Berichtigung des Heiratseintrags wegen Freiherrendiplom: Eintragung eines Randvermerks
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt die Berichtigung des Heiratseintrags seiner Großeltern zur Führung der durch ein 1918 datiertes Freiherrendiplom angeordneten Namensformen. Das Gericht stellt fest, dass eine personenstandsrechtliche Berichtigung nach §47 PStG nur bei ursprünglich unrichtigem Eintrag möglich ist; spätere Namensänderungen sind durch Randvermerk zu dokumentieren. Die Standesbeamtin wird angewiesen, unter Zurückstellung ihrer Bedenken einen entsprechenden Randvermerk einzutragen; für weibliche Nachkommen ist die weibliche Form („Freifrau“) zu verwenden.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Heiratseintrags teilweise stattgegeben; Standesamt anzuweisen, Randvermerk über geänderte Namensführung beizufügen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung im Sinne des § 47 PStG kommt nur in Betracht, wenn der Eintrag bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme unrichtig war; nachträglich eingetretene Änderungen begründen keine Berichtigungspflicht.
Neubestimmungen der Namensführung durch ein später ergangenes Rechtsgeschäft oder Diplom wirken nur ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und begründen, sofern keine Rückwirkung angeordnet ist, keine Rückwirkung auf frühere Personenstandseinträge.
Ist eine nachträgliche Änderung der Namensführung eingetreten, ist der Personenstand durch einen Randvermerk zu aktualisieren, wenn der ursprüngliche Eintrag inhaltlich den damaligen Verhältnissen entsprach.
Weibliche Angehörige erwerben bei Zuerkennung eines männlichen Adelsprädikats die entsprechende weibliche Form; das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung in der ursprünglichen Verleihungsurkunde schließt die weibliche Form nicht aus.
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Tenor
Die Standesbeamtin des Standesamts Wadersloh wird angehalten, ihre Bedenken zurückzustellen und dem o. g. Heiratseintrag einen Randvermerk darüber beizuschreiben, dass aufgrund der durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1918 angeordneten Namensform der Familienname des Ehemannes „A Freiherr von B“ und der Familienname der Ehefrau „A Freifrau von B“ lauten.
Gründe
Der Beteiligte zu 1.) beantragt die Berichtigung des vorbezeichneten Heiratseintrages hinsichtlich der Familiennamen seiner Großeltern dergestalt, dass der als unrichtig festgestellte Ehe- und Familienname in die durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1918 angeordnete Namensform „A Freiherr von B“ berichtigt wird. Hierzu legt er das oben näher bezeichnete Freiherren-Diplom vor, das erst im Jahre 1998 aufgefunden wurde. In diesem Diplom erhob der letzte deutsche Kaiser und König von Preußen, Wilhelm II., in seiner Eigenschaft als zuständiger Landesherr den Großvater des Antragstellers, dessen Ehefrau sowie rückwirkend die bereits geborenen Kinder der Eheleute und die zu erwartenden Nachkommen in den erblichen Freiherrenstand. Da die damaligen Beteiligten und deren Nachkommen bis in das Jahr 1998 hinein keine Kenntnis von der Verleihung der erblichen Adelsbezeichnung hatten, weil eine Aushändigung des Freiherren-Diploms unterblieben war, wurde der Adelstitel tatsächlich nie geführt.
Die Standesbeamtin des Standesamtes Wadersloh hat Zweifel, ob der Heiratseintrag der Großeltern des Beteiligten zu 1.) zu berichtigen ist. Sie hat deshalb die Angelegenheit dem Amtsgericht Münster gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der als Berichtigung bezeichneten Begehrens des Beteiligten zu 1.) ist zunächst zu bemerken, dass es sich nicht um eine echte Berichtigung im personenstandsrechtlichen Sinne nach § 47 PStG handelt. Nach § 47 PStG kommt eine gerichtliche anzuordnende Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrages in einem Personenstandsbuch nur dann in Betracht, wenn der Eintrag bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme unzulässig, unvollständig oder aus anderen Gründen unrichtig war, weil der Inhalt des Eintrages nicht im Einklang mit der Sach- und Rechtslage stand und somit eine Abweichung zwischen der Beurkundung und dem Vorgang, wie er sich in Wirklichkeit ereignet hat, vorliegt. Erst nach der Beurkundung eingetretene Änderungen können eine Unrichtigkeit, die nach § 47 PStG gerade von Anfang an gegeben sein muss, nicht bewirken. Solchen Änderungen kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Inhalt der betroffenen Personenstandsbücher durch Beschreibung eines entsprechenden Randvermerks, der die nachträgliche Änderung verlautbart, den aktuellen Verhältnissen anpasst.
Da der Heiratseintrag im Zeitpunkt der Eheschließung der Großeltern des Beteiligten zu 1.) vorgenommen und abgeschlossen wurde, die Ehegatten nach der Eheschließung im Jahre 1898 noch den Familiennamen „A“ führten, entspricht der Inhalt des Eintrages den damaligen Gegebenheiten. Eine Namensänderung der Eheleute ist erst Jahre später aufgrund der Anordnungen zur Namensführung im Freiherren-Diplom vom 05.11.1918 eingetreten. Da die darin enthaltenen Anordnungen bezüglich der Namensführung der Eheleute A keine Rückwirkung auf den Tag der Eheschließung entfalten, ist die Namensänderung erst ab dem 05.11.1918 wirksam. Insoweit ist in Fortschreibung des Heiratseintrags der Eheleute ein Randvermerk mit dem im Beschlusstenor genannten Inhalt beizuschreiben.
In der Sache selbst schließt sich das Gericht in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des von der Standesamtsaufsicht des Kreises Coesfeld zur Verfügung gestellten Rechtsgutachtens an, auf dessen Einzelheiten und Ergebnis zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Allerdings ist noch anzuführen, dass die Großmutter des Beteiligten zu 1.) sowie deren weibliche Nachkommen selbstverständlich nur die weibliche Form des früheren Adelsprädikates und heutigen Namensbestandteils „Freiherr“ erwerben konnten und somit der entsprechende Namensbestandteil der Großmutter „Freifrau“ zu lauten hat. Zwar ist im Freiherren-Diplom nicht ausdrücklich erwähnt, dass die weiblichen Familienmitglieder die weibliche Form des damaligen Adelsprädikates „Freiherr“ führen. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass aus der im Zeitpunkt der Ausfertigung des Freiherren-Diploms maßgeblichen Sicht eine solche Anordnung mit Sicherheit als überflüssig erachtet wurde, weil die Führung des Adelsprädikates in weiblicher Abwandlung als eine Selbstverständlichkeit betrachtet wurde, sodass selbst ein bloßer Hinweis hierauf nicht notwendig erschien.
Die Standesbeamtin war daher anzuhalten, dem Heiratseintrag der Großeltern des Beteiligten zu 1.) unter Zurückstellung ihrer Bedenken einen Randvermerk über die geänderte Namensführung beizuschreiben.