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Amtsgericht Münster·22 III 196/02·28.11.2002

Anhaltung zur Berichtigung des Heiratseintrags wegen Freiherren‑Diplom

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtNamensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Antragsteller verlangen die Eintragung eines Randvermerks im Heiratseintrag aufgrund eines Freiherren‑Diploms von 05.11.1918. Zentral ist, ob das dadurch verliehene Adelsprädikat Namensbestandteil bleibt, obwohl es später nicht geführt wurde. Das Gericht hält die Standesbeamtin an, den Randvermerk vorzunehmen, und verneint Verwirkung wegen Unkenntnis der Berechtigten.

Ausgang: Standesbeamtin ist anzuhalten, den Randvermerk über die geänderte Namensführung aufgrund des Freiherren‑Diploms in den Heiratseintrag einzutragen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung wirksam verliehene Adelsbezeichnung kann als Namensbestandteil fortbestehen und in das Personenstandsbuch einzutragen sein.

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Eine Verwirkung der Ausübung eines Namensrechts setzt Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts sowie einen willentlichen dauerhaften Verzicht durch Nichtgebrauch voraus.

3

Das bloße Nichtführen eines früheren Adelsprädikats nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung führt nicht dazu, dass dieses nicht mehr als Namensbestandteil anzuerkennen ist, wenn die Unterlassung auf Unkenntnis beruht.

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Hat ein zuständiges Gericht bereits in vergleichbarer Sache die Eintragung eines Randvermerks angeordnet, begründet dies keine neue rechtliche Prüfung zugunsten der Standesbeamtin; Zweifelsvorlagen nach § 45 Abs. 2 PStG sind als Ablehnung der Amtshandlung zu behandeln und können gerichtlich aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 45 Absatz 2 PStG§ Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung§ Art. 109 Weimarer Reichsverfassung§ 45 Abs. 2 PStG§ Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV§ Art. 109 Abs. 3 S. 2 Weimarer Reichsverfassung

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamtes Greven wird angehalten, ihre Bedenken zurückzustellen und dem o. g. Heiratseintrag einen Randvermerk darüber beizuschreiben, dass aufgrund der durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1998 angeordneten Namensform der Familienname des Ehemannes „A Freiherr von B“ und der Familienname der Ehefrau „A Freifrau von B“ lauten.

Gründe

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Durch das im Tenor bezeichnete Freiherren-Diplom erhob der letzte deutsche Kaiser und König von Preußen, Wilhelm II., in seiner Eigenschaft als zuständiger Landesherr den Großvater der Beteiligten zu 1.) – 4.), dessen Ehefrau sowie rückwirkend die bereits geborenen Kinder der Eheleute und die zu erwartenden Nachkommen in den erblichen Freiherrenstand. In Folge der mit den politischen Wirren des 1. Weltkrieges und der sich zeitlich anschließenden Neuorientierung auf staatsrechtlichem Gebiet war eine Aushändigung des Freiherren-Diploms an die Großeltern der Beteiligten zu 1.) – 4.) unterblieben, sodass diese keine Kenntnis von ihrer Erhebung in den erblichen Adlesstand erlangt haben. Auch deren Nachkommen waren bis zum Jahre 1998 – in diesem Jahre hatte der Beteiligte zu 1.) im Rahmen von Ahnenforschungsvorgängen von der Existenz des Freiherren-Diploms erfahren – bis zum Zeitpunkt der Auffindung dieser Urkunde in Unkenntnis darüber verblieben, dass den Großeltern ein vererblicher Adelstitel verliehen worden war. Mit Rücksicht auf diese Unkenntnis wurde der Adelstitel tatsächlich nie (insbesondere nicht im Zeitpunkt des in Krafttretens der Weimarer Reichsverfassung und der daraus maßgeblichen Vorschrift des Art. 109) geführt.

