Berufung ohne Rechtsanwalt als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte fristgerecht, jedoch ohne Rechtsanwalt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn ein. Zentrale Frage war die Vertreterpflicht nach § 78 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.042,04 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten mangels erforderlicher Vertretung durch Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts setzt nach § 78 Abs. 1 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt voraus.
Wird die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Einhaltung der Einlegungsfrist (z. B. § 517 ZPO) beseitigt nicht die nach § 78 Abs. 1 ZPO erforderliche anwaltliche Vertretung; eine fristgerechte, aber nicht anwaltlich eingelegte Berufung bleibt unzulässig.
Bei Verwerfung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Berufungsgericht kann den Streitwert für die Instanz feststellen.
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Beklagten ge¬gen das am 14.04.2010 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Paderborn (50 C 99/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Beklagten auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 1.042,04 EUR fest¬ge¬setzt.
Rubrum
(Gründe
Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Da die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 14.04.2010 mit Schreiben vom 29.04.2010, eingegangen am 05.05.2010, selbst und innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat, war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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