Sorgerechtsantrag nach Kindesentziehung: fehlende internationale Zuständigkeit (Art. 10 Brüssel IIa)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für zwei aus Frankreich nach Deutschland verbrachte Kinder. Das Familiengericht wies die Anträge als unzulässig zurück, weil deutsche Gerichte nach Art. 10 Brüssel IIa-VO bei widerrechtlichem Verbringen nicht zuständig seien. Weder habe der mitsorgeberechtigte Vater dem Verbringen zugestimmt noch sei seit Kenntnis des Aufenthaltsorts ein Jahr verstrichen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte im HKÜ-Rückgabeverfahren begründe keine Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren.
Ausgang: Anträge auf Alleinsorge bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat bleibt die internationale Zuständigkeit für Verfahren der elterlichen Verantwortung nach Art. 10 Brüssel IIa-VO grundsätzlich beim Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bestehen.
Eine Zuständigkeit des angerufenen Staates nach Art. 10 lit. a Brüssel IIa-VO setzt die Zustimmung sämtlicher sorgeberechtigter Personen zum Verbringen oder Zurückhalten voraus.
Die Zuständigkeitsverlagerung nach Art. 10 lit. b Brüssel IIa-VO erfordert u.a., dass das Kind sich seit mindestens einem Jahr im Aufnahmestaat aufhält, nachdem der andere Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort kannte oder kennen musste.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte im Rückgabeverfahren nach dem HKÜ (Art. 12 HKÜ) begründet keine internationale Zuständigkeit für ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren über die elterliche Verantwortung.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1.Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten um das Sorgerecht für ihre gemeinsamen nichtehelichen Kinder B. T. W. E., geb. am 00.00.0000 und E. B. T. E., geb. am 00.00.0000.
Der Kindesvater ist französischer Staatsbürger, die Kindesmutter deutsche Staatsbürgerin. Die Kindeseltern lernten sich 2006 in Hamburg kennen. Von 2008 bis Ende 2013 führten die Kindeseltern in Frankreich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der die Kinder B. und E. hervorgingen. Nach der Trennung wohnten die Kindeseltern seit Februar 2014 in getrennten Wohnungen in Frankreich. B. besuchte die Vorschule, während E. aufgrund der Berufstätigkeit der Kindeseltern, von einer Tagesmutter betreut wurde.
Nach der Trennung der Kindeseltern bestimmte das Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 18.07.2014 (R.G.no. 00/00000), dass die Kindeseltern die elterliche Sorge für B. und E. gemeinsam ausüben und das sich die Kinder wöchentlich wechselnd im mütterlichen und väterlichen Haushalt aufhalten sollten. Diese Entscheidung wurde mit einer weiteren Entscheidung vom 26.02.2015 bestätigt und festgehalten, dass B. und E. aus Frankreich nur ausreisen dürften, wenn beide Kindeseltern zustimmten.
Am 09.04.2015 übergab der Kindesvater Alana und Delia der Kindesmutter zum wöchentlichen Aufenthalt in deren Haushalt. Als er die Kinder am 16.04.2015 wieder in seinen Haushalt übernehmen wollte, stellte er fest, dass die Kindesmutter ihre Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben und sich ohne sein Wissen mit beiden Kindern an einen unbekannten Ort begeben hatte. Nachdem weder der Kindesvater, noch die französischen, deutschen oder österreichischen Behörden die Kindesmutter und die Kinder ausfindig machen konnten, erließ das Tribunal de Grande Instance de Toulouse am 19.08.2015 Haftbefehl gegen die Kindesmutter wegen Kindesentziehung im Sinne der französischen Strafgesetze.
Die Kindesmutter war zwischen dem 09.04.2015 und 16.04.2015 mit B. und E. von Frankreich nach Deutschland gereist, wobei sie einen falschen litauischen Personalausweis auf den Namen „T. H.“ nutzte. Am 16.07.2016 meldete sich die Kindesmutter immer noch unter falschem Namen in Minden an und bezog ihre jetzige Wohnung. Dort machte sie noch im Sommer 2016 der Kindesvater ausfindig. Seither wohnen im wöchentlichen Wechsel auch der Vater, die Mutter und der Onkel der Kindesmutter in deren Wohnung in Minden, insbesondere um B. und E. auf ihren Wegen zu und von der Schule und Kindergarten zu begleiten.
Mit Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 19.11.2015 (15/26089/2éme Chambre Cab.1) hat das französische Gericht den Aufenthalt von B. und E. beim Kindesvater festgelegt und der Kindesmutter für den Zeitraum von einem Jahr lediglich begleiteten Umgang von 2 mal 3 Stunden monatlich gewährt. Außerdem ordnete das französische Gericht die Rückgabe von B. und E. nach Frankreich gem. Artikel 12 HKÜ an. Seine internationale Zuständigkeit für diese Rückgabeentscheidung leitete das Tribunal de Grande Instance de Toulouse aus Artikel 8 und 10 VO (EG) zu 201/2003 ab.
Der weitergehende Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen, wurde an das zuständige französische Gericht verwiesen und seine weitergehenden Anträge, ihm die elterliche Sorge und deren Ausübung allein zu übertragen, wurden zurückgewiesen.
Ein erster Umgang des Kindesvaters mit B. und E. fand Ende September 2016 in Begleitung des Jugendamtes N. statt. Nach eineinhalb Stunden wurde der Kontakt abgebrochen, da sich die Kinder dem Umgang verweigerten.
Mit Beschluss vom 28.09.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm, Aktenzeichen 32 F 243/16, dem Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder stattgegeben.
