlaubs und des USA-Aufenthaltes in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen darzulegen haben, welche Leistungen auch ohne die als unwirksam erachtete Vertretungsregelung in Rechnung gestellt werden können, weil sie solche Maßnahmen betreffen, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten von einem beauftragten Arzt hätten vorgenommen werden können.

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Danach kam es letztlich auch nicht mehr darauf an, ob auch die übrigen vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 31.07.1995 im einzelnen aufgeführten Visiten abrechnungsfähig sind, auch wenn sie nicht vom Kläger selbst ausgeführt worden sind.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.087,33 DM.