Themis
Anmelden
Amtsgericht Paderborn·50 C 99/10·11.04.2010

Anwaltsvergütung: Mandantin zur Zahlung von 1.042,04 € verurteilt

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag/Anwaltsvertrag)Anwaltsvergütungsrecht/RVGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Vergütung für anwaltliche Vertretung in einem 2008 geführten Verfahren; die Beklagte bestritt die Forderung und behauptete, das Mandat sei nur bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erteilt worden sowie der Kläger habe Partei- bzw. Pflichtverletzungen begangen. Das AG Paderborn hielt diese Einwendungen für unsubstantiiert und sah kein bedingtes Mandatsverhältnis. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.042,04 € zzgl. Zinsen verurteilt; die Höhe ergab sich nach den einschlägigen VV des RVG.

Ausgang: Klage des Anwalts auf Vergütung in Höhe von 1.042,04 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für die Mandatsführung ergibt sich aus § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB, soweit die Tätigkeit im Rahmen eines Berufs- bzw. Dienstverhältnisses erbracht wurde.

2

Eine Mandatsbeauftragung steht nur dann unter einer aufschiebenden Bedingung (z. B. Bewilligung von Prozesskostenhilfe), wenn dies aus dem eindeutigen Parteiwillen hervortritt; widersprüchliche schriftliche Erklärungen sprechen dagegen.

3

Der Vorwurf des Parteiverrats erfordert substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Vermutungen oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht zur Abwehr eines Vergütungsanspruchs.

4

Eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts wegen unterlassener Hauptintervention ist nicht gegeben, wenn eine selbständige Klage der Mandantin mangels Aktivlegitimation aussichtslos gewesen wäre.

5

Die Höhe des Vergütungsanspruchs richtet sich nach den einschlägigen Gebührenvorschriften des RVG und dem von der zuständigen Instanz festgesetzten Gebührenstreitwert.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB§ Nr. 3335 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,04 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht …… im Jahr 2008 in Anspruch. Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Landgericht ….. war, dass die Beklagte und ihr Ehemann bei der …… Bank eG ein Darlehen aufgenommen und dieser zur Sicherheit ihre Lebensversicherungen bei der ……Lebensversicherung AG abgetreten hatten. Nachdem die Beklagten und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann das Darlehen nicht zurück geführt hatten, nahm die ……. Bank eG die ……. Lebensversicherung AG vor dem Landgericht ……in Anspruch, mit dem Ziel, sich aus den Rückkaufwerten der Lebensversicherungen zu befriedigen.

3

Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehens gegen die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung sowie gegen die Höhe der Inanspruchnahme. Am 17.06.2008 mandatierte sie daher den Kläger und beauftragte ihn mit der Prozessvertretung.

4

Der Kläger erklärte sodann für die Beklagte den Beitritt zu dem Rechtsstreit vor dem Landgericht …… auf Seiten der …….. Lebensversicherung AG. Zugleich stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

6

Parallel zur Übersendung seines ersten Schriftsatzes an das Landgericht …. hatte dieses mit Beschluss vom 25.06.2008 den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.07.2008 aufgehoben und das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze konnten hiernach bis zum 24.07.2008 eingereicht werden. Nach einem weiteren Besprechungstermin zwischen dem Kläger und der Beklagten am 21.07.2008 entzog die Beklagte dem Kläger noch am selben Tag das Mandat.

7

Mit Gebührenrechnung vom 11.08.2008 stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr mit Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 49.257,19 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf am 11.02.2009 sowie am 04.03.2009 jeweils Raten in Höhe von 20,00 €. Weitere Zahlungen unterblieben. Die vor dem Landgericht ….. eingeleitete gerichtliche Kostenfestsetzung führte nicht zu einer Festsetzung der Gebühren, da die Beklagte gegen die beantragte Festsetzung Einwendungen erhob. Mit Beschluss vom 12.06.2009 setzte das Landgericht …….. den Gebührenstreitwert auf 23.718,30 € fest.

