Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung im Abänderungsverfahren (§ 54 FamFG) erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bochum erhob Erinnerung gegen die Festsetzung von aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 621,78 €. Das Amtsgericht Recklinghausen hob die Festsetzung auf, weil für das Abänderungsverfahren keine neuen, festzusetzenden Gebühren entstanden sind. Es betrachtete das einstweilige Anordnungsverfahren und das §54-FamFG-Verfahren als eine Angelegenheit nach §16 Nr.5 RVG.
Ausgang: Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 621,78 € wird stattgegeben; Festsetzung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Neue Gebühren und Auslagen entstehen nur, wenn durch ein nachfolgendes Verfahren eine selbständige, neue Angelegenheit begründet wird.
Einstweiliges Anordnungsverfahren und ein Abänderungsverfahren nach §54 FamFG sind nach §16 Nr.5 RVG als eine Angelegenheit zu behandeln, sodass regelmäßig keine zusätzlichen Gebühren anfallen.
Eine bereits getroffene Festsetzung von erstattungsfähigen Gebühren aus der Landeskasse ist aufzuheben, wenn keine Voraussetzungen für die Entstehung neuer Gebühren vorliegen.
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin ist gegebenenfalls zur Überprüfung und Aufhebung einer Gebührenfestsetzung geeignet, wenn die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für zusätzliche Gebühren fehlen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Bochum vom 10.04.2017 wird der Beschluss vom 01.06.2016, mit dem aus der Landeskasse zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von 621,78 Euro festgesetzt worden sind, aufgehoben.
Gründe
Neue, festzusetzende Gebühren und Auslagen für das Abänderungsverfahren sind nicht entstanden.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG. Das einstweilige Anordnungsverfahren und das Verfahren gemäß § 54 FamFG sind gemäß § 16 Nr. 5 RVG eine Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt, 22. Auflage, RVG, RZ 87 zu § 16; Keidel, 19. Auflage, FamFG, RZ 15 zu § 54).