Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·39 F 201/13·21.09.2014

Umgangsregelung nach § 1684 BGB: 14-tägiger Wochenendumgang mit Ferien- und Feiertagsanteilen

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern stritten über die konkrete Durchführung der Umgangskontakte des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn. Das Familiengericht hatte eine verbindliche Umgangsregelung einschließlich Ferien- und Feiertagsumgang zu treffen. Es beließ es beim bisherigen 14-tägigen Rhythmus, weil dieser nach Kindesanhörung dem Kindeswohl entspricht, und ergänzte klare Zeiten sowie Abhol-/Bringregelungen. Zudem ordnete es Ersatzumgang für ohne Veranlassung des Vaters ausgefallene Kontakte an und hob die Kosten gegeneinander auf.

Ausgang: Umgang des Vaters wurde verbindlich geregelt (Wochenenden, Ferien/Feiertage, Abholung/Bringung, Ersatzumgang); Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB ist so auszugestalten, dass sie dem Kindeswohl dient und die verlässliche Durchführbarkeit der Kontakte sicherstellt.

2

Ein bereits praktizierter Umgangsrhythmus kann beibehalten werden, wenn er sich bewährt hat und sich das Gericht nach Anhörung des Kindes von seiner Kindeswohldienlichkeit überzeugt hat.

3

Bei fehlender Einigung der Eltern sind Ferien- und Feiertagsumgänge konkret zu regeln, um Streitpotential zu reduzieren und Planungssicherheit für Kind und Eltern zu schaffen.

4

Fällt ein Umgangskontakt ohne Veranlassung des umgangsberechtigten Elternteils aus, kann zur Wahrung der Umgangskontinuität eine Ersatzregelung (Nachholung) angeordnet werden.

5

Abhol- und Bringmodalitäten sowie Verhaltensvorgaben (z.B. Nichtbetreten der Wohnung) können zur Konfliktminimierung und Sicherung eines störungsfreien Umgangs verbindlich festgelegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1684 Abs. 3 BGB§ 81 FamFG

Tenor

1)

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Umgangsrecht mit seinem Sohn F., geb. am 00.00.0000 wie folgt auszuüben:

a)vierzehntägig  jeweils von freitags, 11:30 Uhr (Ende der Schule) bis montags 8 Uhr (Beginn der Schule), beginnend mit dem Wochenende des 26.09.2014.

b)vierzehntägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden, jeweils von 11:30 Uhr (Ende der Schule) bis 18:00 Uhr.

c)Zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils am zweiten Feiertag von 10:00 Uhr bis 19 Uhr, soweit diese Tage nicht ohnehin auf ein Umgangswochenende fallen.

c)jeweils in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Ferien.

d)in den kommenden Herbstferien 2014 in der Zeit von Donnerstag, 2. Oktober (Abholung nach der Schule) bis Freitag, 10. Oktober 18 Uhr beim Vater.

e)in den Weihnachtsferien von Freitag, 26. Dezember 10 Uhr, bis Freitag, 2. Januar 18 Uhr.

2)

An die Stelle eines ohne Veranlassung des Umgangsberechtigten ausgefallenen Besuchskontaktes tritt das nächste Wochenende nach Wegfall des Hindernisses.

3)

Der Antragsteller holt F. mittwochs und freitags an der Schule ab und bringt ihn nach den Besuchskontakten zur Wohnung der Mutter zurück.

Zu den übrigen Zeiten holt der Vater F. an der Wohnung ab und bringt ihn zum Ende des Besuchs zur Wohnung der Mutter zurück. Die Wohnung wird durch den Vater nicht betreten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die beteiligten Kindeseltern streiten vorliegend um die Durchführung von Umgangskontakten des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn F., geb. am 00.00.0000.

4

In dem Verfahren 39 F 94/13 hat das Familiengericht Münster der Kindesmutter mit Beschluss vom heutigen Tag das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge in schulischen Angelegenheiten für F. übertragen.

5

Zur Begründung hat das Familiengericht Münster in dem Verfahren 39 F 94/13 ausgeführt:

6

Die beteiligten Kindeseltern streiten sich um die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn F., geb. am 00.00.0000. Ebenfalls ist unter dem Az: 39 F 201/13 ein Umgangsverfahren anhängig.

7

Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Das Sorgerecht steht den Eltern bislang gemeinsam zu. Seit September 2009 leben die Eltern voneinander getrennt. F. hat seit der Trennung seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter.