8

Nunmehr begehrt der Kläger die Zahlung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, ausgehend von diesem Gegenstandswert zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich bereits gezahlter 40,00 €. In einer entsprechenden Gebührenrechnung vom 21.09.2009 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung der geforderten 1.052,04 € bis zum 01.10.2009.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.042,04 € nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie behauptet, dass sie den Beklagten nur unter der Bedingung beauftragt habe, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Außerdem sei sein Gebührenanspruch erloschen, da er sich des Parteiverrats schuldig gemacht habe. Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Kläger im Dienst ihres Vermieters stehe, mit dem sie ebenfalls einen Rechtsstreit führt. Sie habe beobachtet, wie der Kläger Post für andere Mieter zugestellt habe. Im Übrigen wendet sie ein, dass der Kläger sie nicht ordnungsgemäß vor dem Landgericht …… vertreten habe. Hier habe er es fälschlicherweise unterlassen, in seine Argumentation einzubringen, dass die Abtretungserklärungen nicht für das Darlehen gegolten hätten, aus dem die …… Bank eG vor dem Landgericht ……vorgegangen sei.

14

Zuletzt wendet sie ein, dass der Kläger es fälschlicherweise unterlassen habe, ihre Rechte im Rahmen einer Hauptintervention vor dem Landgericht ….. geltend zu machen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

I.

18

Die Klage ist begründet.

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit in der geltend gemachten Höhe aus § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB.

20

Dem Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beauftragt worden, kann nicht gefolgt werden. Gegen eine derartige Annahme sprechen nämlich eindeutig die Wortlaute der durch die Beklagten zu den Akten gereichten Schreiben ihrerseits an den Kläger. So hat sie mit Schreiben vom 29.06.2008 ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass der Schriftverkehr ausschließlich über den Kläger geführt wird. In diesem Schreiben macht sie, wie auch in einem weiteren Schreiben an den Kläger vom 07.07.2008, ausdrücklich auf rechtliche Gesichtspunkte geltend, die sie angesprochen wissen möchte. All diesen Schreiben ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Beauftragung des Klägers unter einer Bedingung steht. Vielmehr ist auch ihrem Schreiben an den Beklagten vom 21.07.2008 zu entnehmen, dass ein unbedingtes Geschäftsbesorgungsverhältnis bestand. Hierin teilt sie ihm nämlich mit, dass sie ihm das Mandat entzieht. Einer solchen Entziehung hätte es jedoch nicht bedurft, wenn aus ihrer Sicht tatsächlich die Mandatierung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen wäre.

21

Der Vortrag der Beklagten über die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht daher in eindeutigem Widerspruch zu den durch sie zur Akte gereichten Schreiben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch für die ausschließliche Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gemäß Nr. 3335 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 entsteht.

22

Soweit die Beklagte dem Kläger die Verwirklichung eines Parteiverrates vorwirft, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Allein aus dem behaupteten Kontakt des Klägers zu dem Vermieter der Beklagten lässt sich die Verwirklichung des Tatbestandes des Parteiverrats nicht herleiten. Soweit die Beklagte die Vermutung äußert, dass der Kläger im Dienst der Vermieter steht, da er einem anderen Mieter Post zugestellt habe, ist diese Vermutung auf reinen Spekulationen begründet. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht.

23

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger es in dem Verfahren vor dem Landgericht …. versäumt habe, mitzuteilen, dass eine Abtretung für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht vorliege, kann diesem Vortrag aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden. In demselben Schriftsatz, in dem die Beklagte darauf hinweist, dass es an einer Abtretung gefehlt habe, schreibt sie nämlich auch, dass die …… Lebensversicherung AG das Bestreiten der Abtretungen nicht aufrecht erhalten habe, nachdem die Originaldokumente in dem Verfahren vorgelegt worden seien. Außerdem schreibt sie, dass die Abtretungen angefochten worden seien. Der neue Vortrag der Beklagten, wonach eine Abtretung nicht vorgelegen habe, konnte vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigt werden.

24

Soweit die Beklagte dem Kläger schließlich vorwirft, er habe es zu Unrecht unterlassen, ihre Rechte im Wege einer Hauptintervention gegen beide Beteiligte des Rechtsstreits vor dem Landgericht …. geltend zu machen, kann hierin eine relevante Pflichtverletzung des Klägers nicht gesehen werden. Aufgrund der erfolgten Abtretungen der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wäre eine selbstständigen Klage der Beklagten gegen die …. Bank eG bzw. gegen die Lebensversicherung AG nämlich mangels Aktivlegitimation der Erfolg versagt geblieben. Substantiierte Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung wurden durch die Beklagte nicht vorgetragen.

25

Nach alledem ergeben sich keine berechtigten Einwendungen gegen die Forderung des Klägers. Die Forderung ist gem. Nr. 3100 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG auch der Höhe nach gerechtfertigt.

26

II.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

III.

29

Der Streitwert wird auf 1042,04 € festgesetzt.

30

…………………….