Auf Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.09.2016 abgeändert und den Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidung auf ein bestehendes Rückgabehindernis gem. Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ gestützt und ausgeführt, dass die Rückgabe der Kinder an den Kindesvater in Frankreich mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für B. und E. verbunden wäre. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht Hamm dargelegt, dass Umstände, die die elterliche Verantwortung für B. und E. betreffen, in der Entscheidung unbeachtet bleiben müssten, da allein die französischen Gerichte berufen seien, über die Frage der elterlichen Verantwortung zu befinden.
Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass die elterliche Sorge für B. und E. allein auf sie zu übertragen sei, da zwischen den Kindeseltern keinerlei Basis für eine Verständigung vorhanden sei. Das Verhältnis der Kindeseltern sei völlig zerrüttet. Zudem bestünde keine Bindung zwischen den Kindern und dem Kindesvater. Die Kinder lehnten den Kindesvater ab und hätten Angst vor ihm.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder
B., geb. am 00.00.0000 und E., geb. am 00.00.0000
zu übertragen.
Hilfsweise beantragt die Antragstellerin,
ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen
Kinder B., geb. am 00.00.0000 und E., geb. am 00.00.0000
zu übertragen.
Der Kindesvater beantragt,
die Anträge der Kindesmutter als unzulässig abzuweisen.
Der Kindesvater ist der Ansicht, dass das Amtsgericht – Familiengericht – Minden nicht gemäß Artikel 10 Brüssel 2 a VO Nr. 2201/2003 international zuständig sei. Vielmehr bestünde die Zuständigkeit der französischen Gerichte fort.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Minden hat mit Verfügung vom 07.04.2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels vorliegender Voraussetzungen gem. Artikel 10 EuEheVO nicht gegeben sein dürfte und dass nach Gewährung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen beabsichtigt sei, die Anträge der Kindesmutter ohne vorherige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kindesmutter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Fristverlängerung bis zum 24.05.2017 beantragt, was ihr stillschweigend gewährt wurde. Nachdem der Kindesvater mit Schriftsatz vom 22.05.2017 Verzögerungsrüge gem. § 198 GVB erhoben hat, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 24.05.2017 erneut eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 07.06.2017 beantragt.
II.
Die Anträge der Kindesmutter sind nicht zulässig.
Denn eine Zuständigkeit deutscher Familiengericht – und damit auch des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden - ist für den vorliegenden Sorgerechtsantrag der Kindesmutter nicht gem. Artikel 10 EuEheVO gegeben.
Die Kindesmutter hat die gemeinsamen Kinder B. und E. im April 2015 von ihrem bis dahin gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich widerrechtlich nach Deutschland vebracht, wobei sie bei ihrer Ausreise aus Frankreich einen falschen litauischen Personalausweis nutzte, wie auch bei ihrer Anmeldung am 16.07.2016 beim Einwohnermeldeamt in N. Insofern wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, verwiesen, in dem das Oberlandesgericht in seinem Beschluss unter II. 2. bb) (1) ausdrücklich ausgeführt hat, dass B. und E. widerrechtlich im Sinne des Artikel 12 Abs. 1; 3 S. 1 HKÜ nach Deutschland verbracht wurden, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, jedenfalls bis April 2015, in Frankreich hatten und dem Kindesvater spätestens seit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 18.07.2014 ein gemeinsames Sorgerecht zustand.
Zwar kann mittlerweile angenommen werden, dass B. und E. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, da sie seit Sommer 2016 unter derselben Anschriften in Minden leben.
Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen gem. Artikel 10 a) oder b) EuEheVO nicht vor, die für eine Zuständigkeit der bundesdeutschen Gerichte notwendig wären. Denn weder haben beide sorgeberechtigten Elternteile gem. Artikel 10 a) EuEheVO dem Verbringen der Kinder nach Deutschland zugestimmt. Vielmehr hat der Kindesvater durch seine Anträge auf Rückführung ausdrücklich dokumentiert, dass er mit dem Verbringen der Kinder nach Deutschland nicht einverstanden ist.
Noch halten sich die Kinder gem. Artikel 10 b EuEheVO mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland auf, nachdem der Kindesvater als weitere sorgeberechtigte Person ihren Aufenthaltsort kannte. Denn erst im Sommer 2016 machte der Kindesvater nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, die Kindesmutter in Minden unter ihrer jetzigen Anschrift ausfindig und kannte erst seitdem den Aufenthaltsort seiner Kinder.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bezüglich der Rückgabeanträge des Kindesvaters gem. Artikel 12 HKÜ begründen keine Zuständigkeit deutscher Gericht bezüglich des vorliegenden sorgerechtlichen Verfahrens.
Die Kindesmutter hat zur fehlenden Zuständigkeit der deutschen Gerichte keine Stellung genommen, obwohl der Kindesvater mit Schriftsatz vom 09.02.2017 und 17.03.2017 die fehlende Zuständigkeit deutscher Gerichte ausdrücklich gerügt hat und mit Verfügung vom 07.04.2017 auf die fehlenden Voraussetzungen gem. Artikel 10 EuEheVO hingewiesen wurde. Nachdem die Kindesmutter binnen der Stellungnahmefrist von zwei Wochen nicht zur Zuständigkeit vortrug und sich trotz der stillschweigend antragsgemäß weiter gewährten Stellungnahmefrist bis zum 24.05.2017 weiterhin zur Zuständigkeit nicht äußerte, konnte dem weiteren Fristverlängerungsantrag der Kindesmutter vom 24.05.2017 nicht stattgegeben werden, zumal der Kindesvater bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2017 die Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG erhoben hatte.
Daher waren die Anträge der Kindesmutter als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
F.