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Amtsgericht Münster·39 F 137/18·23.08.2018

Einstweilige Anordnung: Begleiteter Umgang wegen Kindeswohl und Loyalitätskonflikten

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Münster hat den früheren Umgangsbeschluss einstweilig abgeändert und begleitete Umgangskontakte des Vaters unter Einbindung einer Beratungsstelle angeordnet; sonstige direkte Kontaktaufnahmen wurden untersagt, postalische Briefe einmal wöchentlich gestattet. Grundlage waren erhebliche Loyalitätskonflikte des Kindes und besorgniserregendes Verhalten des Vaters. Die Maßnahme dient dem Schutz des Kindeswohls und ist bis zur Hauptsacheentscheidung befristet.

Ausgang: Einstweilige Abänderung: Begleiteter Umgang des Vaters angeordnet und sonstige direkte Kontakte untersagt (teilweise stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eilbedürftige Anordnung zum Schutz des Kindeswohls kann trotz anhängigem Befangenheitsantrag und des damit verbundenen einstweiligen Tätigkeitsverbots nach § 47 ZPO erfolgen, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet.

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Für die Anordnung begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB genügen in der summarischen Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang zu Loyalitätskonflikten oder einer Gefährdung des Kindeswohls führt.

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Das Gericht kann die konkrete Ausgestaltung des begleiteten Umgangs einer geeigneten Beratungsstelle übertragen und Teilnahme an Erstelterngesprächen sowie an Nachbereitungen anordnen.

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Beschränkungen von Kontaktformen (z. B. Verbot direkter Kontaktaufnahme bei Zulassung postalischer Kontakte) sind zulässig, wenn sie dem Schutz des Kindeswohls dienen; solche Maßnahmen sind überprüfbar und befristet, bis in der Hauptsache anders entschieden wird.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 2 FamFG§ 47 Abs. 1 ZPO§ 41, 45 FamGKG§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 107/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1)Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.09.2014 in dem Verfahren 39 F 201/13 zur Regelung des Umgangs wird im Wege einstweiliger Anordnung abgeändert:

Sämtliche Regelungen aus dem Beschluss vom 22.09.2014 treten außer Kraft.

Es gilt ab sofort die folgende Umgangsregelung:

Der Vater hat das Recht, seinen Sohn C., geb. am 00.00.0000 alle drei Wochen an einem Dienstag, Donnerstag oder Freitag (abhängig von den Kapazitäten der Beratungsstelle) unter Begleitung der Caritasberatungsstelle in Münster für 1 ½ Stunden zu sehen.

Der erste Kontakt findet in der 38. Kalenderwoche und danach alle drei Wochen statt.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, C. zu den jeweiligen Terminen in die Beratungsstelle zu bringen und ihn dort wieder abzuholen.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte obliegt der Beratungsstelle.

2)Den Eltern wird aufgegeben, zur Vorbereitung vor dem ersten Umgangskontakt an einem (getrennten) Erstelterngespräch nach Vorgabe der Beratungsstelle teilzunehmen. Den Eltern wird aufgegeben, auch an Elterngesprächen zur Nachbereitung der Umgangskontakte nach Vorgabe der Beratungsstelle teilzunehmen, soweit dies durch den Berater für erforderlich gehalten wird.

Der Mutter wird außerdem aufgegeben, C. vor dem ersten Umgangskontakt zu einem Kennenlerntermin in die Beratungsstelle zu bringen, soweit die Beratungsstelle dies für erforderlich hält.

3)Außerhalb der begleiteten Umgangskontakte findet kein Umgang statt.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, es zu unterlassen, C. an der Wohnung, an der Schule oder an anderen Orten (z.B. Musikschule) zu kontaktieren.

Dies umfasst auch das Einwerfen von Briefen in den Briefkasten.

Neben den begleiteten Umgangskontakten ist er berechtigt, C. einmal in der Woche jeweils dienstags per Post einen Brief zukommen zu lassen.

Diese Entscheidung gilt, bis eine abweichende Entscheidung in einem neu einzuleitenden Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs ergehtGerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

Verfahrenswert: 1.500,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG)

Gründe

2

Es handelt sich vorliegend um eine Maßnahme, die aufgrund ihrer besonderen Dringlichkeit keinen Aufschub duldet. Sie ist daher von dem einstweiligen Tätigkeitsverbot nach § 47 Abs. 1 ZPO aufgrund des Befangenheitsantrages in dem Verfahren 39 F295/17 ausgenommen. Die Eilentscheidung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für das Wohl von C. zwingend erforderlich.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.09.2014 in dem Verfahren 39 R 94/13 ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge in schulischen Angelegenheiten übertragen worden.

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Der durch Beschluss vom 22.09.2014 geregelte Umgang, der seither auch so praktiziert wird, war im Wege der einstweiligen Anordnung abzuändern und es war begleiteter Umgang anzuordnen.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Umgangs gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB liegen nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren möglichen summarischen Prüfung vor.

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Im Laufe der letzten Monate ist C. in immer heftigere Loyalitätskonflikte geraten.

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Der umgangsberechtigte Kindesvater unterwandert die Erziehung der Kindesmutter in immer massiverer Form.

