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Landgericht Duisburg·11 S 90/13·17.12.2013

Berufung: Teilweise Zahlung von Reparatur-, Sachverständigen- und Anwaltskosten zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten hatten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 574,60 € (Restzahlbetrag der Reparaturkosten), 892 € an das Ingenieurbüro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 €, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht berichtigte insbesondere den Umsatzsteueranteil und erkannte vorgerichtliche Sachverständigenkosten an, stellte aber Anforderungen an Abtretungsnachweise.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Zahlung von 574,60 €, 892 € an Sachverständigen und 156,50 € Anwaltskosten zugesprochen, Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Umsatzsteuer in erstattungsfähigen Reparaturkosten ist nur insoweit zu ersetzen, wie sie als Bestandteil des nachgewiesenen und erforderlichen Reparaturaufwands belegt ist.

2

Vorgerichtliche Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn das Gutachten verwertbar ist und zur Schadensaufklärung beigetragen hat; ein vollständig unbrauchbares Gutachten ist dagegen nicht erstattungsfähig.

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Bei behaupteter Abtretung von Forderungen reicht eine bloße Behauptung einer Rückabtretung gegenüber dem Bestreiten der Gegenpartei nicht aus; die Abtretungslage ist substantiiert darzulegen.

4

Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bemisst sich nach dem Gegenstandswert und dem gesetzlichen Gebührenrahmen; ermittelte Netto-Gebühren sind im Rahmen der Kostenentscheidung erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 35 C 666/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.4.2013 (35 C 666/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 574,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 892 € zur Rechnungsnummer #####/#### an das Ingenieurbüro T, Kontonummer ####### BLZ ########, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu  7/10 und die Beklagten zu 3/10 als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu  6/10 und die Beklagten zu 4/10 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.284,26 € festgesetzt.

Gründe

2

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

4

Das angefochtene Urteil ist bei unstreitig voller Haftung der Beklagten nur zur Höhe abzuändern, soweit der Klägerin auf die Reparaturkosten auch die Umsatzsteuer zuerkannt wurde, die das zur Schadensklärung eingeholte Gutachten des Sachverständigen K im Endbetrag von brutto 8.719,97 € mit umfasste.

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Bei zutreffender Veranschlagung von netto 7.327,71 € und 25 € Schadenspauschale ergeben sich nach Abzug gezahlter 6.778,11 € noch 574,60 € als Zahlbetrag.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten von 892 €. Das vorgerichtliche Gutachten war nicht gänzlich unbrauchbar, sondern deckte sich weitgehend mit den Ausführungen des Gerichtsgutachters.

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Nach der Abtretung des Anspruchs insoweit kann die Klägerin aber nur entsprechend ihrem Hilfsantrag Zahlung an den Sachverständigen verlangen. Eine Rückabtretung ist gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.

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Auf den zutreffenden Schadensgesamtbetrag von 1466,60 € entfallen vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € (105 € x 1,3 zuzüglich 20 €) netto.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.