Schadensersatz beim Gebrauchtkauf wegen fehlender Arglist-/Zusicherungsdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kaufte ein gebrauchtes Sportboot und verlangt Schadensersatz für angebliche Mängel und Reparaturkosten. Das Gericht prüft, ob ein Ersatzanspruch nach § 463 BGB besteht. Mangels Vortrag zur Arglist oder zu zugesicherten Eigenschaften ist die Klage unschlüssig und als unbegründet abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln beim Gebrauchtkauf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels beim gebraucht verkauften Gegenstand setzt voraus, dass der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen oder Eigenschaften zugesichert hat.
Fehlt der substantiiert vorgetragene Nachweis von Arglist oder Zusicherungen, ist eine Klage auf Schadensersatz unschlüssig und abzuweisen.
Stehen dem Käufer stattdessen nur Rücktritts- oder Minderungsansprüche offen, rechtfertigt dies ohne entsprechenden Vortrag keinen Schadensersatzanspruch.
Bei Abweisung der Klage als unschlüssig kann dem unterliegenden Kläger die Kostentragung nach § 91 ZPO auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr.11, 711 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 DM (fünfhundertfünfzig) abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 28.02.2001 ein gebrauchtes Sportboot zum Preis von 6.300,00 DM.
Er nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus diesem Kaufvertrag in Anspruch und behauptet, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn Mängel aufgewiesen. Die Drehzahl des Motors sei erhöht gewesen, und es hätten Probleme am Vergaser und am Stellmotor des Antriebs bestanden.
Dies sei bei der ersten Fahrt festgestellt worden. Zusätzlich habe sich herausgestellt, dass die Spiegeldichtung undicht sei und Wasser in die Bilge eindringe.
Der Kläger hat teile der Mängel bereits reparieren lassen und dafür insgesamt 648,78 DM und 747,33 DM aufwenden müssen und behauptet, es entstünden noch weitere Reparaturkosten in Höhe von 2.174,76 DM, wie sich aus einem entsprechenden Kostenvoranschlag ergebe.
Der Kläger verlangt insgesamt unter Berücksichtigung eines Abzuges Neu für Alt einen Teilbetrag der Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.000, 00 DM.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 16.06.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Er trägt vor, das Boot habe zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel aufgewiesen, wovon der Kläger sich aus anlässlich eingehender Test des auf einen Trailer liegenden Bootes überzeugt habe. Ein Problem mit dem Vergaser sei auf seine eigenen Kosten behoben worden. Der Kläger habe dann auch auf seine Rückfrage erklärt, das Boot sei nun tadellos.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Schadenersatzanspruch – und einen solchen macht der Kläger ausdrücklich erkennbar geltend, weil er den Ersatz der von ihm aufgewendeten Beträge ebenso verlangt wie den Ersatz von weiter aufzuwendenden Beträgen aufgrund eines Kostenvoranschlages – steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.
Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Parteien die gesetzliche Gewährleistung für Mängel des gebraucht verkauften Bootes nicht ausgeschlossen haben.
Denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers hätte gemäß § 463 BGB vorausgesetzt, dass der Beklagte ihm entweder Mängel des Bootes arglistig verschwiegen hätte oder dass der Beklagte dem Kläger Eigenschaften des Bootes zugesichert hätte, die dieses tatsächlich nicht besaß.
Der Kläger hat indes weder zur Arglist des Beklagten noch zur Zusicherung von Eigenschaften bzw. deren Fehlens auch nur ansatzweise vorgetragen.
Dem kläger stünden daher allenfalls Ansprüche auf Wandlung des Kaufvertrages oder Minderungsansprüche zu, die er jedoch ersichtlich geltend macht.
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage war demzufolge als unschlüssig mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
…
Richter am Amtsgericht