Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·6 WF 175/19·23.09.2019

Teilweise Stattgebung der Beschwerde: Kosten des Verfahrensbeistands in Familiensachen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Familiengerichts. Streitpunkt war, ob er die Verfahrensbeistandskosten auch für die zweite Instanz tragen muss. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag auf 327,40 € herab. Begründend führte es aus, dass für die Beschwerdeinstanz keine Gerichtskosten erhoben wurden und die Kostenverteilung sich nach der Kostengrundentscheidung richtet.

Ausgang: Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben; die Erinnerung führt zur Herabsetzung des vom Antragsteller zu zahlenden Kostenbetrags auf 327,40 €, die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kostenschuldnerschaft nach § 24 Nr. 1 FamGKG begründet die Pflicht, die im Kostenansatz ausgewiesenen Verfahrenskosten zu tragen.

2

Der unmittelbare Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands gegen die Staatskasse nach § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG ändert nichts an der möglichen Rückgriffsmöglichkeit der Staatskasse gegenüber Kostenschuldnern; die KV 2013 FamGKG sieht hierfür eine Regressregelung vor.

3

Die endgültige Verteilung der Verfahrenskosten entscheidet das Familiengericht in der Kostengrundentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG; hieraus ergibt sich, ob und in welchem Umfang Kostenschuldner belastet werden.

4

Wird in einer Instanz von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, kann dem Kostenschuldner für diese Instanz kein weiterer Anteil an den Verfahrenskosten (z. B. des Verfahrensbeistands) auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 FamGKG§ 24 Nr. 1 FamGKG§ 158 Abs. 7 S. 5 FamFG§ 1 S. 1 FamGKG§ 81 Abs. 1 S. 3 FamFG§ 57 Abs. 8 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 97/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.5.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 9.5.2019 (Aktenzeichen 42 F 97/16), berichtigt durch Beschluss vom 14.06.2019, teilweise abgeändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 12.4.2019 wird der Kostenansatz vom 15.2.2017 (Kassenzeichen 01) teilweise abgeändert und der vom Antragsteller zu zahlende Betrag auf 327,40 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Auf die Erinnerung des Antragstellers sind die zu erstattenden Kosten auf 327,40 € zu reduzieren. Zwar ist der Antragsteller auch verpflichtet, die Kosten für den Verfahrensbeistand zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die erste Instanz, da für die zweite Instanz angeordnet wurde, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

2

1.

3

Der Antragsteller ist Kostenschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.5.2016 sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz zur Hälfte auferlegt worden. In der Beschwerdeinstanz ist dagegen durch Beschluss des 10. Familiensenats vom 05.08.2016 (Aktenzeichen 10 UF 110/16) von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen worden.

4

2.

5

Die Kosten für den Verfahrensbeistand sind für die erste Instanz auch entstanden. Durch Beschluss vom 19.4.2016 ist „(…)“ O zum Verfahrensbeistand bestellt worden. Die Vergütung für den Verfahrensbeistand ist auf 550,00 € festgesetzt und ausgezahlt worden. Davon muss der Antragsteller die Hälfte, mithin 275,00 € tragen. Dies gilt jedoch nicht für die zweite Instanz. Da für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden, kann der Antragsteller nicht mit weiteren 275,00 € belastet werden. Damit reduziert sich der Rechnungsbetrag auf 327,40 €.

6

3.

7

Den an den Verfahrensbeistand gezahlten Betrag hat der Antragsteller als Kostenschuldner zur Hälfte zu tragen. Zwar richtet sich der Anspruch des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG zunächst gegen die Staatskasse. Die Staatskasse ist aber gemäß § 1 S. 1 FamGKG in Verbindung mit KV 2013 FamGKG („an den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge in voller Höhe“) berechtigt, die an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge in voller Höhe von den Kostenschuldnern einzufordern (OLG München FamRZ 2010, 1757; BeckOK-Schlünder, FamFG, 30. Edition, § 158 Rn. 43; MünchKomm-Schumann, 3. Auflage 2018, § 158 Rn. 54; Keidel-Engelhardt, FamFG, 19. Auflage 2017, § 158 Rn. 50; Zöller-Lorenz, ZPO, 32. Auflage 2018, § 158 Rn. 14). Denn § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG regelt ausschließlich den unmittelbaren Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes gegen die Staatskasse, sagt jedoch nichts über die endgültige Kostenverteilung auf die Beteiligten des Verfahrens aus; diese ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung des Familiengerichts in dem betreffenden Kindschaftsverfahren, in dem nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG stets über die Kosten zu entscheiden ist (BeckOK-Schlünder, FamFG, 30. Edition, § 158 Rn. 43).

8

Soweit das AG Jena (Beschluss vom 1.11.2018, Az. 40 F 199/17) eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist dem angesichts der klaren Formulierung in KV 2013 FamGKG nicht zu folgen (ablehnend auch Dürbeck ZKJ 2019, 189). Insbesondere überzeugt auch nicht der Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber erhebliche Kosten für den Justizhaushalt gesehen hat (Bt.-Drs. 16/6308, S. 377). Eine solche Mehrbelastung für die Staatskasse entsteht bereits dadurch, dass zahlreiche Beteiligte Verfahrenskostenhilfe erhalten und aus diesem Grund ein Rückgriff nicht möglich ist. Dementsprechend hat das Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluss vom 26.2.2019 (Az. 3 WF 37/19) den Beschluss des AG Jena vom 1.11.2018 abgeändert und die Beschwerde gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.

9

4.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.