Teilweise stattgegebene Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall (AG Oberhausen)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2010; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der nach Prüfung der Privatgutachten und Anwendung des Audatex‑Systems unfallbedingte Reparaturkosten von 8.719,97 € feststellte. Zuzüglich Pauschale und SV‑Kosten ergibt sich ein Anspruch von 9.636,97 €, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen verbleiben 2.858,86 € nebst Zinsen; insoweit wurde die Klage stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage insoweit stattgegeben (Restzahlung 2.858,86 € nebst Zinsen), im Übrigen abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Gericht beauftragtes schriftliches Sachverständigengutachten kann der Schadensbemessung zugrunde gelegt werden, wenn es nachvollziehbar ist und die vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt wurden.
Bei der Ermittlung des unfallbedingten Reparaturschadens ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen; eine merkantile Minderung ist nur festzustellen, wenn sich dies aus der zugrunde liegenden Kalkulation ergibt.
Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen sowie eine angemessene Kostenpauschale können als Teil des erstattungsfähigen Schadens ersetzt werden.
Zinsansprüche auf Schadensersatzbemessen richten sich nach den §§ 286, 288, 247 BGB und beginnen zu den dort bestimmten Zeitpunkten.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie nach den Vorschriften des RVG (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) zugrunde gelegt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen im erklärten Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren unter Bestimmung eines Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 08. März 2013 08.03.2013 durch den Richter am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.858,86 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 265,70 Euro.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 41 % die Klägerin, zu 59 % die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 41 % die Klägerin, zu 59 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsgeschehen vom 29.09.2010 in xxx, xxx in Höhe des Hauses Nr. xxx.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das vorgenannte Unfallgeschehen ist nicht im Streit.
Die Klägerin ermittelt auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigeningenieurbüro xxx vom 08.10.2010 (Kopien Blatt 8 – 16 der Gerichtsakten) ihren Sachschaden mit insgesamt 10.136,64 Euro. Zuzüglicher einer Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro sowie Kosten des Sachverständigen netto 892,00 Euro = 11.553,64 Euro. Gezahlt hat die Zweitbeklagte hierauf 6.778,11 Euro, und den Restbetrag verlangt die Klägerin.
Sie beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 4.775,53 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 411,30 Euro.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf eine von ihr durchgeführte Schadenskalkulation (vom 26.01.2011, Kopien Blatt 19 – 48 der Gerichtsakten) und ist der Auffassung, dass die Klägerin keine weiteren rechtlichen Ansprüche aus dem vorgenannten Verkehrsgeschehen hat.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 12.11.2012. Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf Blatt 121 – 153 der Gerichtsakten verwiesen, wegen des Parteivortrags im Einzelnen auf den Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in zuerkanntem Umfange begründet, im Übrigen aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 29.09.2010 in xxx, xxx in Höhe des Hauses Nr. xxx ist nicht im Streit.
Die Abrechnung der berechtigten Schäden der Klägerin ermittelt sich wie folgt:
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige (…) kommt in seinem ausführlichen schriftlichen Gutachten vom 12.11.2012 zu dem Ergebnis, dass die unfallbedingten Schäden der Klägerin sich auf insgesamt 8.719,97 Euro belaufen.
Der Sachverständige hat den gesamten Akteninhalt einschließlich der von den Parteien beigebrachten Privatgutachten verwertet. Er kommt aufgrund einer nachvollziehbaren, übersichtlichen Schadenskalkulation zu dem Ergebnis, dass nicht alle vom Gutachter der Klägerin aufgeführten Schäden unfallbedingt sind. Unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Kalkulation nach dem System Audatex kommt der Sachverständige zu Reparaturkosten nach Abzug des Vorteilsausgleichs in Höhe von 8.719,97 Euro. Dieser Betrag ist mithin der Schadensabrechnung zugrunde zu legen. Eine merkantile Minderung hat der Sachverständige nicht festgestellt. Hinzusetzen sind jedoch die Kosten der Kostenpauschale 25,00 Euro, angemessen geschätzt vor dem Hintergrund der Maßstäbe des § 287 ZPO und die Kosten des Sachverständigen, den die Klägerin beauftragt hat, in Höhe von 892,00 Euro netto. Das ergibt insgesamt einen Schadensbetrag von 9.636,97 Euro. Abzüglich der unstreitig geleisteten 6.778,11 Euro ergibt das einen Betrag von noch 2.858,86 Euro; das ist die Urteilssumme.
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat die Klägerin nur in zuerkannter Höhe nach den Maßgaben der §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VVRVG.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 108, 708 Ziffer 11, 709 ZPO.