8

Seit der Trennung gab und gibt es zwischen den Eltern immer wieder erhebliche Konflikte. Diese beziehen sich auf die Ausgestaltung der Umgangskontakte und auf sämtliche Fragen der elterlichen Sorge.

9

Das erste gerichtliche Verfahren führten die Eltern unter dem Az: 39 F 315/09. Der Vater stellte in diesem Verfahren einen Antrag auf Regelung des Umgangs. In diesem Verfahren einigten die Eltern sich nach einer langen Erörterung auf eine Regelung zum Umgang von zunächst 6 Monaten. Weiterhin vereinbarten sie, die Beratungsstelle Trialog aufzusuchen, um die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihnen zu beheben und die Ausgestaltung der Umgangskontakte zu klären.

10

Beratungen fanden in der Folgezeit bei Trialog, bei der Diakonie und im Jugendamt statt.

11

Es ist den Eltern trotz Beratung jedoch nicht dauerhaft gelungen, die Umgangskontakte so wie die Fragen der elterlichen Sorge einvernehmlich zu regeln. Über jeden regelungsbedürftigen Punkt sind zuvor lange e-mails versendet worden. Die e-mails hat der Vater zumeist auch an andere Personen weitergeleitet, so z.B. an Mitarbeiter des Jugendamtes.

12

Die Kindesmutter wünschte sich bei den Umgangskontakten eine klare Struktur. Dem Kindesvater entsprachen flexiblere Lösungen. Grundsätzlich wünschte er sich viel mehr Zeit mit dem Sohn. Durch die Mutter fühlte er sich nicht respektiert und mit allen Mitteln ausgegrenzt. Als Vater fühlt er sich durch die Mutter diskriminiert. Bereits in dem Verfahren 39 F 315/09 hat der Vater den Wunsch geäußert, dass F. bei ihm leben solle. Mit Schreiben vom 18.11.2012 in dem Verfahren 39 F 315/09, gerichtet an verschiedene Personen des Jugendamtes so wie das Familiengericht, hat der Vater über die Mutter behauptet, sie habe keine Empathie für das Bedürfnis von F. nach seinem Papa. Sie handele seit drei Jahren  konstant in einer Weise, von der sie wisse, dass sie F. belaste und weh tue (Bl. 40 d.A. des Verfahrens 39 F 315/09). Als Vater habe man ihn in die Handlungsunfähigkeit gedrängt.

13

Bei der Gestaltung der Umgangskontakte handele die Mutter eigenmächtig.

14

Die Umgangskontakte und die Fragen der elterlichen Sorge waren in der Folgezeit Gegenstand von sehr viel Korrespondenz per e-mail zwischen den Eltern.

15

Der Vater leitet die e-mails der Mutter häufig an das Jugendamt zur Kenntnisnahme weiter. Ebenfalls schickt der Vater häufig selbst lange e-mails an verschiedene Personen des Jugendamtes. Dort schildert er häufig Situationen mit F. (vgl. hierzu die e-mail vom 2.April 2013 in dem hiesigen Verfahren, bl. 6 d.A.).

16

Die Eltern konnten sich ohne gerichtliche Hilfe auch nicht darüber einig werden, welche Schule F. besuchen soll. Es wurde die Durchführung des Verfahrens 39 F 226/13 notwendig. Nach einer sehr langen Erörterung gelang es den Eltern schließlich, den Wurf einer Münze als Entscheidungskriterium für die Schulwahl zu akzeptieren.

17

In dem hiesigen Verfahren hat das Gericht Frau O. zur Verfahrensbeiständin und Herrn K. zum Sachverständigen bestellt.

18

Der Sachverständige ist durch das Gericht beauftragt worden, mit Hilfe eines lösungsorientierten Gutachtens aufzuklären, welche Regelung der elterlichen Sorge so wie des Umgangs dem Wohl des Kindes am meisten dient. Im Rahmen dieser Begutachtung hat der Sachverständige intensiv mit den Eltern an einer Lösung gearbeitet. Nach Vorlage des Gutachtens vom 16.02.2014 sah es zunächst so aus, als ob die Eltern die kritischen Fragen zur Sorge und zum Umgang durch weitere gemeinsame Beratung in eigener Verantwortung regeln können. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Kindesmutter erklärt, dass sie sich vorstellen könne, weiterhin gemeinsam mit dem Vater eine Beratung wahrzunehmen und die gerichtlichen Verfahren für erledigt zu erklären.

