Beschwerdeverwerfung wegen fehlender anwaltlicher Unterzeichnung im familiengerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte persönlich Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ein und beantragte zugleich Verfahrenskostenhilfe. Das Oberlandesgericht verworf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war (Anwaltszwang). Ein gleichzeitiges Gesuch um Verfahrenskostenhilfe heilte den Formmangel nicht. Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe wurde als aussichtslos zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners mangels anwaltlicher Unterzeichnung als unzulässig verworfen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Unterzeichnung aufweist; die fehlende Unterzeichnung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Das gleichzeitige Stellen eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe begründet nicht die Heilung einer bereits formunwirksam eingelegten Beschwerde, wenn die Beschwerde bedingungs- oder fristlos erhoben wurde.
Ein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat.
Die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung in den vorgegebenen Fällen des FamFG verletzt nicht ohne Weiteres das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf rechtliches Gehör.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24. Februar 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (24 F 86/14) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner Tochter S. an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Dem Antragsteller wird für seine Beschwerde gegen den am 24. Februar 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchen-gladbach-Rheydt (24 F 86/14) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. in Krefeld bewilligt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in M. bewilligt.
Rubrum
I.
Durch Verbundbeschluss vom 12.06.2014 hat das Amtsgericht die am 21.12.2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden. Die Entscheidung wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 26.06.2014 zugestellt. Mit am 03.07.2014 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schreiben vom 01.07.2014 hat der Antragsgegner persönlich gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Übersendung des Schreibens an das Amtsgericht veranlasst; dort ist es am 22.07.2014 eingegangen. Mit am 09.07.2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 03.07.2014 hat der Antragsgegner wiederum persönlich die Beschwerde begründet und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 28.07.2014 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt und begründet worden ist, weil es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurft hätte, und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 01.08.2014, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 05.08.2014, weiterhin die Auffassung vertreten, das Recht zu haben, sich auch ohne anwaltliche Hilfe zu verteidigen, es sei denn, ihm werde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Er hat außerdem aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift ist nämlich entgegen § 114 Abs. 1 FamFG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Hierauf ist der Antragsgegner hingewiesen worden. Die Einschränkung, sich im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Rechts auf Gehör (vgl. etwa BVerfG, NJ 1992, 258, bei Juris, zum Zivilprozess) und auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder die EMRK dar.
Das Begehren des Antragsgegners ist auch nicht als Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde auszulegen. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 01.07.2014 ausdrücklich Beschwerde eingelegt, ohne diese an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu knüpfen. Diese Beschwerde hat er mit Schreiben vom 03.07.2014 begründet. Dass er dort gleichzeitig um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersucht hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits unbedingt seine - unzulässige - Beschwerde eingelegt hatte. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, das Schreiben vom 03.07.2014 an das Amtsgericht, an das ein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu richten gewesen wäre (§ 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG), zu übersenden.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
III.
Da die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ohne Erfolgsaussichten war, war auch sein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.