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Amtsgericht Mönchengladbach·5 C 521/02·06.01.2003

Klage auf Nutzungsentgelt abgewiesen – Unwirksame Laufzeitklausel im Fitness‑Studio‑AGB

ZivilrechtMietrechtAGB‑RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Nutzungsentgelte nach Kündigung der Kundin wegen gesundheitlicher Trainingsunfähigkeit. Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Mietvertrag und betrachtet die vorgegebenen Laufzeitoptionen als AGB. Laufzeiten von 12 Monaten oder mehr sind nach §9 AGBG unwirksam, wenn kein Kündigungsrecht bei dauerhafter Unbenutzbarkeit eingeräumt ist. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Nutzungsentgelte abgewiesen; Laufzeitklausel in den AGB nach §9 AGBG unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch vor, wenn dem Verbraucher im Vertragsformular vorgegebene, begrenzte Wahlmöglichkeiten (Ankreuzoptionen) eingeräumt werden.

2

Eine in AGB enthaltene Laufzeitklausel von 12 Monaten oder mehr ist nach §9 Abs.1 AGBG unwirksam, wenn dem Verbraucher kein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass er die Leistung dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann.

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Die bezeichnende Gestaltung eines Angebots (z. B. ‚Testabo ohne feste Laufzeit‘) kann die freie Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtigen und so die typische Zwangslage schaffen, welche zur Unwirksamkeit der AGB‑Klausel beiträgt.

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Ist eine AGB‑Klausel unwirksam, ist die hierdurch entstehende Regelungslücke nach §6 AGBG durch die gesetzlichen Vorschriften zu schließen; bei Unwirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 AGBG§ 535 S. 2 BGB a. F.§ 9 AGBG§ 552 BGB a. F.§ 565 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.§ 6 Abs. 2 AGBG

Leitsatz

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn der Verbraucher zwischen mehreren von dem Verwen-der vorgegebenen Möglichkeiten eine Wahl treffen kann.

2.Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios, wonach der Vertrag 12 Monate oder länger läuft, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn dem Verbraucher kein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass er die Leistungen des Fitness-Studios dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann.

3.Das gilt auch, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen kürzere Laufzeiten vorsehen, aber durch ihre Formulierung den Eindruck erwecken, es handle sich nicht um ein für alle Kunden geltendes Angebot.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio. Die Parteien schlossen am 12.04.2001 einen Vertrag über die Nutzung der Trainings- und Freizeiteinrichtungen. Das Nutzungsentgelt betrug vierzehntägig 42,00 DM. In dem Vertragsformular der Klägerin wurden den Kunden vier Optionen zum Ankreuzen angeboten: ein "Testabo ohne feste Laufzeit" sowie ein "Kurz-abo", "Normalabo" und "Fitness Abo" mit Laufzeiten von 12, 18 und 24 Monaten. Die Beklagte entschied sich für eine Laufzeit von 24 Monaten. In den besonderen Vertragsbedingungen war unter anderem vorgesehen, dass während einer Schwangerschaft oder bei Einberufung zur Bundeswehr kein Entgelt entrichtet werden muss und die Laufzeit des Vertrages sich um die Dauer der Beitragsbefreiung verlängert. Aufgrund von Krankheit oder Urlaub verpasstes Training kann nachgeholt werden. Im Falle schuldhaften Zahlungsverzuges von mehr als acht Wochen wird der gesamte Beitrag für die Restlaufzeit fällig. Mit Schreiben vom 14.08.2001 kündigte die Beklagte den Vertrag. Das Nutzungsentgelt zahlte sie für die Zeit bis zum 30.09.2001.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stünde das Nutzungsentgelt bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 966,15 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Einrichtungen der Klägerin zu nutzen. Die Beklagte meint, sie sei deshalb zur Kündigung berechtigt. Die Laufzeit von 24 Monaten sei nicht wirksam vereinbart.