19

Der Kindesvater hat schriftsätzlich auf die Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass es keine positive Entwicklung zwischen den Eltern gäbe. Im Rahmen der Begutachtung hätte die Mutter Unwahrheiten über ihn, den Kindesvater, erfunden. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen seien dazu geeignet, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und sogar in den Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Mutter würde Unwahrheiten verbreiten und selbst vor falschen Anschuldigungen nicht zurückweichen. Die Voraussetzungen für gemeinsame Elterngespräche seien seitens der Mutter nicht gegeben. Hierzu führt er weiter aus, dass die Mutter unter ganz erheblichen psychischen Problemen leide und beantragt insoweit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Mutter.

20

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 03.07.2014 hat er die Mutter aufgefordert, Schilderungen, die sie gegenüber dem Sachverständigen erklärt hat, zu korrigieren (vgl. Bl. 184 d.A.). Der Kindesvater hat die Kindesmutter angezeigt. Hintergrund sei, dass die Kindesmutter im Rahmen der Begutachtung indirekt behauptet habe, er habe den Sohn F. missbraucht. Die Kindesmutter ist zu diesen Vorwürfen auch bereits polizeilich vernommen worden.

21

Der Kindesvater ist der Auffassung, der Sachverständige habe wichtige Beweismittel falsch dargestellt. Das Gutachten enthalte viele Unkorrektheiten. Mit Strafanzeigen und Abmahnschreiben habe er sich schützen müssen. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schreiben des Kindesvaters so wie seiner Verfahrensbevollmächtigten verwiesen.

22

Bezüglich des Aufenthaltes von F. bei der Mutter sei zu berücksichtigen, dass F. durch die Tageskinder, die die Mutter täglich betreut, überfordert und massiv überlastet sei. Es sei F. sehnlichster Wunsch, dauerhaft beim Vater zu leben.

23

Einladungen des Jugendamtes an beide Eltern, mit dem Ziel gemeinsame Elterngespräche zu führen, hat der Vater abgelehnt, da er nach Kenntnisnahme des Gutachtens keine Gesprächsbasis mehr sehen würde.

24

Der Kindesvater hat Inhalte des Gutachtens seiner Mutter, Frau Q. zur Kenntnis gebracht.

25

Frau Q. hat die Kindesmutter durch anwaltliches Schreiben vom 03.07.2014 aufgefordert, unwahre Äußerungen, die sie im Rahmen der Begutachtung getätigt habe, zu korrigieren und künftig zu unterlassen.

26

Das Gericht hat den Sachverständigen K. sodann mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt, insbesondere zu der Fragestellung, ob die elterliche Sorge auch angesichts der neuen Entwicklungen dem Kindeswohl diene. Auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen (Bl. 186 ff. d.A. wird verwiesen).

27

Die Kindeseltern beantragen wechselseitig die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.

28

Die Verfahrensbeiständin empfiehlt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.

29

Das Jugendamt der Stadt Münster empfiehlt zumindest die Übertragung der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, das Recht zur Stellung von Anträgen und religiöse Fragen.

30

Die Eltern sind mehrfach persönlich angehört worden und F. ist ebenfalls persönlich angehört worden.

31

II.

32

Die Ausübung der elterlichen Sorge in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilbereichen war der Kindesmutter gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB allein zu übertragen, weil diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.

33

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil die folgenden Ausführungen gemacht: „Wenn Eltern sich in wiederholte auch gerichtliche Streitigkeiten verwickeln, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. In solchen Fällen, in denen die gemeinsame Sorge praktisch nicht „funktioniert“ und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, kann die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwiderlaufen und seine Beziehungsfähigkeit und Entwicklung beeinträchtigen. Ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eltern auch in absehbarer Zukunft keine gemeinsame Kommunikationsbasis für das Kind betreffende Fragen finden können, darf es davon ausgehen, dass eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind mit sich bringen würde. Hierbei steht das Risiko, dass das Kind durch die gemeinsame Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, regelmäßig der Feststellung einer Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge entgegen. In solchen Fällen ist der Alleinsorge gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (BGH, NJW 2008, 662).

34

Die Voraussetzungen für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfragen und schulischen Angelegenheiten liegen, gemessen an den obigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, nicht mehr vor.

