Berufung Erfolg: Vergütungsanspruch für Chefarztleistungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus einer ärztlichen Liquidation für privatärztliche Leistungen des Chefarztes. Das Landgericht Bonn gibt der Berufung statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Eine wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz nichtige Vertretungsregelung beeinträchtigt die Richtigkeit der Abrechnung nicht. Der Chefarzt muss die Hauptleistungen selbst erbringen; Nebenleistungen sind delegierbar; der angesetzte Gebührensatz ist gerechtfertigt.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung der Vergütung nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer Vertretungsregelung in einem Behandlungsvertrag wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz berührt nicht die Richtigkeit der ärztlichen Liquidation.
Bei Wahlleistungsvereinbarungen ist die persönliche Verantwortung des Chefarztes maßgeblich; er kann jedoch Nebenleistungen an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegieren, solange er die Behandlungsregie und die Hauptleistungen behält.
Der Chefarzt ist verpflichtet, die grundlegenden Entscheidungen über Diagnose und Therapie selbst zu treffen und die Behandlung entweder selbst durchzuführen oder zu überwachen.
Nach § 4 Abs. 2 GOÄ kann der Arzt Gebühren für ärztliche Leistungen berechnen, auch wenn diese unter fachlicher Weisung bzw. unter Aufsicht von nichtärztlichem Personal erbracht wurden.
Ein erhöhter Mehrfachgebührensatz ist gerechtfertigt, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand und die Umstände der Leistung dies rechtfertigen; ein Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinbach, 3 C 235/95
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 14.12.1995 - 3 C 235/95 - wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird. verurteilt, an den Kläger 5.087,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Rubrum
(Ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten aus seiner Abrechnung vom 15.03.1995 noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 611, 1922 BGB zu.
Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die Vertretungsregelung in dem Behandlungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das AGB Gesetz nichtig ist. Hierdurch wird indes die Richtigkeit der ärztlichen Liquidation nicht berührt. Das Fehlen einer Vertretungsregelung bedeutet nicht, daß ein Chefarzt sich bei einem privatärztlichen Behandlungsvertrag nicht vertreten lassen darf, ohne seine Liquidationsanspruch zu gefährden. Erforderlich ist jedoch, daß er die Hauptleistung des Behandlungsvertrages und im übrigen die Behandlungsregie behält. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten während des Krankenhausaufenthaltes einer Vertretung des Klägers ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
Auch wenn die maßgebliche Bedeutung einer Wahl-Leistungsvereinbarung ausschließlich in dem persönlichen Tätigwerden des Chefarztes liegt, so folgt daraus nicht, daß der liquidierende Arzt stets eigenhändig tätig sein muss. Aus der fachlich unabhängigen Stellung des Arztes, der Art seiner Liquidation und im persönlichen Recht zur Liquidation ergibt sich, daß er seine ärztliche Verrichtung leitend und eigenverantwortlich zu tätigen hat und dieser Leistung dadurch sein persönliches Gepräge gibt. Der im Krankenhaus tätige Chefarzt muss insbesondere dann persönlich tätig werden, wenn ein Patient ihn - wie hier - wegen des ihm besonders entgegengebrachten Vertrauens als Arzt gewählt und damit zu erkennen gegeben hat, daß er auch persönlich von ihm behandelt werden will. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Wahlleistung wird zwar die allgemeine Krankenhausleistung durch eine persönliche Behandlung ersetzt. Dieser Anspruch auf persönliche Behandlung bedeutet jedoch nicht, daß der leitende Arzt jeden Handgriff selbst ausführen muss. Es gilt vielmehr der Grundsatz, daß der Chefarzt nicht jede Leistung höchstpersönlich erbringen und nicht durchgehend persönlich anwesend sein muss. Bei Abschluss eines Vertrages über die gesondert berechenbare ärztliche Leistung werden die Vertragsparteien grundsätzlich nicht annehmen und vernünftigerweise auch nicht annehmen dürfen, daß der leitende Arzt sämtliche ärztliche Verrichtungen - einschließlich der Routinehandlungen - vornehmen wird. Vielmehr wird man unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte davon ausgehen dürfen, daß die Chefärzte bei berechtigter Verhinderung solche Aufgaben an Mitarbeiter delegieren dürfen, die diese aufgrund ihrer Qualifikation ebenso gut ausführen können wie der leitende Arzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Behandlung - wie hier – über einen längeren Zeitraum hinzieht. Von dem Chefarzt einer großen Klinik kann nicht erwartet werden, daß er ununterbrochen in der Klinik anwesend ist und jeden Teilschritt einer länger andauernden Behandlung selbst durchführt (vgl. OLG Hamm, VersR 1986, 987). Das gilt insbesondere für den Chefarzt einer Universitätsklinik, der auch mit Forschung und Lehre befasst ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß im modernen Krankenhausbetrieb die Behandlung nicht von einzelnen Ärzten allein, sondern nur im Zusammenwirken von leitenden und nachgeordneten Ärzten vorgenommen werden kann. Der Chefarzt ist lediglich verpflichtet, die grundlegenden Entscheidungen über die Therapie selbst zu treffen und die Behandlung entweder selbst durchzuführen oder zu überwachen (vgl. LG Bonn, NJW 1995, 2419 f ) . Bei berechtigter Verhinderung des Chefarztes, wie bei der hier vorliegenden Teilnahme an dienstlichen Kongressen, muss eine Vertretung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt zumindest für ärztliche Nebenleistungen, die nicht die eigentliche Behandlungsregie betreffen, möglich sein. Eine in Folge der Auslandsaufenthalte nicht mögliche jederzeitige Einflussnahme ist bei Entscheidungen, die dies nicht erfordern, auch nicht notwendig. Auch ein Privatpatient kann und wird nicht erwarten, daß der Chefarzt ständig anwesend ist und für jede ärztliche Verrichtung zur Verfügung steht. Der Patient kann allerdings erwarten, daß der Chefarzt die Hauptleistungen selbst erbringt. Dieser Verpflichtung ist der Kläger im vollen Umfange nachgekommen, denn die persönliche Behandlung hat sich in der Vornahme der entscheidenden Behandlungsmaßnahmen erkennbar niedergeschlagen. Er hat die maßgeblichen Anordnungen hinsichtlich der Diagnose und Therapie aufgrund einer eigenen persönlichen Untersuchung getroffen und die Behandlungsmaßnahme selbst durchgeführt, denen im Heilungsprozess besondere Bedeutung zukommt. Daß er insbesondere die maßgebliche Kehlkopfoperation am 08.09.1994 sowie die Nachfolgeoperationen am 21.09., 05.10. und 20.10.1994 selbst durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Vertretung durch die qualifizierten Oberärzte sowie weiterer Hilfspersonen bezog sich ausschließlich auf Nebenleistungen. Die Leitlinien der Behandlung und damit die Behandlungsregie hat er damit nicht aus der Hand gegeben.
Auch soweit die Beklagte sich gegen das Liquidationsrecht des Klägers für Leistungen wendet, die vom nichtärztlichen Personal vorgenommen worden sind, sind diese Einwendungen unbegründet. Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ kann der Arzt Gebühren für ärztliche Leistungen auch dann berechnen, wenn diese Leistungen unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.
Auch der von dem Kläger angesetzte 2,3- fache Gebührensatz ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung gerechtfertigt.
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.