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Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 535 S. 2 BGB a. F. Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag. Schwerpunkt der den Vertragstyp bestimmenden Leistung der Klägerin ist die Überlassung der Trainings- und Freizeiteinrichtungen. Die zusätzlichen Leistungen wie Beratung oder das Servieren von Getränken sind demgegenüber nur unselbständige Nebenleistungen, die ohne die Überlassung der Geräte ihre Bedeutung verlieren.

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Durch die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2001 wurde das Vertragverhältnis mit Ablauf des 25.08.2001 beendet. Die Beklagte war zur Kündigung berechtigt. Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten steht dem Kündigungsrecht nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die Laufzeitvereinbarung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Zwar konnte die Beklagte durch Ankreuzen einer Laufzeit eine Wahl treffen. Diese Wahl war jedoch durch die von der Klägerin vorgegebenen Möglichkeiten in einem Maße eingeschränkt, das eine freie Entscheidung nicht zuließ. Der Kunde hat nicht die Möglichkeit, die Laufzeit nach seiner freien Entscheidung zu bestimmen, wenn ihm vier Varianten zur Auswahl vorgegeben sind. Die minimalen Entscheidungsspielräume, die dem Vertragspartner noch verbleiben, wenn lediglich einige Wahlmöglichkeiten angeboten werden, stehen der Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, RNr. 9 zu § 1 AGBG).

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Die Laufzeitvereinbarung benachteiligt die Beklagte unangemessen. Zwar kann nicht alleine darauf abgestellt werden, ob die von der Beklagten gewählte Laufzeit von 24 Monaten in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt werden kann. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, eine Laufzeit von 12 Monaten zu wählen. Es kommt deshalb vielmehr darauf an, ob diese kürzere Laufzeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, dass auch ein "Testabo ohne feste Laufzeit" angeboten wurde. Die Bezeichnung als "Testabo" suggeriert dem Kunden, der das Fitness-Studio nicht testen, sondern regelmäßig nutzen möchte, dass es sich um ein Angebot für eine andere Zielgruppe handelt. Nur ein sehr selbstbewusster Kunde wird den Mut aufbringen, ein solches, für ihn nicht gedachtes Angebot gleichsam zweckwidrig in Anspruch zu nehmen. Die Formulierung "Testabo" scheint genau auf diese Wirkung angelegt zu sein, um zu erriechen, dass sich der Kunde möglicht lange bindet. Der Kunde wird durch die Wortwahl gezielt manipuliert. Damit schafft die Bezeichnung als "Testabo" bei dem Verbraucher die für allgemeine Geschäftsbedingungen charakteristische mentale Zwangslage. Wenn der an einer längerfristigen Nutzung interessierte Kunde den Vertrag ohne feste Laufzeit aufgrund der Formulierung nicht ernsthaft für sich in Betracht ziehen kann, erscheint die Erwähnung des "Testabo" auf dem Formular nicht als ernstzunehmendes Vertragsangebot, sondern lediglich als Element einer anderweitigen Gestaltung der Wahlmöglichkeit zwischen 12, 18 und 24 Monaten.

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Durch die Vereinbarung einer Laufzeit von 12 oder mehr Monaten wird der Kunde eines Fitness-Studios unangemessen benachteiligt, wenn keine Kündigungsmöglichkeit für den Fall vorgesehen ist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einrichtung dauerhaft nicht mehr nutzen kann. Zwar ist ein Interesse des Betreibers eines Fitness-Studios an einer langfristigen Bindung der Kunden anzuerkennen. Der Unternehmer muss sich eine Kalkulationsgrundlage für die Anschaffung neuer Geräte und die Einstellung weiteren Personals schaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1996, NJW 1997, S. 195; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1988, DB 1988, S. 2452). Gleichwohl dürfen dabei nicht die Interessen der Kunden in unangemessener Weise unberücksichtigt bleiben. § 9 AGBG dient der Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen dem Verbraucher und dem Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von einer unangemessenen Benachteiligung ist auszugehen, wenn der Verwender eine Klausel verwendet, um einseitig seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne die Belange seines Vertragspartners in dem durch Treu und Glauben gebotenen Maße zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1985, NJW 1986, S. 424).