35

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Erörterungstermine in diesem Verfahren so wie in den Terminen in den weiteren Verfahren davon überzeugt, dass die Eltern derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sind, zum Wohl des Kindes gemeinsame Entscheidungen über Fragen der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen zu treffen. Es entspricht deshalb dem Wohl von F. am besten, wenn in Zukunft die Mutter allein über diese Fragen entscheiden kann.

36

In den Erörterungsterminen vor Gericht und den Besprechungen, die beim Jugendamt und in den Beratungsstellen stattgefunden haben, ist mehr als deutlich geworden, dass die Kommunikation der Eltern insbesondere von Vorwürfen des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter geprägt ist.

37

Die Eltern sind derzeit auch nicht ansatzweise dazu in der Lage, über wichtige Fragen sachliche Gespräche zu führen. Auch durch fachlich angeleitete Elterngespräche im Rahmen der Beratung so wie im Rahmen der lösungsorientierten Begutachtung ist es nicht gelungen, eine Verbesserung der elterlichen Kommunikation herbeizuführen. Der Vater lehnt eine weitere Beratung mit der Kindesmutter auch ab und verweist auf vermeintliche Defizite bei der Mutter so wie die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

38

Die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern über Fragen elterlicher Sorge hat bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse schädliche Auswirkungen auf das Kindeswohl. Zwar berichten sowohl die Verfahrensbeiständin als auch der Sachverständige, dass F. noch einen weitgehend unbeschwerten Eindruck macht. Der Sachverständige hat aber ebenfalls geschildert, dass F. sich bereits in einem Loyalitätskonflikt befindet.

39

Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die weitere gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge immer wieder zu heftigen, langwierigen und energieraubenden Konflikten für beide Eltern führen wird. Dafür spricht der gesamte Verlauf in der Vergangenheit und die zur Akte gelangten e-mail Kontakte. Über keine einzige Frage ist es den Eltern gelungen, zum Wohl des Kindes zusammenzuwirken. Vielmehr hat jeder Punkt, der regelungsbedürftig ist, zu langwierigen Diskussionen mit anschließendem e-mailverkehr unter Einbeziehung dritter Personen geführt.  Zugespitzt gezeigt hat sich dieser Verlauf in dem gerichtlichen Verfahren zur Frage der Schulwahl. Für F. hat sich dadurch, dass die Eltern sich nicht einigen konnten, eine belastende Verzögerung ergeben. Andere Kinder waren bereits an den Schulen angemeldet und wussten, welche Wahl ihre Eltern getroffen haben. F. musste hingegen darauf warten, ob es den Eltern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens doch noch gelingen wird, rechtzeitig, vor Ablauf der Anmeldefristen, zu einer Entscheidung zu gelangen. Dadurch, dass das gerichtliche Verfahren notwendig wurde, musste er auch über diese Frage mit der Verfahrensbeiständin sprechen. Auf Dauer sind für F. schädliche Auswirkungen mit Sicherheit zu erwarten. Er würde zwangsläufig in alle Entscheidungen mit einbezogen, die eigentlich durch Eltern im Rahmen ihrer Elternverantwortung zu treffen sind.

40

Zwar ist die Wahl der Schule jetzt erfolgt. Aber auch in der Grundschulzeit wird es immer wieder wichtige Entscheidungen geben, bei denen die Eltern sich abstimmen müssten. Dies gelingt den Eltern zur Zeit leider nicht. Es ist absehbar, dass jeder Entscheidung langwierige Auseinandersetzungen, die auf Dauer nicht von F. ferngehalten werden könnten, vorausgehen würden.

41

Auch in gesundheitlichen Fragen, so z.B. der Frage, ob zu impfen ist, hat es immer wieder Konflikte zwischen den Eltern gegeben. Auch insoweit sind für die Zukunft schädliche Auswirkungen für F. zu erwarten.

42

Die Situation zwischen den Eltern hat sich insoweit noch verschärft, als der Kindesvater Inhalte des Gutachtens seiner Mutter zugänglich gemacht hat. Dies hat diese wiederum dazu veranlasst, die Kindesmutter mit anwaltlichem Schriftsatz zur Unterlassung aufzufordern.

43

Zu einer weiteren Verschlechterung hat ebenfalls beigetragen, dass der Kindesvater die Kindesmutter mit dem Vorwurf, sie habe ihm sexuellen Missbrauch vorgeworfen, angezeigt hat.