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Mit Beschluss vom 07.03.2001 hat das Amtsgericht Münster bereits zu dem die Großeltern der Beteiligten zu 1.) – 4.) betreffenden Heiratseintrag Nr. 27/1898 (Eheleute A4 und A5 geb. F) des Standesamtes Wadersloh in dem Verfahren 22 III 6/01 entschieden, dass dem Heiratseintrag der Großeltern ein Randvermerk darüber beizuschreiben ist, dass aufgrund der durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1918 angeordneten Namensform der Familienname des Ehemannes „A Freiherr von B“ und der Familienname der Ehefrau „A Freifrau von B“ lautet. Wegen der Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die die Entscheidungsgrundlage des vorbezeichneten rechtskräftigen Beschlusses bilden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorbezeichneten Beschluss vom 07.03.2001 (Bl. 51 – 53 der Akte 22 III 6/01 Amtsgericht Münster) Bezug genommen.

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Die Standesbeamtin des Standesamtes Greven, die im Rahmen der aufgrund des Beschlusses vom 07.03.2001 notwendig gewordenen Folgeberichtigungen hinsichtlich der für die Nachfahren der Eheleute A4 und A5 angelegten Personenstandsbücher mit der Berichtigung des beim Standesamt Greven geführten Heiratseintrages Nr. 42/1928 der Eltern der Beteiligten zu 1.) – 4.) befasst ist, hegt Zweifel, ob der vom Amtsgericht Münster im Beschluss vom 07.03.2001 vertretenen Rechtsauffassung mit Rücksicht auf die von dieser Ansicht abweichende rechtliche Beurteilung in der Stellungnahme der Rechtsreferendarin S vom 16.08.2002 zu folgen ist und sie die Berichtigung des Heiratseintrages Nr. 42/1928 vorzunehmen hat. Sie hat deshalb die Angelegenheit gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.

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Gemäß § 45 Abs. 2 PStG ist die Zweifelsvorlage, die für das weitere Verfahren als Ablehnung einer Amtshandlung gilt, zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Standesbeamtin anzuhalten ist, die abgelehnte Amtshandlung vorzunehmen und dem Heiratseintrag der Eltern der Beteiligten zu 1.) – 4.) einen Randvermerk des im Tenor der vorliegenden Entscheidung bezeichneten Inhalts beizuschreiben.

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Das Gericht vermag sich der in der rechtlichen Stellungnahme von Frau Rechtsreferendarin S vom 16.08.2002 vertretenen Auffassung nicht anzuschließen und daher auch keine von dem bereits in dem Verfahren 22 III 6/01 erlassenen Beschluss abweichende Entscheidung zu treffen. Die Verfasserin stützt das Ergebnis ihres Gutachtens, wonach das Adelsprädikat nicht Namensbestandteil geworden sein soll, unter anderem darauf, dass dieses nicht zwei Generationen vor in Krafttreten der Weimarer Reichsverfassung geführt worden ist und erst recht dann nicht dem Schutzzweck des Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung unterliegt, wenn der Adelstitel nicht nur seit längerer Zeit nicht mehr im Rechtsverkehr benutzt wurde, sondern darüber hinaus noch zu keinem Zeitpunkt im Rechtsverkehr verwandt worden ist. Hierbei verkennt jedoch die Verfasserin bereits im Ansatz die Rechtsnatur des vom Kammergericht in seinem Beschluss vom 22.11.1998 aufgestellten Erfordernisses an das zeitliche Moment der Führung eines Adelsprädikats. Dieses Erfordernis, das sich auch nach den Ausführungen des Kammergerichts nicht aus dem Wortlaut des Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung herleiten lässt – und zwar auch nicht im Wege der Auslegung -, findet nämlich seine Grundlage in dem materiell-rechtlichen Grundsatz der Verwirkung. Ein Recht kann jedoch nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn der Rechtsinhaber Kenntnis vom Bestehen dieses Rechts hat, jedoch durch eine davon abweichende ständige Übung zum Ausdruck bringt, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch machen will. Es liegt auf der Hand und bedarf insoweit keiner eingehenden Erörterung, dass der Gesichtspunkt der Verwirkung dann nicht zum Tragen kommt, wenn wie hier, die Berechtigten keinerlei Kenntnis über die Existenz des Rechtes besaßen und nur aus diesem Grunde von dem ihnen zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht haben. Nicht entscheidend ist das „Alter“ des Rechts, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass nicht verlangt werden kann, dass das Recht schon vor einem mehr als zwei Generationen andauernden Zeitraum hätte begründet sein müssen, um dann feststellen zu können, dass es danach in eben diesem Zeitraum nicht mehr ausgeübt worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Rechtsstellung überhaupt vor dem in Krafttreten der Weimarer Reichsverfassung erworben worden ist. Von einer Verwirkung eines Rechts kann nicht gesprochen werden, wenn dessen Ausübung nur in Folge der Unkenntnis seines Inhabers unterblieben ist. Auch die Annahme eines Verzichts auf dieses Recht kommt nicht in Betracht, da es mangels Kenntnis der Rechtsinhaber an dem erforderlichen Verzichtswillen fehlt.