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Grundsätzlich geht der Kunde eines Fitness-Studios davon aus, dass er nicht verpflichtet ist, das Nutzungsentgelt zu entrichten, wenn er zur Nutzung nicht in der Lage ist. § 552 BGB a. F. kann für den Vertrag zwischen den Parteien nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Denn zum einen ist die mietvertragliche Gefahrverteilung im Zusammenhang mit den Kündigungsmöglichkeiten des Mieters zu sehen, die ihm das Gesetz einräumt. Beides steht in einem ausgewogenen Verhältnis, das den Interessen beider Vertragspartner Rechnung trägt. Zum anderen geht die gesetzliche Regelung von der alleinigen Nutzung der Mietsache durch den Mieter aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1996, NJW 1997, S. 195). Das ist bei einem Fitness-Studio nicht der Fall. Der Betreiber erhält, wenn einer der Kunden an der Nutzung verhindert ist, weiterhin Mietzins von den übrigen Kunden. Er ist deshalb nicht in einem solchen Maße von den Zahlungen des einzelnen Kunden abhängig, wie es in der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird. Die Verknüpfung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit mit der Entgeltpflicht kommt auch in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag zum Ausdruck. Für den Fall des Umzugs wird dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt. Bei Krankheit oder Urlaub kann er die Nutzung nachholen. Im Falle der Schwangerschaft oder der Einberufung zur Bundeswehr muss der Kunde vorübergehend kein Nutzungsentgelt leisten, die Vertragslaufzeit verlängert sich aber um die Dauer der Unterbrechung. Eine Regelung für den Fall, dass der Kunde die Einrichtungen aus einem anderen Grunde als wegen eines Umzugs auf Dauer nicht mehr nutzen kann, enthält der Vertrag nicht. Demnach müsste ein Kunde, dem durch einen Unfall oder eine Krankheit für immer die Möglichkeit, Sport zu treiben, genommen ist, das Entgelt bis zum Ende der Laufzeit entrichten. Das bedeutet bei einer dauerhaften Erkrankung in den ersten beiden Trainingswochen eine finanzielle Belastung von 1.092,00 DM. Belastungen in dieser Größenordnung werden durch die Rechtsprechung zum Teil als unzumutbar angesehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 16.12.1987, NJW-RR 1988, S. 1084 m. w. N.). Das kann zwar nicht pauschal gelten, ist aber doch anzunehmen, wenn, wie im Falle der dauerhaften Erkrankung, mit der finanziellen Belastung kein Nutzen für den Verbraucher verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1996, NJW 1997, S. 195). Die Wirkung einer solchen Belastung dürfte für den durchschnittlichen Verbraucher weit einschneidender sein als die Unwägbarkeiten, die sich durch die Einräumung eines Kündigungsrechts für die Kalkulation des Fitness-Studios ergeben (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.06.1991, VuR 1992, S. 168).

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Ob die Beklagte tatsächlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, am Training teilzunehmen, bedurfte keiner Aufklärung. Die Laufzeitvereinbarung ist unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf die Fälle, in denen der Kunde kein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat, kommt nicht in Betracht.

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Das Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des 25.08.2001. Für die Kündigung gilt die Frist des § 565 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. Nach § 6 Abs. 2 AGBG ist die durch die Unwirksamkeit einer Klausel entstehende Lücke durch die gesetzlichen Vorschriften zu schließen. Wenn der Vertrag neben der Überlassung der Einrichtung auch dienstvertragliche Elemente enthält, so liegt der Schwerpunkt doch im Bereich des Mietrechts. Persönliche Bindungen stehen bei Fitness-Studio-Verträgen regelmäßig nicht im Vordergrund (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.02.1991, MDR 1987, S. 582).

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Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Die Beklagte hat die Trainingsmöglichkeit nicht genutzt, folglich hat sie nichts erlangt.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 966,15 Euro.