44

Die elterliche Sorge in den genannten Teilbereichen war daher auf einen Elternteil allein zu übertragen.

45

Die weitergehenden Anträge waren zurückzuweisen. Zwar zeichnet sich zwischen den Eltern bereits ein Konflikt über religiöse Fragen (die Kindesmutter wünscht sich die Taufe von F.) ab. Das Gericht will den Eltern in den übrigen Fragen der elterlichen Sorge aber nochmal die Notwendigkeit vor Augen führen, dass gemeinsame Gespräche dem Kindeswohl am meisten dienen. Schließlich werden die Eltern sich noch über viele Jahre auch im Rahmen der Umgangskontakte begegnen.

46

Das Gericht hat die Hoffnung, dass über die Regelung der genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge durch das Gericht eine Beruhigung der Situation eintritt und Gespräche wieder möglich werden. Der Kindesvater wird künftig zeigen müssen, ob er wieder in der Lage ist, konstruktive Gespräche aufzunehmen.

47

Für die Frage, auf welchen Elternteil die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen sind, ist vorab festzustellen, dass das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen sieht. Die Arbeitsweise und Neutralität des Sachverständigen ist dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt. Auch im hiesigen Verfahren ist der Sachverständige mit der gebotenen Neutralität vorgegangen.

48

Zunächst ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass beide Eltern dazu in der Lage sind, angemessen auf die Bedürfnisse von F. einzugehen und dass eine gute Bindung von F. zu beiden Elternteilen besteht. Hiervon hat sich das Gericht im Rahmen der Anhörung von F. auch ein eigenes Bild gemacht.

49

Das Gericht ist im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass die Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter zu übertragen sind.

50

Für die alleinige Ausübung durch die Kindesmutter sprechen die folgenden Erwägungen:

51

F. ist seit seiner Geburt durch die Mutter betreut worden. Die Kindesmutter hat die ersten drei Lebensjahre gar nicht gearbeitet und danach ihre vor der Geburt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Frisörin aufgegeben, um eine Umschulung zur Tagesmutter zu machen. Die Betreuung der Tageskinder ist gut in den Alltag integriert. Insbesondere geht durch die Tätigkeit der Mutter als Tagesmutter keinerlei Gefährdung für F. aus. Zum Teil benutzt F. die Spielsachen, die auch den Tageskindern zur Verfügung stehen, so etwa eine Spielküche und einen Maltisch. Darüber hinaus steht ihm das Spielzeug, welches sich in seinem Zimmer befindet, nur alleine zur Verfügung. Die Tageskinder benutzen das Zimmer von F. auch nicht zum Spielen. Die Räume sind klar getrennt. Auch die Garderobe von F. und der Mutter einerseits und den Tageskindern andererseits ist klar getrennt. Zu der Einschätzung, dass durch die Betreuung der Tageskinder – anders als durch den Vater befürchtet - keine Schäden für F. zu erwarten sind, ist das Gericht durch die Ausführungen der Verfahrensbeiständin und des Sachverständigen gekommen. Zudem ist im Rahmen der richterlichen Anhörung von F. ein sehr unbefangenes Verhältnis von F. zu den Tageskindern festgestellt worden. Ebenfalls hat F. auch geäußert, dass die Tageskinder nicht mit dem Spielzeug in seinem Zimmer spielen dürfen. Eine Belastung von F. durch die Tageskinder ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht ansatzweise ersichtlich.

52

Für die Übertragung insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht zudem, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie gut dazu in der Lage ist, die Beziehung von F. zum Vater zu stabilisieren und zu fördern. Sie kann klar zwischen den Problemen, die zwischen ihr und dem Vater liegen und dem Verhältnis von F. zum Vater differenzieren und sieht den Vater als wichtige Bezugsperson für F. an. Trotz aller Schwierigkeiten hat sie sich auch immer wieder bereit erklärt, mit dem Vater Gespräche zu führen. Die Mutter ist auch dazu in der Lage, die positiven Seiten des Vaters zu sehen und zu schildern (so z.B. gegenüber dem Sachverständigen, als der Vater F. bei einer Erkrankung früher abgeholt hat, Bl. 113 d.A.).

