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Landgericht Bochum·11 S 113/11·09.10.2011

Berufung wegen Unterschreitung der Berufungssumme bei Erbbauzins-Klage verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein; die Kammer verwarf sie als unzulässig, weil die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600,00 € nicht erreicht ist. Der Streitwert wurde mit 210,98 € festgestellt und nach § 9 ZPO für Klagen auf Erhöhung des Erbbauzinses bemessen. Ein sonstiger Zulassungsgrund wurde nicht dargetan. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht ist; Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn die vorgeschriebene Berufungssumme von 600,00 € nicht erreicht ist und kein sonstiger Zulassungsgrund vorliegt.

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Bei Klagen auf Erhöhung des Erbbauzinses ist der Streitwert und damit die Rechtsmittelbeschwer für den Kläger nach § 9 ZPO zu bestimmen; § 9 ZPO findet auch nach der Gesetzesänderung Anwendung.

3

Die normative Streitwertbemessung des § 9 ZPO dient der Vereinheitlichung und begrenzten Festsetzung des Streitwerts und schließt eine auf das konkrete wirtschaftliche Klägerinteresse gestützte Bewertung nach § 3 ZPO aus.

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Frühere Entscheidungen, die auf einem früheren (höheren) Multiplikator beruhten, rechtfertigen nicht die Anwendung dieses alten Maßstabs nach der gesetzlichen Änderung; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des § 9 ZPO.

5

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 62 GKG ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar; die Kammer prüft die Zulässigkeit der Berufung unabhängig von streitwertbezogenen Einwendungen der Parteien.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 2 ZPO§ 9 ZPO§ 62 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 68 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 51 C 151/10

Tenor

Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 31.05.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Recklinghausen (51 C 151/10)

wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.

Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.

Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 210,98 EUR fest¬ge¬setzt.

Gründe

2

Die in § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600,00 € ist nicht erreicht und ein sonstiger Zulassungsgrund liegt nicht vor.

3

Die Kammer hält, auch auf die Gegenvorstellung der Klägerin, an der Auffassung fest, dass die Beschwer der Klägerin 210,98 EUR beträgt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 12.09.2011 Bezug genommen.

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Wie darin ausgeführt entspricht es der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Wert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und damit gem. § 2 ZPO auch die Rechtsmittelbeschwer für den Kläger eines derartigen Klageverfahrens nach § 9 ZPO bestimmen.

5

Der Auffassung der Klägerin, dass der Anwendungsbereich des § 9 ZPO nicht eröffnet sei, vielmehr § 3 ZPO anzuwenden sei, weil hier nicht das Stammrecht selbst Streitgegenstand sei, ist nicht zu folgen. Auch mit Klagen auf Erhöhung des Erbbauzinses wird das Recht auf Zahlung von Erbbauzins geltend gemacht (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 11, 16).

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Auch der für sich genommen zutreffende Einwand der Klägerin, dass sich die veröffentlichen Entscheidungen auf die Regelung in § 9 ZPO in der bis zum 28.02.1993 gültigen Fassung des § 9 ZPO beziehen, wonach der 25-fache Betrag des einjährigen Bezugs maßgeblich war, rechtfertigt es nicht, trotz der Gesetzesänderung, wonach nun nur noch der 3 ½-fache Betrag des einjährigen Bezugs anzusetzen ist, weiterhin auf den 25-fachen Betrag abzustellen.

7

Die Vorschrift des § 9 ZPO soll durch eine normative Streitwertbemessung zu einer vernünftigen Begrenzung der Streitwerthöhe führen. Diesem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung liefe eine am konkreten wirtschaftlichen Klägerinteresse ausgerichtete Bewertung gem. § 3 ZPO, wie sie von der Klägerin angestrebt wird, zuwider (Stein-Jonas, a.a.O., § 9 Rn. 1).

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Schließlich gibt auch die Erwägung, dass die typische Dauer eines Erbbaurechts, anders als bei Mietverträgen, 3 ½ Jahre deutlich übersteigt, keinen Anlass, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 9 ZPO hinwegzusetzen.

9

Die Berufung ist somit als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kammer ist hieran nicht durch die hilfsweise eingelegte Beschwerde gehindert.

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Der Beschluss vom 12.09.2011 diente zum einen nach § 62 GKG der Bestimmung der Höhe der Beschwer. Insoweit ist er nicht anfechtbar (vgl. KG MDR 1987, 852).

12

Soweit hierdurch auch vorläufig über den Gebührenstreitwert entschieden wurde, handelt es sich nicht um eine endgültige Wertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. Nur diese ist jedoch gemäß § 68 GKG mit der Beschwerde anfechtbar.

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Zudem kann die Berufungssumme nicht durch eine Streitwertbeschwerde erreicht werden. Die Zulässigkeit der Berufung prüft die Kammer selbst und ohne Bindung an die Streitwertfestsetzungen. Die Auffassung der Kammer kann nur im Verfahren der Rechtsbeschwerde § 522 Abs.1 S.4 ZPO überprüft werden.