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Landgericht Mönchengladbach·2 S 22/03·29.05.2003

Berufung: Zulässigkeit 24‑monatiger Anfangslaufzeit im Fitnessstudiovertrag

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufung führt überwiegend zum Erfolg. Das Landgericht bestätigt, dass der Vertrag als mietähnliches Dauerschuldverhältnis einzuordnen ist und eine in AGB vereinbarte Anfangslaufzeit von 24 Monaten nicht per se gegen § 9 AGBG verstößt, wenn dem Kunden mehrere Laufzeitoptionen und Regelungen für Ausfallzeiten angeboten werden. Die Beklagte wird zur Zahlung bis 11.04.2003 verurteilt; Zinsen wegen Verzuges werden bejaht.

Ausgang: Berufung überwiegend stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 880,44 € nebst Zinsen bis 11.04.2003 verurteilt; weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptleistung die Überlassung von Trainings- und Freizeiteinrichtungen, ist der Vertrag als mietähnliches Dauerschuldverhältnis einzuordnen; ergänzende Beratungsleistungen sind demgegenüber sekundär.

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Eine in AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit von 24 Monaten verstößt nicht automatisch gegen § 9 AGBG, wenn dem Vertragsnehmer zugleich echte Wahlmöglichkeiten zwischen kürzeren Laufzeiten und angemessenen Regelungen für vorübergehende Verhinderungen eingeräumt werden.

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Bei Dauerschuldverhältnissen beginnt die den Vertragspartner bindende Laufzeit mit Vertragsschluss, auch wenn die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden soll.

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Führt eine anwaltliche Mahnung mit gesetzter Zahlungsfrist und enthält die Vertragsbedingung eine Fälligkeitsfolge bei erheblichem Zahlungsverzug, tritt mit Fristablauf Verzug ein und begründet Zinsansprüche; die Klausel kann die sofortige Gesamtschuldentilgung für die Restlaufzeit auslösen.

Relevante Normen
§ AGBG § 9 Abs. 1§ 540 Abs. 1 ZPO§ 313a ZPO§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz§ 9 AGB-Gesetz§ 9 AGBG

Leitsatz

Die durch AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit eines Fitnessstudiovertrages von 24 Monaten verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn dem Kunden gleichzeitig mehrere Laufzeitalternativen (hier: Testabo ohne feste Laufzeit, Kurzabo -12 Monate, Normalabo 18 Monate und Fitnessabo-24 Monate) und für den Fall zwischenzeitlicher Verhinderung etwa durch Schwangerschaft, Bundeswehr oder Erkrankungen - eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedszeit angeboten werden.

Tenor

Das am 07.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-bach, Aktenzeichen 5 C 521/02, wird abgeändert.

Unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 880,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 91 %, der Klä-gerin zu 9 % auferlegt.

Rubrum

1

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313 a ZPO abgesehen. –

2

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien am 12.04.2001 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios noch ein Entgelt für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 11.04.2003, mithin 41 Zahlungen zu je 21,47 €, zu.

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1.

6

Zutreffend hat das Amtsgericht die Rechtsbeziehungen der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Mietvertrages bewertet, da Schwerpunkt der Leistung der Klägerin die Überlassung der Trainings- und Freizeiteinrichtungen ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung stellen die über die mietweise Nutzung der Einrichtung hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere die Beratung über die zweckentsprechende Benutzung der Geräte, Leistungen von sekundärer Bedeutung dar (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 243, 244 m.w.N.).

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2.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist allerdings durch die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2001 das Vertragsverhältnis nicht mit Ablauf des 25.08.2001 beendet worden, sondern ist nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch bis zum 11.04.2003, mithin für die Dauer von 24 Monaten ab Vertragsschluss, weitergelaufen.

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a)

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Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz; eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, der sich für eine 24-monatige Vertragslaufzeit entscheidet, ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten auf der Vorderseite des von der Klägerin gestellten Vertragsformulares, auf das im Übrigen zweifelsfrei das AGB-Gesetz Anwendung findet, nicht zu erkennen.

