Betreuerhaftung für nicht weitergeleitete Rentenzahlungen an Heimträger
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung von Rentenbeträgen, die die Mutter des Beklagten während ihres Aufenthalts im Heim erhalten hatte. Streitgegenstand ist, ob der gesetzliche Betreuer verpflichtet war, die Rentenzahlungen an den Heimträger weiterzuleiten und für deren Unterlassung haftet. Das AG Oberhausen verurteilt den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und erstattet vorgerichtliche Anwaltskosten, da die Pflichtverletzung vor dem Todeszeitpunkt liegt und nicht durch Rechenschaftslegung, Erbausschlagung oder den Bestattungsbescheid ausgeschlossen ist.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 2.398,31 € nebst Zinsen gegen den Beklagten vollständig stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein gesetzlicher Betreuer die Pflicht, während der Betreuung erhaltene Gelder des Betreuten zur Deckung vertraglich geregelter Heimkosten weiterzuleiten, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Heimträgers nach § 280 BGB.
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten; solche Pflichten des Betreuers hinsichtlich vor dem Tod entstandener Zahlungen bleiben für den Zeitraum vor dem Todeszeitpunkt durchsetzbar.
Eine gerichtliche Entlastung des Betreuers im Rechenschaftsverfahren befreit ihn nicht von Ansprüchen Dritter, die durch seine Pflichtverletzung einen Nachteil erlitten haben.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger Kenntnis möglich war; vorprozessuale Korrespondenz oder die Zustellung eines Mahnbescheids hemmen die Verjährung nach § 204 BGB.
Die Ausschlagung der Erbschaft entbindet den Betreuer nicht von der persönlichen Haftung für Pflichtverletzungen, die er in Ausübung seiner Betreuerfunktion begangen hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2011
durch die Richterin xxxxxxxxxxxxxx
für Recht er¬kannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.398,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rentenbeträgen der Mutter des Beklagten geltend.
Der Beklagte war gesetzlicher Betreuer seiner am 23.09.2007 verstorbenen Mutter xxxxxxxxxx. Im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 23.10.2007 wohnte die Mutter des Beklagten in der Seniorenresidenz xxxxxxxxxx der Klägerin. Der Beklagte schloss in seiner Eigenschaft als Betreuer seiner Mutter den Heimvertrag.
Unter § 4 Ziffer 3 des Heimvertrages heißt es u.a.: "Beträge, für die klein Sozialleistungsträger aufkommt, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt".
Die Kosten für die Unterbringung in Höhe des Heimgeldes übernahm der Landschaftsverband Rheinland mit Bescheid vom 23.10.2007 abzüglich der Rente der Frausssss. Ausweislich dieses Bescheids hatte Frau xxxxx ihre Rente für ihre Unterbringungskosten einzusetzen. In dem Bescheid wurde der Beklagte aufgefordert, die an seine Mutter gezahlte Nettomiete von 2.180,94 € an die Klägerin zu zahlen.
Mit Schreiben vom 23.01.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Rente für die Monate Juli bis September 2007 in Höhe von 2.125,44 € (2.180,94 € abzüglich eines Guthabens in Höhe von 55,00 €) sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Diese Beträge macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.398,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass einem Anspruch der Klägerin entgegen stehe, dass der Beklagte als Betreuer der Frau xxxxx in dem Verfahren 11 XVII 126/07 Rechenschaft abgelegt habe und in vollem Umfang entlastet worden sei. Das Schreiben des Landschaftsverband Rheinland vom 23.10.2007 habe keine Wirkung mehr, da seine Mutter schon am 23.09.2007 verstorben sei. Auch der Höhe nach sei die Forderung nicht nachvollziehbar. Über den Tod seiner Mutter hinaus bestünden keine Ansprüche der Klägerin. Auch habe der Landschaftsverband Rheinland mit Bescheid vom 30.06.2008 300,00 € Bestattungsgeld an ihn überwiesen, sodass keine weiteren Forderungen mehr bestünden. Schließlich habe er die Erbschaft ausgeschlagen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.125,44 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB.
