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Amtsgericht Recklinghausen·42 F 200/15·14.12.2016

Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen wegen entschuldigtem Umgangsausfall

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt wiederholt Ordnungsgeld gegen die Mutter wegen ausgefallener Umgänge. Das Gericht weist die Anträge zurück, weil Urlaub, berufliche Verhinderungen und gutachterliche Kindeswohlzweifel die Ausfälle entschuldigen oder die Umgänge tatsächlich stattfanden. Fehlende substantielle Gegentatsachen und die Beschränkung ordnungsbewehrter Pflichten im Beschluss sind maßgeblich.

Ausgang: Ordnungsgeldanträge des Vaters wegen ausgefallener Umgänge werden abgewiesen; der Vater trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen eine ausdrücklich ordnungsbewehrte Verpflichtung voraus; entschuldigte Verhinderungen (z. B. geplanter Urlaub oder begründete Kindeswohlbedenken) schließen Ordnungsmittel aus.

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Der Antragssteller muss substantiierte Tatsachen vortragen, die das behauptete Nichtstattfinden eines angekündigten Urlaubs oder sonstige Entschuldigungsgründe konkret in Zweifel ziehen.

3

Eine gutachterliche vorläufige Stellungnahme, die aus Kindeswohlgründen von Umgängen abrät, kann das Verhalten der Sorgeberechtigten rechtfertigen und die Verhängung von Ordnungsmitteln ausschließen.

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Für die Verhängung von Ordnungsgeld ist ein bewusstes, boykottierendes Verhalten gegen die Umgangspflichten erforderlich; bloße Abweichungen vom Idealverhalten genügen nicht.

5

Ordnungsmaßnahmen sind auf die im Umgangsbeschluss ausdrücklich ordnungsbewehrten Ziffern beschränkt; die Ausgestaltung von Modalitäten ist nicht automatisch ordnungsbewehrt.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 2 BGB§ 81 Abs. 1 FamFG

Tenor

Die Ordnungsgeldanträge des Vaters betreffend die Umgänge am 04.02.2016, 25.02.2016, 03.03.2016, 10.03.2016, 17.03.2016, 24.03.2016, 07.04.2016 sowie 21.04.2016  vom jeweils selben Tag und betreffend den Umgang am 31.03.2016 mit Antrag vom 28.11.2016 sowie betreffend Verhalten im Umgang am 14.04.2016 mit Antrag vom 15.04.2016  sowie betreffend den Umgang am 07.04.2016 mit weiterem,  modifizierten Antrag vom 19.04.2016 und betreffend den Termin am 05.05.2016 mit Antrag vom 19.02.2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird hinsichtlich jedes Antrags auf 500 Euro, mithin auf insgesamt 5500 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Der Vater begehrt die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Mutter wegen diverser ausgefallener Umgänge, die nach der Umgangsregelung vom 09.12.2015 hätten stattfinden sollen.

5

Unter Nummer 5. der Regelung ist ausdrücklich vorgesehen, dass ein Umgangsausfall bei geplanten Urlauben in Betracht kommt.

6

Die Mutter hatte angekündigt, dass sie in der Zeit vom 01.02. bis zum 11.02.2016 in Norddeutschland im Urlaub sei. Eine entsprechende handgeschriebene Bestätigung einer  Frau B. L., die ihr die Unterkunft zur Verfügung gestellt hatte, wurden eingereicht.

7

An der Wahrnehmung des Umgangstermins am 25.02.2016 zur regulären Zeit war die Mutter aus beruflichen Gründen gehindert. Die Eltern hatten im Vorfeld des Termins beide eine einvernehmliche Regelung dahingehend unterschrieben, dass der Termin auf eine spätere Uhrzeit am selben Tag verlegt werden sollte. Zu dieser Uhrzeit fand der Umgang auch statt.

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Die Umgänge ab dem 03.03.2016 hat die Mutter fortlaufend nicht mehr wahrgenommen mit der Begründung, sie könne die Umgänge für das Kind nicht mehr verantworten. Als Begründung führt sie auf, dass sie Kenntnis von der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. G. in dem Hauptsacheverfahren 42 F 100/14 genommen habe, die sich gegen den Umgang aus Kindeswohlgründen ausspreche.

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Aus Klarstellungsgründen weist das Gericht darauf hin, dass der ursprüngliche Ordnungsgeldantrag betreffend den 31.03.2016 vom 11.04.2016 mit Schreiben vom 03.06.2016 zurückgenommen worden sein dürfte, allerdings mit Schreiben vom 28.11.2016 ein neuer Antrag gestellt worden ist.

