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Landgericht Duisburg·7 S 117/11·15.12.2011

Klage auf Heimentgelt gegen Betreuer abgewiesen – Haftung nach §311 Abs.3 BGB verneint

ZivilrechtSchuldrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Heimträgerin forderte von dem Beklagten als Betreuer Zahlung von Heimentgelt für dessen verstorbene Mutter. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab, da kein Schuldverhältnis zwischen Heim und Betreuer bestand und die Vertretung nicht zur Vertragspartei machte. Eine Betreuerhaftung gegenüber Dritten setzt die Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB voraus; auch ein Bereicherungsanspruch wegen nicht verwendeter Rentenleistungen wurde verneint.

Ausgang: Klage der Heimträgerin auf Zahlung von Heimentgelt gegen den Betreuer abgewiesen; keine Haftung des Betreuers nach § 311 Abs. 3 BGB, kein Bereicherungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betreuer haftet gegenüber einem Gläubiger des Betreuten nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB; die bloße Bestellung als Betreuer begründet keine drittschützende Verpflichtung.

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Wer bei Vertragsschluss als Vertreter für einen Anderen handelt, wird nicht selbst Vertragspartei; daraus folgt kein vertraglicher Anspruch des Vertragspartners gegen den Vertreter.

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Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB gegen den Betreuer setzt voraus, dass dieser Leistungsempfänger war oder die Leistung ihren Zweck verfehlt hat; die bloße Verwendung von Rentenzahlungen durch den Betreuten begründet keinen Anspruch gegen den Betreuer.

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Die Gläubiger des Verstorbenen können sich vorrangig an die Erben halten (§ 1967 BGB); ein unmittelbarer Durchgriffs‑ oder Direktanspruch gegen den Betreuer kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 BGB, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 25c, 25e, 26c BVG§ 311 Abs. 3 BGB§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 164 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 35 C 346/11

Leitsatz

Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).

Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 346/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.398,31 EUR

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 94 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die - auf Zahlung von Heimentgelt in Höhe von 2.398,31 EUR gerichtete - Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Heimentgelts für dessen verstorbene Mutter .

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1.

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Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht - wie das Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. Der Heimvertrag kommt insoweit nicht in Betracht, da der Beklagte bei dessen Abschluss unstreitig als gesetzlicher Vertreter seiner Mutter (§§ 164 Abs. 1, 1902 BGB) handelte und somit nicht selbst Vertragspartei geworden ist. Zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, entsteht ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 3 BGB nur, wenn der Dritte in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Allein die besondere Stellung des Beklagten als Betreuer vermag eine Haftung gegenüber der Klägerin nicht zu begründen. Aus der Betreuerbestellung erwachsen dem Betreuer ausschließlich Pflichten (vgl. § 1901 BGB) - und hieraus ggf. eine Haftung (vgl. § 1908i i. V. m. § 1833 BGB) - gegenüber dem Betreuten. Eine "drittschützende" Zielrichtung der Betreuertätigkeit lässt sich dem Betreuungsrecht nicht entnehmen (BGH, NJW 1995, 1213).

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2.

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Auch ein Bereicherungsanspruch aus abgetretenem Recht des (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. i. V. m. § 398 BGB), auf den die Klägerin ihren Anspruch ergänzend stützt, kommt nicht in Betracht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Rentenzahlungen - unterstellt, diese wurden ebenfalls von dem geleistet - ihren Leistungszweck verfehlt hätten. Die von der Mutter des Beklagten bezogenen Renten wurden nicht zweckgebunden zur Deckung der Heimkosten geleistet, sondern standen dieser unabhängig von der Heimunterbringung zu. Die in dem Bescheid vom 23.10.2007 (Bl. 56 d. A.) ausgesprochene "Inanspruchnahme" der Renteneinkünfte nach § 25e BVG bedeutet lediglich, dass diese bei der Berechnung der gemäß § 26c BVG zu leistenden Hilfe zur Pflege einzusetzen waren - mit der Folge, dass sich die Höhe der insoweit zusätzlich bewilligten Geldleistungen gemäß § 25c Abs. 1 BVG um das der Klägerin zur Verfügung stehende Renteneinkommen verringerte. Eine Zweckbindung der Rentenzahlungen als solche ist damit nicht eingetreten. Abgesehen davon wäre der Beklagte für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht der richtige Anspruchsgegner, da er als gesetzlicher Vertreter nicht Leistungsempfänger der Rentenzahlungen war, sondern die von ihm vertretene Betreute selbst (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rn. 55).

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3.

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Die Klägerin kann sich daher allenfalls bei den Erben ihrer verstorbenen Vertragspartnerin schadlos halten, welche gemäß § 1967 BGB für die von der Erblasserin herrührenden Schulden haften. Von einer Erbenstellung des Beklagten geht die Klägerin aufgrund dessen Ausschlagungserklärung vom 13.11.2007 (Bl. 77 d. A.) selbst nicht aus. Falls der Beklagte - was hier keiner Entscheidung bedarf - seine Betreuerpflichten gegenüber der Verstorbenen verletzt haben sollte, stünde allenfalls den Erben ein gegen den Beklagten gerichteter Schadensersatzanspruch zu (vgl. §§ 1908i, 1833 i. V. m. § 1922 BGB), den die Klägerin ggf. auf der Grundlage eines gegen die Erben zu erwirkenden Titels pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen könnte (§§ 829, 835 BGB). Ein unmittelbar gegen den Beklagten gerichteter "Durchgriffsanspruch" kommt in keinem Fall in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 674).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.