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Amtsgericht Remscheid·47 F 81/18·31.01.2019

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) zur Vertretung in Unterhaltsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Remscheid ordnet für das minderjährige Kind M eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB an, um dessen Vertretung im Unterhaltsverfahren sicherzustellen. Da die Eltern gemeinsames Sorgerecht haben, die Mutter das Kind aber nicht betreut und §1629 II S.2 BGB nicht greift, war die Bestellung erforderlich. Als Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt S benannt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft.

Ausgang: Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsverfahren; Jugendamt S als Ergänzungspfleger bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB kommt in Betracht, wenn das minderjährige Kind in einem Verfahren nicht durch einen sorgeberechtigten Elternteil vertreten werden kann.

2

§1629 II S.2 BGB berechtigt einen Elternteil zur Vertretung des Kindes nicht, wenn das Kind nicht bei diesem Elternteil lebt.

3

Das Gericht kann das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellen, wenn dessen Bestellung zur sachgerechten Wahrung der Belange des Kindes geeignet erscheint.

4

Bei gemeinsamem Sorgerecht schließt das bloße Bestehen der elterlichen Sorge nicht automatisch die Bestellung eines Ergänzungspflegers aus; maßgeblich ist die praktische Vertretungsbefugnis im konkreten Verfahren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1909 BGB§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-6 UF 62/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird bezüglich des Kindes M Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Vertretung des minderjährigen Kindes in dem Unterhaltsverfahren des Amtsgerichts Remscheid unter dem Az: 26 F 214/18

Als Ergänzungspfleger wird das Jugendamt S ausgewählt.

Gründe

2

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, sodass die Kindesmutter die Tochter, welche nicht bei ihr lebt, rechtlich in dem Unterhaltsverfahren nicht gegen den Kindesvater vertreten kann. Da die Tochter alleine in einer Wohnung lebt und nicht bei der Kindesmutter, findet § 1629 II S.2 BGB keine Anwendung, sodass für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen war.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

5

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Remscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

6

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.