Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Überschreitung der 3‑Jahres‑Regel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Anhebung des jährlichen Erbbauzinses von 280,02 € auf 318,38 € und die Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtungen. Die Forderung stützt sie auf eine Anpassungsklausel aus einem Vergleich von 1980; die Beklagten rügen eine fehlerhafte Dreijahres‑Berechnung. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil Anpassungsbegehren nur im dreijährigen Rhythmus und für die in diesem Zeitraum eingetretenen Indexänderungen geltend gemacht werden können.
Ausgang: Klage auf Zahlungserhöhung und Feststellung der Erbbauzinsanpassung wegen Nichtbeachtung des 3‑Jahres‑Rhythmus des Vergleichs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Regelung, die eine Anpassung des Erbbauzinses 'von 3 zu 3 Jahren' vorsieht, berechtigt die Parteien, erst nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums Anpassungsbegehren für die in diesem Zeitraum eingetretenen Indexänderungen geltend zu machen.
Eine Anpassung des Erbbauzinses nach einer solchen Vereinbarung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt ein entsprechendes Anpassungsbegehren einer Vertragspartei voraus.
Bei eindeutiger vertraglicher Regelung rechtfertigen wirtschaftliche Auswirkungen allein keine Abweichung von der wörtlichen Auslegung der Anpassungsklausel.
Die Berechnung der Anpassung richtet sich nach dem vertraglich bestimmten Index (hier: Lebenshaltungskostenindex eines 4‑Personen‑Arbeitnehmer‑Haushalts) und bezieht sich auf die Indexdifferenz innerhalb des maßgeblichen Bezugszeitraums.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
4.
Der Streitwert wird auf 1.114,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin hat das im Erbbaurechtsgrundbuch von S Bl. eingetragene Erbbaurecht an die Beklagten ausgegeben. Dem Rechtsverhältnis der Parteien liegt der Erbbaurechtsvertrag vom 11.02.1965 zu Grunde, in den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Ausgeberin des Erbbaurechts und die Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Nehmer des Erbbaurechts eingetreten sind. Wegen aller Einzelheiten zum Inhalt des genannten Erbbaurechtsvertrages wird auf die von der Klägerin zu den Akten überreichte Ablichtung (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen. Der genannte Erbbaurechtsvertrag ist hinsichtlich der Regelung zur Anpassung des Erbbauzinses (dort § 12) durch den am 10.12.1980 vor dem Amtsgericht Recklinghausen geschlossenen Vergleich abgeändert worden. Wegen aller Einzelheiten zum Inhalt dieses Vergleiches wird auf die von der Klägerin zu den Akten überreichte Ablichtung (Bl. 31 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Erbbauzins für das genannte Erbbaurecht ist unstreitig letztmals im März 2001 auf einen Jahresbetrag von 280,02 Euro erhöht worden. Diesen Betrag haben die Beklagten laufend gezahlt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.04.2009 die Erhöhung des Erbbauzinses auf jährlich 318,38 Euro verlangt, weil die nach dem genannten Vergleich maßgeblichen Bezugsgrößen sich entsprechend geändert hätten. Der nach diesem Vergleich maßgebliche Schwellenwert von 12 Punkten sei überschritten worden. Wegen der Berechnung der Erhöhung im Einzelnen wird auf die von der Klägerin überreichte Ablichtung Bl. 36 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 76,72 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von
jeweils 19,18 Euro ab dem 01.04.2009, dem 01.10.2009, dem
01.04.2010 und dem 01.10.2010 zu zahlen und darüber hinaus
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ab dem 01.04.2011 den Jahreserbbauzins von 318,38 Euro zahlbar in 2
Jahresraten zum 01.04. und 01.10. eines Jahres an die Klägerin zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin die von ihr begehrte Erhöhung des Erbbauzinses nicht entsprechend den Vorgaben des oben näher bezeichneten Vergleichs berechnet habe. Insbesondere dürfe eine Erhöhung nur von 3 zu 3 Jahren stattfinden, die Erhöhungsberechnung der Klägerin stelle einen Versuch dar die 12 Punkte-Regelung des § 12 Erbbaurechtsvertrages über die Zeitachse auszuhebeln.