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Die Klägerin gewährt dem potentiellen, abschlusswilligen Kunden zu Beginn ihres Vertragsformulares vier Auswahlmöglichkeiten, die als "Testabo" – mit dem Zusatz: Ohne feste Laufzeit-, "Kurzabo" -12 Monate-, "Normalabo" -18 Monate- und "Fitnessabo" - 24 Monate- bezeichnet werden.

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Entgegen der im Urteil des Amtsgerichts zum Ausdruck gekommenen Auffassung suggeriert die Bezeichnung "Testabo – ohne feste Laufzeit" dem potentiellen Kunden nicht, dass es sich dabei lediglich um ein mit den drei anderen, zur Verfügung stehenden Alternativen nicht vergleichbares Angebot für einen anderen Kunden- und Interessentenkreis handelt.

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Gerade der Kunde, der entweder keinerlei Erfahrungen mit der Betätigung in einem Fitnessstudio hat oder – wie die Beklagte für sich vorträgt – in der Vergangenheit wegen körperlicher Gebrechen in ärztlicher Behandlung war und ausprobieren möchte, ob die Aufnahme eines Trainings im Fitnessstudio für sie aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen in Betracht kommt, findet mit dem angebotenen "Testabo ohne feste Laufzeit" die Möglichkeit, ohne eine langfristige vertragliche Bindung und damit wirtschaftliche Belastung die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen zu können.

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b)

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Es ist nicht zu verkennen, aus Rechtsgründen andererseits aber auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin durch die Vereinbarung von Entgelten, die um so niedriger sind, je länger der Kunde sich bei Vertragsabschluss bereits vertraglich bindet, ihre Kunden in Richtung der Vereinbarung einer längeren Laufzeit beeinflussen möchte.

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Ein Interesse des Betreibers eines Fitnessstudios an einer solch langfristigen Bindung der Kunden ist jedoch anzuerkennen und rechtlich nicht von vornherein zu beanstanden, damit dieser sich eine Kalkulationsgrundlage etwa für die Anschaffung neuer Geräte oder die Einstellung weiteren Personals schaffen kann.

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2.

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Die Gesamtschau der weiteren, von der Klägerin verwendeten Vertragsklauseln lässt eine unangemessene Benachteiligung ihrer Kunden im Sinne des § 9 AGB-Gesetz nicht erkennen.

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Anders als in dem Sachverhalt, der dem vom Amtsgericht und der Beklagten zitierten Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.09.1988, NJW-RR 1989, 243 f, zugrundelag, steht vorliegend nicht die Zulässigkeit oder – OLG dort angenommene Unzulässigkeit – einer Verlängerungsklausel um 18 Monate in Rede, sondern die Gültigkeit einer in dem vom OLG entschiedenen Fall nicht beanstandeten und nicht angegriffenen erstmaligen Vertragslaufzeit von hier 24 (und dort 18) Monaten.

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Den Interessen des Kunden der Klägerin beim erstmaligen Abschluss wird zum einen, wie eingangs aufgezeigt, dadurch Rechnung getragen, dass ein jederzeit mit 6-wöchiger Frist zum Monatsende kündbares Testabo oder aber drei verschieden lange zeitlich befristete und 6 Wochen vor Ablauf der jeweils gewählten Frist kündbare Abos angeboten werden. Für den Fall, dass die über 12, 18 oder 24 Monate abgeschlossenen Abos nicht vor Ende der Laufzeit gekündigt werden, verlängern sie sich – anders als in dem vom OLG Karlruhe entschiedenen Fall - lediglich auf unbestimmte Zeit und können jeweils mit 6 Wochen Kündigungsfrist zur Mitte eines jeden Quartals gekündigt werden.

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Damit überlässt es die Klägerin in ihren Vertragsbedingungen dem Kunden selbst, unter Abwägung seiner körperlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Beginn des Vertrages, dessen Laufzeit innerhalb mehrerer Auswahlmöglichkeiten zu wählen und bindet ihn nach Ablauf der zunächst gewählten Laufzeit allenfalls jeweils für weitere 3 Monate.

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Darüber hinaus bieten die Besonderen Bedingungen der Klägerin ihren Kunden mehrere Möglichkeiten, auf vorübergehende Verhinderungen bzw. Ortsabwesenheiten zu reagieren, die insgesamt nach Auffassung der Kammer nicht als unausgewogen angesehen werden können.