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Bereits im letzten Erörterungstermin in dem Verfahren 39 F295/17 hat er erklärt, dass C. im Haushalt der Mutter nicht gut versorgt werde. Er würde nichts zu essen bekommen, müsse sich Knabbertierchen selber aus den Schränken holen, die Kindes wurde sich nicht um die schulischen Belange kümmern, sie würde ihm keine Medikamente geben wenn er krank ist und ihn nicht lieb haben.

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Für diese Behauptungen liegen nach den bisherigen Erkenntnissen überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Weder die Schule, das Jugendamt noch sonstige Institutionen haben angegeben, dass im Haushalt der Kindesmutter eine Gefahr besteht.

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Im Rahmen der Kindesanhörung vom heutigen Tag hat das Gericht sich auch selbst noch ein Bild davon verschafft, dass im Haushalt der Mutter liebevoll für C. gesorgt wird.

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Die Wohnung war absolut kindgerecht eingerichtet und wie schon in den Jahren zuvor durch das Gericht beobachtet, pflegt die Mutter einen liebevollen Umgang mit C..

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Es gibt ebenfalls überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass C. im Haushalt der Mutter nicht genügend Nahrung erhält. Er war in einem sehr guten körperlichen Zustand. Sein Gewicht war nach dem ersten Eindruck im absoluten Normalbereich.

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Auch die Erkenntnisse über die schulischen Angelegenheiten lassen überhaupt keine Rückschlüsse zu, dass die Kindesmutter sich nicht genügend kümmert. Ganz im Gegenteil. Sie hat die Testverfahren zur Erkennung einer Leserechtschreibschwäche auf eigenes Betreiben mit C. durchgeführt. Ihr Eindruck, dass eine solche Schwäche vorliegt, hat sich im Rahmen der Testverfahren bestätigt. Dies zeigt, dass sie ein gutes Gefühl für die Bedürfnisse und Belange von C. hat.

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Im Gegenzug sind die Verhaltensweisen des Kindesvaters im Umgang mit C. im Augenblick mehr als besorgniserregend. Immer dann, wenn C. beim Kindesvater aufhältig ist, verfasst C. Briefe, die einen schlechten Umgang der Mutter mit ihm beschreiben in einer völlig kindesuntypischen Sprache. So werden dort etwa Begriffe wie „kaltherzig“ verwendet. Auch nach dem Eindruck, den das Gericht von C. im Rahmen der heutigen Anhörung gewonnen hat, ist dies nicht die Ausdrucksweise, die C. gewöhnlicher Weise benutzt.

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Der Kindesvater hat C. zugemutet, mit zum Jugendamt zukommen und dort eine „Aussage“ tätigen zu müssen.

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Nach den Angaben der Grundschule, die C. besucht hat, bestehen starke Zweifel daran, dass C. die Texte, die von dem Kindesvater als „Zeugnisse“ beschrieben werden, selbst verfasst hat. Sowohl die sprachliche Formulierung, als auch die fast fehlerlos Rechtschreibung seien deutliche Indizien hierfür.

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Darüber hinaus zeigt der Kindesvater ein zunehmend distanzloses und auch bedrohliches Verhalten. So hat er vor den Bürgersteig vor C. Zimmer eine Zahl, 22, und eine Bombe gemalt. Er hat erklärt, dass er C. hiermit eine Nachricht habe zukommen lassen wollen. Er habe damit sagen wollen, dass es Bombe sei, dass sie sich in 22 Tagen wieder sehen.

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Dabei war es ihm nicht möglich, die Sichtweise einzunehmen, dass andere Personen, so die Kindesmutter und unter Umständen auch C., diese Zeichnung als bedrohlich empfinden können, zumal zunächst keiner wusste, von wem diese Zeichnung stammt.

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Zudem ist noch nicht geklärt, ob der Kindesvater die Nachricht tatsächlich in dem von ihm geschilderten harmlosen Sinne gezeichnet hat. Das äußere Erscheinungsbild lässt auf einen anderen Hintergrund schließen.

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Jedenfalls sind im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahren dringend Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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Es soll erprobt werden, ob die Anordnung begleiteter Umgangskontakte insoweit ausreichend ist. Eine Abänderung dieses Beschlusses ist jederzeit möglich.

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Da für C. die Briefe, die der Kindesvater jeden Dienstag in den Briefkasten steckt, zu einer Gewohnheit geworden sind, soll der Kindesvater die Gelegenheit behalten, C. in der Folgezeit postalisch für dienstags Briefe zukommen zu lassen. Es wird jedoch ganz klargestellt, dass er nicht mehr berechtigt ist, die Briefe persönlich in den Briefkasten einzuwerfen. Eine Abänderung kommt jederzeit in Betracht, wenn festgestellt wird, dass diese Briefe das Wohl von C. beeinträchtigen.

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Im Rahmen der Begutachtung wird eine genauere Aufklärung und unter Umständen eine Anpassung der Umgangskontakte erfolgen.

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Beide Eltern werden gebeten, an der Begutachtung mitzuwirken, damit zügig Klarheit entsteht, wie Umgangskontakte künftig gestaltet werden können.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.