Wegen aller weiterer Einzelheiten zum Tatbestand wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf die von ihnen zu den Akten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, die Klägerin kann die begehrte Anhebung des jährlichen Erbbauzinses auf 318,38 Euro nicht verlangen. Das Erhöhungsverlangen der Klägerin entspricht nicht der Regelung des zwischen den Parteien geltenden Erbbauvertrages so wie sie in dem Vergleich vor dem Amtsgericht Recklinghausen am 10.12.1980 niedergelegt worden ist. Beide Parteien sind im Wege der Rechtsnachfolge in den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag vom 11.02.1965 (Bl. 23 ff. d. A.) eingetreten. Dieser Erbbaurechtsvertrag ist – wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen – hinsichtlich der Regelung zur Anpassung des Erbbauzinses (§ 12) durch den genannten Vergleich abgeändert worden. Dieser Vergleich sieht im zweiten Absatz seiner Nr. 1 folgende Regelung vor:
"Die Klägerin und die Beklagten sind berechtigt, von 3 zu 3 Jahren (Stichtag 01.01.1979) eine Erhöhung oder Herabsetzung des Erbbauzinses den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen anzupassen. Eine Anpassung soll in gleicher Weise erfolgen, wie die Steigerung der Lebenshaltungskosten bei Zugrundelegung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen, jeweils entsprechend den Angaben des statistischen Bundesamtes. Eine Änderung soll jedoch nur dann erfolgen, wenn sich der Lebenshaltungs- kostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen um plus-minus 12 Punkte und mehr ändert."
Diese Regelung zeigt zunächst einmal, dass eine automatische Erhöhung des Erbbauzinses nicht stattfindet, vielmehr die Beteiligten berechtigt sind, den Erbbauzins anzupassen. Der Vertrag setzt also jeweils ein Anpassungsbegehren einer der beteiligten Vertragsparteien voraus. Solches Anpassungsbegehren hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15.04.2009 (Bl. 18 d.A.) gegenüber den Beklagten erhoben. Dieses Anpassungsbegehren entspricht aber nicht den Vorgaben des Vergleiches, da es auf der letzten Erhöhung des Erbbauzinses aufbaut, die unstreitig im März 2001 stattgefunden hat. Zwischen dieser letzten Erhöhung und dem Erhöhungsverlangen liegen mithin knapp 8 Jahre. Das entspricht nicht dem im Vergleich niedergelegten 3 Jahresrhythmus für das Erhöhungsbegehren. Die Klägerin legt ihrer Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses einen Betrag von 13,7 % seit dem Monat März 2001 zu Grunde. Damit wird der genannte Zeitraum von knapp 8 Jahren der Erhöhung zu Grunde gelegt. Dies ist angesichts des für die Erhöhung nach dem Vergleich maßgeblichen 3 Jahresrhythmusses nicht möglich. Das Gericht legt die Regelung im Vergleich:
"Die Klägerin und die Beklagten sind berechtigt, von 3 zu 3 Jahren (Stichtag: 01.01.1979) eine Erhöhung oder Herabsetzung des Erbbauzinses den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen anzupassen"
dahin aus, dass ein Erhöhungsverlangen tatsächlich nur alle 3 Jahre für die in diesen 3 Jahren eingetretenen Änderungen des Lebenshaltungskostenindexes geltend gemacht werden kann. Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Wortlaut der Regelung. Dass etwas anderes gemeint gewesen sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen anderen Sinn dieser Regelung ergeben sich auch nicht aus der kurzen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht E vom 24.02.2011 (Bl. 106 d. A.), vor der seinerzeit der genannte Vergleich abgeschlossen worden ist. Die von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Auslegung können nach Ansicht des Gerichts aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung im Vergleich nicht Grundlage für eine andere Handhabung der Erhöhung des Erbbauzinses sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss vom 05.08.2010 gem.
§ 9 ZPO auf den 3,5-fachen Wert des begehrten Gesamterbbauzinses von
318,38 Euro mithin auf 1.114,33 Euro festgesetzt worden.