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Schwangeren Teilnehmerinnen wird die Möglichkeit gewährt, eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der Schwangerschaft herbeizuführen; ebenso wird die Mitgliedschaft bei Einberufung des Kunden zur Bundeswehr ruhend gestellt; auch Fehlzeiten, die etwa durch Urlaub oder durch Krankheit entstehen, können gutgeschrieben werden; dabei stellt es nach Auffassung der Kammer keine unangemessene Benachteiligung der jeweiligen Kunden dar, wenn die ausgefallenen Zeiten – wie bei Schwangerschaft und Bundeswehr – durch Verlängerung der Mitgliedszeit oder, wie bei Krankheit oder Urlaub, durch kostenloses Nachtrainieren bei ansonsten durchlaufender Zahlungsverpflichtung ausgeglichen werden.

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Bieten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einem Kunden somit sowohl die Möglichkeit, bei vorübergehenden Erkrankungen Fehlzeiten nachzutrainieren, als auch – wenn auch zu dann entsprechend höheren Entgelten – ohne längerfristige zeitliche Bindung das Training aufzunehmen, stellt es nach Überzeugung der Kammer keinen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz dar, das Risiko einer vollkommenen und dauerhaften Sportuntauglichkeit dem Kunden nicht abzunehmen und nicht auf den Betreiber des Fitnessstudios zu übertragen.

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Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar und nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte aufgrund der vorliegenden Erkrankung keinerlei der umfangreichen Leistungsangebote der Klägerin – und sei es letztlich auch nur die Benutzung der Sauna – wahrnehmen könnte.

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Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 9 AGBG dar, dass nach Nr. 3 und 6 der Bedingungen die Beitragspflicht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote der Klägerin besteht. Zwar hat das OLG Düsseldorf, NJW-RR1992, S. 55,56, eine ähnliche Klausel in einem Verbandsklageverfahren für unzulässig erachtet, weil dies auch den Fall erfasse, dass der Studioinhaber einen wichtigen Grund für eine Kündigung – etwa durch zeitweise Schließung des Studios setze. Von der dort zu beurteilenden Klausel unterscheidet die hier verwendete Formulierung der Klägerin sich indes insoweit – und entscheidend -, als die Beitragspflicht nur für die "bereitgehaltenen" (also auch tatsächlich zur Verfügung stehenden) Einrichtungen besteht.

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4.

28

Hinzu kommt, und ist zu Lasten der Beklagten bei der Abwägung im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass diese sich ausweislich der überreichten ärztlichen Bescheinigungen seit April 1997 in regelmäßiger rheumatologischer Behandlung befunden hat. Insbesondere aufgrund dieser, der Beklagten bekannten eigenen Krankenvorgeschichte ist es einerseits unverständlich, dass sie sich nicht zunächst zum Abschluss eines Testabos mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit entschlossen hat, sondern sogleich die längstmögliche vertragliche Bindung eingegangen ist, an der sie sich nunmehr allerdings auch selbst festhalten lassen muss, andererseits aber auch ihren Arzt offenbar vor Vertragsschluss bei der Klägerin nicht konsultiert hat.

29

II.

30

Der Klägerin steht allerdings ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht, wie verlangt, bis zum 10.06.2003, sondern lediglich bis zum 11.04.2003 zu.

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Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die Entscheidung des BGH vom 17.03.1993, NJW 1993, S. 1651 – 1653, wonach "die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines Dauerschuldverhältnisses schon mit dem Abschluss des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt mit der Folge, dass die Laufzeit von 24 Monaten am 12.04.2001 begann und am 11.04.2003 ablief. Der Klägerin stehen also – ausgehend von der zum 30.09.2001 letztmalig geleisteten Zahlung – noch weitere 41 Zahlungen á 21,47 €, mithin 880,44 € zu.

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III.

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Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 15.04.2002 in Verbindung mit Ziffer 4 der besonderen Vertragsbedingungen, wonach bei schuldhaftem Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen der gesamte Betrag für die Restlaufzeit auf einmal fällig wird; in dem Mahnschreiben vom 15.04.2002 ist eine Zahlungsfrist bis zum 29. April 2002 gesetzt, so dass mit dem Folgetag Verzug eingetreten ist.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 966,15 € festgesetzt.