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Amtsgericht Mönchengladbach·5 C 162/16·09.08.2016

Klage auf Rückzahlung von Anwaltsrechnungen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDienstleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Rückzahlung von Rechnungen, die ihm ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem vor dem Landgericht geführten Prozess stellte. Streitpunkte sind Vertragsschluss, Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzrecht und das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus Rücktritt/Widerruf, Schadensersatz oder wegen fehlender Vollmacht substantiiert dargelegt oder bewiesen wurde. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltsrechnungen abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 357, 355, 312g, 312c BGB setzt voraus, dass ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c BGB vorliegt; außerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems finden diese Vorschriften keine Anwendung.

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 611, 675 BGB erfordert die substantiierte Darlegung konkreter Pflichtverletzungen und eines ursächlichen Schadens; pauschale Vorwürfe und Beschimpfungen genügen nicht.

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Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Rückzahlung oder Schadensersatz; es muss konkret dargelegt und bewiesen werden, dass hierdurch ein nachteiliger Ausgang des Vorprozesses verursacht wurde.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.1 S.1 BGB zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 174 BGB§ 357 BGB§ 355 BGB§ 312g BGB§ 312c BGB§ 312c Abs. 1 a.E. BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 'Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Rechnungsbeträgen, die im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Prozess stehen.

3

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmer im Kfz-Handel. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Partnerschaftsgesellschaft T & Partner. Weder der Beklagte noch die Partnerschaftsgesellschaft unterhalten ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

4

Der Kläger wandte sich telefonisch am 07.11.2014 an den Beklagten. Er bat um Prüfung einer sog. „Kreditprovision“, welche ihm von seiner Hausbank, der Kreissparkasse in Höhe von 1% eines Dispositionskredits berechnet wurde.

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Im Anschluss an dieses Telefonat kam es zu schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien. So übersandte der Kläger dem Beklagten Unterlagen zur Prüfung. Der Beklagte teilte mit, dass zur genaueren Überprüfung weitere Unterlagen erforderlich seien, und stellte hierfür Kosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übersandt. Gleichfalls erteilte der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vollmacht.

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Der Kläger erteilte im Dezember 2014 Klageauftrag gegen die Kreissparkasse, wobei streitig ist, ob die Auftragserteilung sich an den Beklagten (so der Kläger) oder die Partnerschaftsgesellschaft (so der Beklagte) richtete.

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Der Beklagte erhob sodann für den Kläger Klage gegen die Kreissparkasse vor dem Landgericht Mönchengladbach (AZ: 3 O 322/14).

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Im weiteren Verlauf forderte der Kläger von dem Beklagten vielfach die Durchführung von persönlichen Besprechungen.

9

In dem Prozess fand ein Gerichtstermin statt, den die Parteien gemeinsam wahrnahmen. In einem weiteren Termin wurde das Verfahren durch Prozessvergleich beendet.

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Die Klageforderung setzt sich entsprechend der von dem Kläger gefertigten Aufstellung in der Klageschrift aus folgenden, unter Vorbehalt sowie „unter Aufrechnung“ bezahlten Rechnungen  zusammen:

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RG 02.02.2015                            600,00 EUR

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RG 09.06.2015                            837,57 EUR

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RG 13.12.2015                            583,38 EUR

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RG 14.01.2015 LG                     1035,00 EUR

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RG 24.02.2016                              19,97 EUR

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Zinsen bis 02.02.2016                    99,14 EUR

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Zahlungsempfänger der genannten Rechnung vom 14.01.2015 war unstreitig das Landgericht Mönchengladbach.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn über ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz belehren müssen. Fehlerhaft sei zudem, dass keine schriftliche Vollmacht erteilt worden sei; dies ergebe sich aus § 174 BGB.

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Dem Beklagten stehe eine Vergütung nicht zu, da seine Tätigkeit gesetzeswidrig gewesen sei.

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Er behauptet, der Beklagte habe jegliche seiner Weisungen übergangen und habe gelogen und betrogen. Der Beklagte sei kommunikationsunwillig gewesen. Er habe das Recht gebeugt, falsch ausgesagt und zu seinem – des Klägers – Nachteil Absprachen mit dem Gericht und den Gegenanwälten getroffen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3981,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Beauftragung sei ausdrücklich gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt. Dementsprechend seien die entstandenen Honoraransprüche einzig und allein über die Partnerschaftsgesellschaft abgerechnet und an diese auch zur Erfüllung gezahlt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 3981,70 EUR. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte.

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Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 357, 355, 312g, 312c BGB. Es ist bereits streitig (und von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt), ob zwischen den Parteien überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Unabhängig davon wäre ein solcher Vertrag aber auch nicht als Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB zu qualifizieren. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 a.E. BGB).

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Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in weiten Strecken in pauschalen Herabwürdigungen und Beschimpfungen des Beklagten ohne konkreten Tatsachenvortrag. Was die von dem Kläger behauptete fehlende Bereitschaft des Beklagten zu persönlichen Gesprächen angeht, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einem Schaden in Höhe der Klageforderung geführt haben könnte.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Fehlen einer schriftlichen Bevollmächtigung in dem Vorprozess ein Anspruch des Klägers ergeben könnte. Dass ihm hierdurch in dem Vorprozess ein Nachteil entstanden ist, hat der Kläger  nicht vorgetragen.

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Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.981,70 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.