I.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt daraus, dass der Beklagte eine Pflicht im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat, indem er es entgegen seiner Verpflichtung als Betreuer der Frau xxxxxxxxx unterlassen hat, die an Frau xxxxxxxx geleisteten Rentenzahlungen weiterzuleiten.
Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Betreuung grundsätzlich mit dem Tod der betreuten Person endet. Zu Lebzeiten der Betreuten war der Beklagte jedoch zur Weiterleitung der Rentenzahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 18.06.2007 bis 23.09.2007, d.h. vor dem Todeszeitpunkt am 23.09.2007 geltend. Für diesen Zeitraum stand der Klägerin – neben dem Betrag, den der Landschaftsverband Rheinland an sie zahlte – die monatliche Rente der Frau xxxxx zu. Dies folgt aus § 25 e BVG, wonach das Einkommen des Leistungsberechtigten zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist sowie aus § 4 Ziffer 3 des Heimvertrages. Diesen Rentenbetrag hätte der Beklagte, der unstreitig als Betreuer seine Mutter eingesetzt worden ist, noch zu ihren Lebzeiten an die Klägerin weiterleiten müssen. Denn gemäß § 1901 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, sodass ihm die Verpflichtung oblag, die Rentenzahlungen an die Klägerin weiterzuleiten bzw. der Klägerin eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist er jedoch unstreitig nicht nachgekommen. Auch hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass er diese Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, da der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Oberhausen Rechenschaft abgelegt hat und in vollem Umfang entlastet worden ist. Denn eine Entlastung kann durch das Gericht nur insofern erfolgen, als der Betreuer nicht zum Nachteil des Betreuten gehandelt hat. Über die Frage, ob der Betreuer zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, indem er die Rentenzahlungen nicht an diese weitergeleitet hat, verhält sich die Entlastung nicht.
Einem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass er das Erbe ausgeschlagen hat. Denn die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch aufgrund seiner Erbenstellung, sondern vielmehr einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner Funktion als Betreuer geltend. Für diese Pflichtverletzung hat der Beklagte einzustehen.
Einem Anspruch der Klägerin steht schließlich der Bescheid des Landschaftsverbands Rheinland vom 30.06.2008 nicht entgegen. Mit diesem Bescheid ist lediglich die Bewilligung von Bestattungsgeld erfolgt. Die Rentenzahlungen für die Monate Juli bis September 2007 sind nicht Inhalt dieses Bescheids.
Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit Ende des Jahres 2007, da die Mutter des Beklagten am 23.09.2007 verstorben ist, der Anspruch mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und der Beklagte von den den Anspruch begründenden Voraussetzungen aufgrund des Bescheids vom 23.10.2007 Kenntnis hatte. Durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.12.2010 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Denn ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen fand bereits die ausführliche vorprozessuale Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten statt. Zudem ist der Widerspruch des Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 23.12.2010 beim Mahngericht eingegangen. Selbst für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum Zeitpunkt des Zugang des Mahnbescheids bei diesem nicht bevollmächtigt gewesen wäre, wird die Zustellung rückwirkend wirksam, wenn der Beklagte – wie hier spätestens mit Beantragung der Klageabweisung – die Prozessführung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist genehmigt (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 204 Rn. 6).
Auch der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin gemäß § 249 BGB begründet. Denn der Klägerin ist aufgrund der unterlassenen Zahlung der Rentenbeträge ein Schaden in Höhe von 2.125,44 € entstanden. Ausweislich des Bescheids des Landschaftsverbands Rheinland vom 23.10.2007 hat Frauxxxxxxxxxxx eine monatliche Rente in Höhe von 726,98 € (81,00 + 645,98 €) erhalten. Entsprechend des Bescheids des Landschaftsverbands Rheinland vom 23.10.2007 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.125,44 € (2.180,94 € abzüglich eines Guthabens in Höhe von 55,00 €) für den Zeitraum von Juli bis September 2007. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist durch die Geltendmachung der Rente erst ab Juli 2007 berücksichtigt worden, dass Frau xxxxxxxxxx erst ab dem 18.06.2007 die Seniorenresidenz bewohnt hat.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
III.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Verzugseintritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung tätig geworden ist.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Streitwert: 2.125,44 €
| Oberhausen, 01.07.2011 Amtsgericht Richterin |