53

Die Befürchtung des Vaters, dass die Mutter ihn als Konkurrenz zu ihrer Beziehung zu F. wahrnimmt, bestätigt sich nach Auffassung des Gerichts nicht ansatzweise. So wünscht sie sich sogar, dass der Vater mehr mit F. unternimmt, so z.B. ihn zum Fußballtraining zu begleiten.

54

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage stellen könnten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Mutter in sämtlichen Bereichen über ausreichende Erziehungskompetenzen verfügt. Die Mutter hat F. zur richterlichen Anhörung gebracht. Es konnte ein liebevolles Verhältnis festgestellt werden zwischen Mutter und F.. Sie konnte F. auch gut darin unterstützen, die Anhörung ohne ihre Abwesenheit durchzuführen. Die Mutter wirkte klar strukturiert und konnte F. die notwendige Sicherheit vermitteln, die Anhörung alleine durchzuführen.

55

Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, die für eine psychiatrische Begutachtung der Mutter sprechen könnten. Das Gericht hat die Mutter in mehreren Anhörungsterminen erlebt und auch in den zum Teil lange dauernden Erörterungen keinerlei psychische Auffälligkeiten feststellen können. Auch der Sachverständige sieht überhaupt keine Notwendigkeit für eine psychiatrische Begutachtung.

56

Die notwendige Toleranz für die Beziehung von F. zur Kindesmutter sieht das Gericht beim Vater zur Zeit nicht. Er hat erklärt, keine Gespräche mehr mit der Mutter führen zu wollen. Sowohl in den persönlichen e-mails als auch in den anwaltlichen Schriftsätzen und den Äußerungen in den Erörterungsterminen hat der Vater immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung schädliche Verhaltensweisen von der Mutter für F. ausgehen. Er ist sogar der Auffassung, dass die Mutter psychiatrisch begutachtet werden müsse, obwohl hierfür offensichtlich keine Anhaltspunkte vorliegen.

57

Während im Rahmen der Begutachtung keine Bevorzugung eines Elternteils durch F. sichtbar wurde, hat F. im Rahmen der Anhörung nach Auffassung des Gerichts eher eine Tendenz gezeigt, seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter zu haben. Er hat auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass für ihn alles so bleiben solle, wie es ist. Weder gegenüber dem Sachverständigen, noch gegenüber dem Gericht, dem Jugendamt oder der Verfahrensbeiständin hat er geäußert, dass er mehr Zeit mit seinem Vater verbringen oder gar zu ihm ziehen wolle.

58

Auch in dem hiesigen Verfahren zur Regelung des Umgangs hat das Gericht Frau O. zur Verfahrensbeiständin und den Diplom-Psychologen K. zum Sachverständigen bestellt.

59

Aktuell hat der Vater 14 tägig in der Zeit von freitags bis montags so wie an den umgangsfreien Wochenenden freitags Umgangskontakte mit F.. Eine Regelung für die Ferien und Feiertage gibt es bislang nicht.

60

Beide Eltern beantragen, eine angemessene Regelung zum Umgang festzulegen.

61

II.

62

Das Gericht hatte vorliegend gem. § 1684 Abs. 3 BGB eine Umgangsregelung zu treffen.

63

Der bisherige Rhythmus sollte beibehalten werden, da er zur Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl dient. Davon hat sich das Gericht im Rahmen der Kindesanhörung überzeugt.

64

Darüber hinaus war eine Regelung für die Ferien und Feiertage zu treffen.

65

Ein Tausch des bisher praktizierten Freitages gegen einen Mittwoch, wie im Erörterungstermin besprochen, kam nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 19.09.2014 hat der Kindesvater mitgeteilt, dass ihn sein Arbeitgeber mittwochs nicht freistellen kann.

66

Das Gericht empfiehlt den Eltern dringend, wie durch den Sachverständigen empfohlen, weiter an einer Elternberatung teilzunehmen. So können sie auf Dauer hoffentlich wieder in die Lage versetzt werden, eigenverantwortliche Regelungen zu treffen.

67

Die Mutter hat ihre Bereitschaft zu Gesprächen bereits signalisiert. Es bleibt zu hoffen, dass der Vater in Zukunft auch wieder seine Bereitschaft hierzu erklärt.

68

Wie im Termin am heutigen Tag erörtert, wäre die Gruppe der Beratungsstelle Trialog „Kind im Blick“ sicher der richtige Weg, um durch einen Perspektivwechsel wieder mehr Verständnis für den jeweils anderen Elternteil zu bekommen.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.