OLG Düsseldorf: Ergänzungspflegschaft aufgehoben – Vertretung nach §1629 Abs.2 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter richtete Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Vertretung des minderjährigen C. im Unterhaltsverfahren. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es erkannte die Alleinvertretungsbefugnis der Mutter nach §1629 Abs.2 S.2 BGB, da sie die Obhut tatsächlich durch regelmäßige Betreuung und Fürsorge ausübt. Zudem bestand wegen bevorstehender Volljährigkeit kein aktueller Bedarf für eine Ergänzungspflegschaft.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist statthaft und zulässig nach § 58 FamFG.
Ein Elternteil ist nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zur Vertretung des minderjährigen Kindes befugt, wenn das Kind sich in seiner Obhut befindet; Obhut bemisst sich an tatsächlicher Betreuung und Versorgung, nicht zwingend am Zusammenleben.
Bei der Beurteilung der Obhut sind die Sicherstellung elementarer Lebensbedürfnisse (Pflege, Verköstigung, Kleidung), die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sowie ständig abrufbereite emotionale Zuwendung maßgeblich.
Eine Ergänzungspflegschaft ist zu unterlassen, wenn kein aktueller Bedarf besteht, insbesondere bei bevorstehender Volljährigkeit des Kindes und wenn die Verhandlung nach dem 18. Geburtstag angesetzt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 47 F 81/18
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 01.02.2019 – Az. 47 F 81/18 – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 €
II.
Der Kindesmutter wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A… aus B… bewilligt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.02.2019, durch den hinsichtlich des Aufgabenkreises „Vertretung des minderjährigen Kindes in dem Unterhaltsverfahren des Amtsgerichts Remscheid unter dem Az. 26 F 214/18“ Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde, ist statthaft und zulässig gemäß § 58 FamFG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Wie der Senat bereits im Rahmen der am 30.04.2019 erlassenen einstweiligen Anordnung dargelegt hat, ist die Kindesmutter gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zur Vertretung der Minderjährigen C…im Verfahren betreffend den Kindesunterhalt befugt, obwohl C… seit Juni 2018 eine eigene Wohnung bewohnt. Voraussetzung für die Alleinvertretungsbefugnis eines Elternteils ist zwar, dass das Kind sich in dessen Obhut befindet. Nach dem Vorbringen der Kindesmutter ist hiervon indessen auszugehen.
Durch den Begriff der Obhut wird auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse abgestellt: Das Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, der schwerpunktmäßig und vorrangig für das Kind sorgt und sich um dessen Unterhalt kümmert (BGH FamRZ 2014,917; Huber in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 1629 Rn. 77 m. w. N.).Maßgebend ist insoweit, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigt oder sichert (BGH FamRZ 2014, 917; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 423; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 142; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 889; OLG Hamm NJW 2016, 2257; OLG Köln NZFam 2016, 1046; Veit in: Beck-OK, § 1629, Rn. 77; Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O. jeweils m. w. N.). Nicht erforderlich hierfür ist, dass der Elternteil mit dem Kind zusammenlebt. Auch wenn er das Kind bei einem Dritten unterbringt und auf diese Weise seinen Unterhalt sicherstellt (z. B. in einem Internat oder bei Verwandten), kann er die Obhut über das Kind innehaben, sofern die vorgenannten Zuwendungen von ihm erbracht werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1228; Veit in: Beck-OK, a.a.O. Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. jeweils m. w. N.).
Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Wie die Kindesmutter vorgetragen hat, hält sie sich an mindestens 3-4 Werktagen wöchentlich jeweils 3-5 Stunden in der Wohnung der Minderjährigen auf, kauft mit ihr zusammen ein, begleitet sie zu Vorstellungsgesprächen, hilft ihr bei der Haushaltsführung und hält darüber hinaus telefonischen Kontakt. Soweit der Kindesvater dies bestreitet und hierzu vorbringt, tatsächlich kümmere sich die Kindesmutter überhaupt nicht um C… bzw. allenfalls unzureichend, stehen dem die von der Kindesmutter vorgelegten WhatsApp-Nachrichten C… an den Kindesvater entgegen, in welchen sie dem Kindesvater Vorwürfe macht unter Hinweis darauf, dass ihre Mutter stets für sie da sei, teilweise mitten in der Nacht zu ihr komme und sie vier Mal pro Woche besuche. Demgemäß sprechen bereits diese Nachrichten für die Richtigkeit des Vorbringens der Kindesmutter.
Unabhängig davon wird C… in wenigen Tagen volljährig und Termin zur mündlichen Verhandlung in der Unterhaltssache, für welche die Ergänzungspflegschaft eingerichtet wurde, wurde auf einen Zeitpunkt nach dem 18. Geburtstag von C… bestimmt. Auch vor diesem Hintergrund besteht für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft aktuell kein Bedürfnis.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG.