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Landgericht Mönchengladbach·4 S 126/16·14.12.2016

Berufung mangels anwaltlicher Begründung verworfen; Notanwalt abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, nachdem sein Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hatte, reichte jedoch binnen Frist keine von einem zugelassenen Anwalt gefertigte Berufungsbegründung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist und der Nachweis fehlender Vertretungsbereitschaft nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender anwaltlicher Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Partei innerhalb der gesetzten Frist keine von einem zugelassenen Rechtsanwalt gefertigte Berufungsbegründung einreicht.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

3

Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung liegt vor, wenn auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich kein günstiges prozessuales Ergebnis erreicht werden kann; in solchen Fällen ist eine Beiordnung in der Regel zu versagen.

4

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren oder Widerruf nach §§ 357, 355, 312g, 312c BGB besteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags (z. B. bei bloßer telefonischer Beratung) nicht vorliegen.

5

Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 611, 675 BGB erfordern eine substantiiert dargelegte Pflichtverletzung und Kausalität zum eingetretenen Schaden; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 357, 355, 312g, 312c BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 162/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (5 C 162/16) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da der Kläger innerhalb der bis zum 13.11.2016 verlängerten Frist eine durch einen zugelassenen Rechtsanwalt gefertigte Berufungsbegründung nach der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt xxx nicht eingereicht hat.

4

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 78 b Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Danach hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist,  einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

5

Unabhängig davon, dass der Kläger zwar dargelegt, trotz des gerichtlichen Hinweises aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass zehn Anwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben, ist – worauf das Gericht in der Verfügung vom 16.11.2016 gleichfalls hingewiesen hat - die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung soll einen Rechtsanwalt, der Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren ( BGH, FamRZ 1988, 1152, zitiert nach juris Rn. 4; BSG, NJW 2012, 2685, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.). Auch nach dem auf den gerichtlichen Hinweis eingegangenen Schreiben des Klägers ist die Durchführung des Berufungsverfahrens aussichtslos. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen seinen, ihn in dem Verfahren 3 O 322/14, Landgericht Mönchengladbach vertretenen Rechtsanwalt  auf Rückzahlung „aller Gebühren und Dienstleistungskosten“ nach §§ 357, 355, 312g, 312c BGB nicht besteht, weil es sich auch bei einer telefonischen Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt. Die Voraussetzungen des § 312 c Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB besteht gleichfalls nicht, weil zum einen, worauf das Amtsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, der Kläger eine Pflichtverletzung auch nicht im Ansatz darlegt hat und zum anderen eine mögliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal geworden ist für einen Schadenseintritt. Worin die Pflichtverletzung liegen soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Seine Ausführungen enthalten auch in der Berufungsinstanz lediglich verbale Attacken gegen den Beklagten, ohne dass sich hieraus erkennen ließe, worin die Pflichtverletzung bestehen soll. Schließlich hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in dem Verfahren LG Mönchengladbach, 3 O 322/14, vom 12.01.2016 persönlich im Beistand des Beklagten an der Sitzung und der dort durchgeführten Beweisaufnahme teilgenommen. Im Anschluss hieran haben die Parteien des dortigen Verfahrens einen Vergleich geschlossen, dem der Kläger sofort – ohne Einräumung einer Widerrufsfrist – zugestimmt hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger, der offensichtlich in dem Termin vom Beklagten vertreten wurde, mit diesem keinen Anwaltsvertrag abgeschlossen haben will. Jedenfalls ist eine – nicht substantiiert dargelegte Pflichtverletzung – nicht kausal geworden für einen Schaden des Klägers in Höhe der Anwaltsvergütung des Beklagten. Der Kläger hat selbstverantwortlich nach Beweisaufnahme und Erörterung vor der Kammer dem Vergleich zugestimmt. Dass auf der Grundlage des Beschlusses der 3. Zivilkammer vom 14.07.2015 in Zusammenschau mit dem Beweisergebnis in der Sitzung vom 12.01.2016 sich der Ausgang des Verfahrens für den Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung günstiger gestaltet hätte, kann ausgeschlossen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO