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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·24 F 86/14·16.02.2015

Gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs und Hinweis auf Ordnungsmittel (§156, §89 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht billigt den Umgangsvergleich der Beteiligten vom 27.05.2014 gemäß §156 Abs.2 FamFG. Zugleich erteilt das Gericht den Hinweis nach §89 Abs.2 FamFG, dass bei schuldhaftem Verstoß Ordnungsgeld bis 25.000 € oder bei Nichtbeitrieblichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Eine weitergehende Begründung ergibt sich aus dem Tenor.

Ausgang: Umgangsvergleich vom 27.05.2014 gerichtlich gebilligt; Hinweis auf Ordnungsgeld/Ordnungshaft nach §89 Abs.2 FamFG erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Umgangsvergleich kann vom Familiengericht nach §156 Abs.2 FamFG gerichtlich gebilligt werden.

2

Die gerichtliche Billigung kann mit einem ausdrücklichen Hinweis gemäß §89 Abs.2 FamFG verbunden werden.

3

Bei schuldhaftem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung kann das Gericht Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro anordnen.

4

Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden oder verspricht dies keinen Erfolg, kommt anstelle des Ordnungsgeldes Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Betracht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 FamFG§ 89 Abs. 2 FamFG

Tenor

Der Umgangsvergleich der Beteiligten vom 27.05.2014 wird gerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die im Vergleich getroffene und hiermit gerichtlich gebilligte Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.