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Amtsgericht Recklinghausen·42 F 97/16·08.05.2019

Erinnerung gegen Kostenentscheidung: Kostentragung des Kostenschuldners bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner richtet sich mit einer Erinnerung gegen die Entscheidung, ihm Gerichtskosten und die Kosten des Verfahrensbeistands aufzuerlegen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet und schließt sich der Stellungnahme der Bezirksrevisorin an. Die Kostenentscheidung entspricht dem billigen Ermessen und wird bestätigt.

Ausgang: Erinnerung gegen die Auferlegung von Gerichtskosten und Verfahrensbeistandskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Auferlegung von Gerichtskosten und der Kosten eines Verfahrensbeistands richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und erfolgt im Rahmen des billigen Ermessens.

2

Eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn der Erinnernde nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

3

Zur Begrenzung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung genügt nicht das bloße Bestreiten der Kostenlast; es sind konkrete Umstände erforderlich, die eine erkennbare Rechtsfehlerhaftigkeit oder eine Gehörsverletzung belegen.

4

Die Übernahme und Bezugnahme des Gerichts auf die sachlich-rechtliche Stellungnahme der Bezirksrevisorin kann die Begründung einer Kostenentscheidung tragen, sofern diese die tatsächliche und rechtliche Lage zutreffend darstellt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Tenor

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die anliegende Stellungnahme der Bezirksrevisorin, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

Die Entscheidung, die Gerichtskosten und damit auch die Kosten des Verfahrensbeistands dem Kostenschuldner aufzuerlegen, entsprach bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage billigem Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Rubrum

1

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen diesen Beschluss ist, soweit nur die Entscheidung über die Kosten angefochten werden soll, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

4

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.

5

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

6

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.