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Für das rechtliche Schicksal des wirksam verliehenen Adelsprädikats als Namensbestandteil ist es nicht von Bedeutung, dass dieser Namensbestandteil unstreitig nach in Krafttreten der Weimarer Reichsverfassung nicht geführt worden ist, sondern wie mit diesem Namensbestandteil vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der damaligen Form als Adelsprädikat verfahren worden ist, gegebenenfalls, aus welchen Gründen der Gebrauch der Bezeichnung „Freiherr von B“ (für den Großvater) bzw. „Freifrau von B“ (für die Großmutter) im Rechtsverkehr nicht geführt worden ist.

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Nicht im Vordergrund steht hier die Frage, ob Adelsprädikate überhaupt generell in der gleichen Weise wie der Name einer Person der sprachlichen Kennzeichnung der Person zur Unterscheidung von anderen dient und Ausdruck Individualität des Namensträgers ist sowie seine Indentifikation bezweckt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass Adelsbezeichnungen, die wohl in erster Linie unter Berücksichtigung der vor dem in Krafttreten der Weimarer Reichsverfassung herrschenden gesellschaftlichen Strukturen und Anschauungen ihren Träger aus dem bürgerlichen Stand herausheben sollten und als persönliche Auszeichnung verliehen wurden, zumindest auch den Zweck der Kennzeichnung der Person im Rechtsverkehr erfüllten und dieser Natur des Adelstitels auch als namensrechtliches Unterscheidungsmerkmal in Art. 109 Abs. 3 S. 2 Weimarer Reichsverfassung dadurch Rechnung getragen wurde, dass das ursprüngliche Adelsprädikat als Bestandteil des Namens in diesen integriert wurde und auf diese Weise durch Weiterführen, wenn auch nicht in seiner ursprünglichen Funktion, erhalten geblieben ist. Im Übrigen schließt sich das Gericht den überzeugenden Rechtsausführungen des Herrn Diplom-Juristen A6 vom 18.11.2002 an, denen im Hinblick auf ihre Präzision sowie den darin schlüssig und detailliert dokumentierten Gedankengängen nichts mehr hinzuzufügen bleibt und deren Ergebnis im Einklang mit den Ausführungen des Gutachtens der Referendarin T in dem Verfahren 22 III 6/01 Amtsgericht Münster steht. Das genannte Gutachten hatte neben der darin zitierten Rechtssprechung und Literatur entscheidend zur Überzeugungsbildung des Gerichts im Parallelverfahren beigetragen.

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Hinsichtlich der für weibliche Familienmitglieder geltende Form des früheren Adelsprädikats und heutigen Namensbestandteils „Freiherr“ wird auf die Ausführung in dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 07.03.2002 verwiesen.

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Die Standesbeamtin war daher anzuhalten, dem Heiratseintrag Nr. 42/1928 des Standesamtes Greven unter Zurückstellung ihrer Bedenken einen Randvermerk über die geänderte Namensführung beizuschreiben.