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Umgänge am 07.04.2016 sowie am 14.04.2016 haben stattgefunden, nachdem die Mutter nach Beratung mit dem Umgangspfleger im Rahmen eines Telefonats am 06.04.2016 mitgeteilt hat, dass sie die Umgänge doch weiter stattfinden lasse.

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Der Umgang am 14.04.2016 wurde auf Veranlassung des Umgangspflegers abgebrochen, weil er in der Fortführung der Umgänge eine Kindeswohlgefährdung gesehen hat. Aus diesem Grund entschied er auch, keine weiteren Umgänge zu begleiten.

12

II.

13

Hinsichtlich des Umgangstermins am 04.02.2016 liegt kein Zuwiderhandeln der Mutter betreffend den ausgefallenen Umgang vor. Es handelt sich um einen bereits im Umgangsbeschluss vorgesehenen Fall, in dem der Umgang berechtigterweise ausfallen kann, nämlich bei geplantem Urlaub. Soweit der Vater im Nachgang anzweifelt, dass der Urlaub so stattgefunden hat, hat er keine Tatsachen vorgetragen, worauf sich diese Annahme stützt. Seine Darstellung in dem Schreiben vom 15.04.2016, er habe telefonisch in Erfahrung gebracht, dass die Mutter keine Kurkarte besessen habe, ist nicht geeignet, das Nichtstattfinden des Urlaubs zu belegen. Wie er selbst ausführt, gibt es durchaus Möglichkeiten, dass die Mutter auch ohne Kurkarte dort Urlaub gemacht hat. Das beigefügte Schreiben der Gemeinde Grömitz vom 14.04.2016 ist diesbezüglich noch nicht einmal geeignet, das Nichtvorhandensein einer Kurkarte zu belegen. Es sagt lediglich aus, dass keine Unterlagen vorhanden sind. Wann und wie eine Kurkarte der Gemeinde zugeleitet werden muss, ist vom Vater nicht dargetan. Daher sieht das Gericht in Anbetracht der plausiblen Darstellung der Mutter und der sie stützenden Bescheinigung der Ferien-Gastgeberin, keinen Anlass, diese bloße Möglichkeit weiter auszuforschen.

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Soweit der Ordnungsgeldantrag betreffend den Termin am 25.02.2016 abgelehnt worden ist, wird wegen der Begründung vollumfänglich Bezug genommen auf den ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 11.02.2016, dort unter Nr. 3.

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Die Umgänge ab dem 03.03.2016 hat die Mutter fortlaufend bis zum 31.03.2016 nicht mehr wahrgenommen mit der Begründung, sie könne die Umgänge für das Kind nicht mehr verantworten. Dieses Verhindern der Umgänge ist mit Blick auf die Empfehlung in der ab diesem Zeitpunkt vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme zumindest als entschuldigt anzusehen. Das (vorläufige) Gutachten spricht sich gegen die Fortführung der Umgänge aus, weil sie dem Kindeswohl zuwiderliefen. Zwar hat das Gericht angeordnet, dass die Sachverständige weitere Explorationen und Gespräche durchführen und die erste Stellungnahme abhängig von deren Ergebnis ergänzen oder modifizieren soll. Gleichwohl stellte sich für die Mutter die Situation, dass sie eine Sachverständigendarstellung vorliegen hatte, wonach sie zumindest prognostisch dem Wohl des Kindes zuwider handeln würde, wenn sie die Umgänge weiter unterstützen würde. Wenn sie auf dieser Basis die Umgänge fortlaufend verweigert, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies geschah zum Schutz des Kindes, wie sie gegenüber dem Umgangspfleger in dem Telefonat am 02.03.2016 mitgeteilt hat. Damit handelte sie zumindest in der Absicht, dem ihrer elterlichen Sorge immanente Schutzauftrag für das Kind gerecht zu werden.

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Der Umstand, dass die Mutter zeitgleich zu dem Umgang am 31.03.2016 auch Urlaub geplant hatte, ist für die Entscheidung nicht mehr relevant. Zwar hat sich der Vater ausdrücklich gegen die Anzahl, Dauer und Daten der geplanten Urlaube gewendet. Ob diese in dieser Form von der Regelung im Umgangsbeschluss gedeckt sind, kann dahinstehen. Durch die grundsätzliche, und wie dargestellt, zumindest entschuldbare Weigerung, das Kind zu weiteren Umgängen, auch zu dem am 31.03.2016 zu bringen, hat sich dieser Streitpunkt überholt.

