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Landgericht Duisburg·7 S 288/01·14.03.2002

Berufung abgewiesen: Kaufmangelansprüche beim gebrauchten Sportboot

ZivilrechtKaufrechtSachmängelgewährleistungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger kaufte ein gebrauchtes Sportboot und verlangt Ersatz von Reparaturkosten wegen behaupteter Mängel. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Landgericht sieht keinen substantiierten Vortrag zu arglistigem Verschweigen oder zu Wertangaben zur Begründung einer Minderung und rügt die Verletzung der Schadensminderungspflicht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen fehlendem substantiiertem Mangel- und Werthaltungs­vortrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels muss der Kläger substantiiert vortragen und darlegen, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss Kenntnis des Mangels hatte.

2

Eine Minderung des Kaufpreises erfordert konkrete Angaben zum Wert der mangelfreien und mangelbehafteten Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs; ohne diese Werthaltigkeitsangaben ist die geltend gemachte Minderung nicht hinreichend bestimmt.

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Bei behaupteten Mängeln, die nach einer ersten Instandsetzung weiterhin auftreten, hat der Käufer grundsätzlich zunächst Nachbesserung durch die bereits beauftragte Werkstatt zu verlangen, bevor er eine andere Werkstatt beauftragt (Schadensminderungspflicht).

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Die bloße Behauptung von Mängeln ohne substantiierten Vortrag zum Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs genügt nicht, um Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zu begründen.

5

Die Durchführung eines Sachverständigengutachtens ist ohne hinreichende wertbildende Angaben des Klägers nicht angezeigt, da dies einer unzulässigen Ausforschung des Sachverhalts gleichkäme.

Relevante Normen
§ 463 BGB a.F.§ 472 BGB a.F.§ 462 BGB a.F.§ 459 BGB a.F.§ 433 BGB a.F.§ 472 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 31 C 349/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichtes Oberhausen vom 10.10.2001, Az. 31 C 349/01, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

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I.

3

Am 28.2.2001 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Sportboot. Mit der vorliegenden Klage nimmt er den Beklagten auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch, die er nach Übernahme des Bootes hat durchführen lassen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadenersatzanspruch des Klägers sei nicht ersichtlich, da dieser weder vorgetragen habe, daß der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen habe, noch daß dem Boot eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Dem Kläger ständen allenfalls Wandlungs- oder Minderungsansprüche zu, welche dieser aber ersichtlich nicht geltend gemacht habe.

5

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wendet ein, das Amtsgericht hätte sich durch Befragen Klarheit darüber schaffen müssen, ob mit der Klage tatsächlich nur Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. In diesem Fall wären hilfsweise Minderungsansprüche geltend gemacht worden.

6

Zudem habe der Kläger zu einem arglistigen Verhalten des Beklagten vorgetragen. Denn wenn jemand ein undichtes Boot mit einem Defekt am Motor verkaufe, könne durchaus arglistiges Verhalten vorliegen.

7

Der Beklagte bestreitet die Existenz der behaupteten Mängel bei Übergabe des Motorbootes.

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II.

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Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.

10

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von DM 3.000,-.

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Ein dahingehender Anspruch ergibt sich weder aus § 463 BGB a.F. (Schadenersatz) noch aus § 472, 462, 459, 433 BGB a.F. (Minderung).

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Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder in der ersten noch in der Berufungsinstanz zu einem arglistiges Verschweigen des Beklagten vorgetragen. Das Verschweigen eines Mangels setzt zumindest die Kenntnis des Verschweigenden von dem Fehler voraus. Daß der Beklagte bei Verkauf des Bootes Kenntnis von einem etwaigen Motorschaden oder der Undichtigkeit des Bootes hatte, legt der Beklagte nicht dar. Hinsichtlich einer Undichtigkeit des Sportbootes trägt er vielmehr selbst vor, daß das Boot am 17.3.2001 in Gegenwart des Beklagten zu Wasser gelassen und eine Undichtigkeit nicht festgestellt worden sei.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Minderungsanspruch in Höhe von DM 3.000,-. Fraglich ist schon, ob zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vom Kläger behaupteten Mängel vorgelegen haben. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger selbst vorgetragen, daß bei der Probefahrt am 17.3.2001 nur Mängel am Vergaser, am Stellmotor des Z-Antriebs und eine erhöhte Drehzahl des Motors vorgelegen haben. Diese seien in der Folgezeit dann auch repariert worden.

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Soweit ein Teil der Mängel nach der Reparatur immer noch vorhanden waren, hätte der Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht keine neue Reparaturwerkstatt beauftragen dürfen, sondern zunächst die bereits beauftragte Werkstatt um Nachbesserung ersuchen müssen. Warum ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. In diesem Fall aber wäre der Mangel beseitigt und eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit aufgehoben worden.

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Hinsichtlich der Undichtigkeit des Bootes aber trägt der Kläger selbst vor, daß diese bei der Probefahrt am 17.3.2001 noch nicht vorgelegen habe, so daß insoweit ein Mangel bei Gefahrübergang schon nach dem Klägervortrag nicht festgestellt werden kann.

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Darüber hinaus ist derzeit nicht erkennbar, daß aufgrund der vom Kläger aufgeführten Mängel eine Herabsetzung des Kaufpreises in geltend gemachter Höhe angemessen wäre. Gem. § 472 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Zu dem Wert des Schiffes im mangelhaften und mangelfreien Zustand aber hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne die Angabe irgendwelcher wertbildenden Faktoren aber kommt einer Ausforschung des Sachverhalts gleich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.