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Der weitere Ordnungsgeldantrag vom 07.04.2016 war zurückzuweisen, weil es entgegen der Darstellung in dem Antrag vom 07.04.2016 nicht zutrifft, dass der Umgang nicht stattgefunden hat. Dies ergibt sich u.a. aus dem Bericht des Umgangspflegers vom 08.04.2016 in dem Pflegschaftsverfahren 42 F 154/16 (als Kopie hier Bl.517 ff. d.A.). Auch in der modifizierten Fassung des Schreibens vom 19.04.2016, worin der Vater den Ordnungsgeldantrag nunmehr auf Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht stützt, hat keinen Erfolg. Der Umgang selbst hat stattgefunden. Ein Zuwiderhandeln der Mutter gegen die strafbewehrte Verpflichtung aus Nr. 3. des Beschlusses vom 09.12.2015 liegt damit nicht vor. Dem o.g. Bericht des Umgangspflegers, ist jedenfalls kein Verhalten der Mutter beschrieben, das geeignet gewesen wäre, den Umgang wissentlich und willentlich zu "boykottieren". Allenfalls für einen solchen Fall wäre ggf. in Betracht zu ziehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes trotz dem Grunde nach stattgefundenen Umgangs möglich wäre. Ergänzend ist festzustellen, dass in dem Verfahren 42 F 97/16 im Rahmen der dort durchgeführten summarischen Prüfung keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung durch ein Verhalten der Mutter festgestellt werden konnte. Dabei kann ausdrücklich offen bleiben, ob das Verhalten der Mutter den Umgängen förderlich war oder vielleicht gegenteilig dazu beigetragen hat, dass sich B. auf die Spielsituation nicht länger einlassen konnte. Jedenfalls kann nicht für jedes vom "Idealverhalten" abweichende Verhalten ein Ordnungsgeld verhängt werden.

18

Soweit der Vater am 15.04.2016 einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld betreffend die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB im Umgangstermin am 14.04.2016 stellt, war dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Termin am 07.04.2016 verwiesen. Auch der Bericht des Umgangspflegers vom 14.04.2016 lässt ein boykottierendes Verhalten der Mutter wie vorstehend beschrieben, nicht erkennen.

19

Der Vater ergänzt seine bisherigen Begründungen hinsichtlich der Ordnungsgeldanträge mit Schreiben vom 26.11.2016 dahingehend, dass er meint, ein Ordnungsgeld sei deshalb zu verhängen, weil die Mutter sich während der Umgänge in den Räumlichkeiten des Umgangspflegers aufgehalten habe. Dieses Verhalten ist aber nach dem Beschluss vom 09.11.2016 nicht ordnungsgeldbewehrt: Ziffer 6. lässt nur die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die in Ziffer 2. des Beschlusses niedergelegte Verpflichtungen zu. Die Ausgestaltung der Modalitäten in Ziffer 3., nämlich dass der Umgang in Abwesenheit der Mutter stattfinden soll, ist davon nicht umfasst.

20

Soweit der Vater weitere Anträge für ausgefallene Umgänge ab dem 21.04.2016 stellt, beruht dieser fortlaufende Ausfall zunächst auf der Entscheidung des Umgangspflegers vom 14.04.2016, weitere Umgänge aus Kindeswohlgründen nicht mehr stattfinden zu lassen (vgl. Bericht vom 14.04.2016), sodann auf dem den weiteren Umgang ausschließenden Beschluss des Gerichts in dem Verfahren 42 F 62/16 vom 25.04.2016.

21

Dabei ist irrelevant, dass er den Umgangsausfall am 05.05.2016 in seinem Antrag vom 19.02.2016 rügt mit der Begründung, die Mutter habe fälschlicherweise zunächst angegeben, sie sei zu diesem Zeitpunkt in Urlaub. Dieser Umstand muss nicht mehr geklärt werden, da er sich durch die tatsächliche Entwicklung - Aussetzung der Umgänge durch den Umgangspfleger und sodann durch Gerichtsbeschluss vom 25.04.2016 (42 F 62/16) - überholt hat.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG.

23

Bei der Festsetzung des Gesamtwerts wurden die beiden Anträge betreffend den 07.04.2016 als ein Antrag mit mehrfacher Begründung gewertet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.

27

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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