Vollstreckung französischer Rückführungsanordnung nach Art. 42 Brüssel IIa-VO
KI-Zusammenfassung
Das AG Hamm hatte über die Vollstreckung einer Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse zu befinden, die die sofortige Rückkehr zweier Kinder nach Frankreich anordnet. Es ordnete die Rückführung binnen Frist an und traf für den Fall der Weigerung Herausgabe- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Gerichtsvollzieherwegnahme, Durchsuchung und Polizeihilfe. Grundlage war § 44 Abs. 3 IntFamRVG i.V.m. Art. 42 Brüssel IIa-VO, wonach eine mit Art.-42-Bescheinigung versehene EU-Rückgabeentscheidung ohne Exequatur direkt vollstreckbar ist. Vollstreckungshindernisse sah das Gericht nicht; insbesondere dürfe die Kindesanhörung im Vollstreckungsstaat nicht erneut geprüft werden (EuGH C‑491/10 PPU).
Ausgang: Anregung auf Vollstreckung der französischen Rückführungsentscheidung aufgegriffen und Rückgabe/Herausgabe nebst Zwangsmaßnahmen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausländische EU-Entscheidung über die Rückgabe eines Kindes, für die eine Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ausgestellt ist, ist im Vollstreckungsmitgliedstaat ohne vorherige Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärung wie eine inländische Entscheidung zu vollstrecken.
Zuständig für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung auf Zurück- oder Herausgabe eines Kindes ist das Amtsgericht am Sitz des für den Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts (§§ 10, 12 IntFamRVG).
Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats dürfen bei einer nach Art. 42 Brüssel IIa-VO bescheinigten Rückgabeentscheidung die Ordnungsgemäßheit der Kindesanhörung nicht erneut prüfen; diese Kontrolle obliegt allein dem Ursprungsgericht.
Zur Sicherstellung der Vollstreckung einer Rückführungsanordnung kann das Vollstreckungsgericht ergänzend eine Herausgabeanordnung gegen denjenigen treffen, der das Kind widerrechtlich vorenthält (§ 33 Abs. 1 IntFamRVG).
Zur Durchsetzung der Herausgabe können im Rahmen der Vollstreckung nach FamFG/IntFamRVG Ordnungsmittel angedroht und zur Wegnahme erforderliche Maßnahmen (Gerichtsvollzieher, Durchsuchung, Polizeihilfe, unmittelbarer Zwang) angeordnet werden, wenn andernfalls eine Vereitelung der Vollstreckung zu besorgen ist.
Tenor
1.
a)
Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Entscheidung des Tribunal de Grand Instance Toulouse (Frankreich) vom 13.04.2018 (Aktenzeichen 17/20881) verpflichtet, die Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012, derzeit aufhältig bei der Antragsgegnerin, sofort nach Frankreich zurückzubringen.
b)
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, der Verpflichtung zu 1. a) unverzüglich, spätestens aber bis Dienstag, den 12.06.2018, 12:00 Uhr, freiwillig nachzukommen und die Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012 binnen der genannten Frist in das Staatsgebiet der Republik Frankreich zurückzubringen.
c)
Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012 und etwaige in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere der Kinder an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person herauszugeben.
2.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1. gemäß § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
3.
Zum Vollzug von 1. c) wird bereits jetzt angeordnet:
a)
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter 1. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
b)
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls auch unmittelbarer Zwang gegen die Kinder zur Durchsetzung der Herausgabeverpflichtung angewendet werden kann.
c)
Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin, T-Straße 00, 2. Etage rechts, W1, sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.
d)
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
e)
Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
f)
Das Jugendamt der Stadt W1 ist gem. § 88 Abs. 2 FamFG verpflichtet,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen,
b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Übergabe an den Antragsteller in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
d.
Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
e.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Vollstreckungskosten.
Wert: 3000 €.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 44 Abs. 3 IntFamRVG.
Hiernach ist eine ausländische Entscheidung, welche die Zurück- oder Herausgabe eines Kindes anordnet, von den deutschen Gerichten schon von Amts wegen zu vollstrecken, sofern der berechtigte Beteiligte hiervon nicht ausdrücklich abstammt nimmt.
1.
Das Amtsgericht Hamm ist vorliegend zuständiges Vollstreckungsgericht.
Zuständig für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung auf Zurück- oder Herausgabe eines Kindes ist das Amtsgericht am Sitz des für den Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts, gem. §§ 10, erster Spiegelstrich, 12 Abs. 1 IntFamRVG; Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2201/2003 (im Weiteren „Brüssel IIa-VO“). Die Kinder und die Kindesmutter und Antragsgegnerin halten sich weiterhin in W1, also im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts, auf.
Da der Antragsteller selbst die Vollstreckung angeregt hat ist ersichtlich, dass er nicht von der Vollziehung der Entscheidung Abstand nimmt.
2.
Die Rückgabe der Kinder in die Republik Frankreich ist zu vollstrecken.
a)
Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung i. S. d. 44 Abs. 3 IntFamRVG.
Das Tribunal de Grande Instance Toulouse hat mit Entscheidung vom 13.04.2018 u. a. „die sofortige Rückkehr der Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012“ nach Frankreich angeordnet. Ferner hat das Tribunal de Grande Instance Toulouse die Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ausgestellt. Beide Schriftstücke wurden dem Gericht, nebst Übersetzung, vorgelegt.
Diese Entscheidung hat das Amtsgericht Hamm als Vollstreckungsgericht wie eine deutsche Entscheidung, auch ohne vorherige Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärungsentscheidung zu vollstrecken, da gem. Art. 42 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ausländische Entscheidung der Staaten der europäischen Union über die Rückgabe eines Kindes, für die eine Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ausgestellt wurde, in anderen Unionsstaaten direkt vollstreckbar sind.
Ferner ist durch das Tribunal de Grande Instance Toulouse mit o. g. Entscheidung angeordnet worden, dass – bei grundsätzlich fortbestehender gemeinsamer Sorge beider Kindeseltern - dem Antragsteller derzeit die Ausübung der elterlichen Sorge für beide Kinder alleine zusteht; der Kindesmutter verbleibt ausweislich der französischen Entscheidung derzeit nur ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Pflege und Erziehung der Kinder. Damit steht dem Kindesvater derzeit allein das Recht zu, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Nach französischem Recht beinhaltet die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge (und damit das Recht, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen), gleichzeitig auch das Recht auf Herausgabe des Kindes gegenüber jedermann. Zur Klarstellung und Sicherstellung der Vollstreckung hat das Gericht deshalb gem. § 33 Abs. 1 IntFamRVG - für den Fall, dass die Antragsgegnerin die freiwillige Rückführung der Kinder verweigert - die Herausgabeanordnung an den Antragsteller in den Entscheidungstenor aufgenommen. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Kinder verlangen, weil diese ihm die Kinder widerrechtlich vorenthält. In der durch das erkennende französische Gericht ausgestellten Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ist der Antragsteller auch als Herausgabeberechtigter aufgeführt.
b)
Die Entscheidung ist vollstreckbar. Die Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO stellt fest, dass die Entscheidung in Frankreich vollstreckbar ist.
c)
Die Kinder halten sich derzeit in Obhut der Kindesmutter auf, jedoch ist diese der Anordnung der Rückkehr der Kinder nach Frankreich nicht nachgekommen.
Die Antragsgegnerin handelt deshalb, indem sie die Rückgabe der Kinder nach Frankreich verweigert, widerrechtlich. Eine zeitlich der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung nachgelagerte, anderslautende Entscheidung eines deutschen oder französischen Gerichts, welche ihr die Befugnis gäbe, mit den Kindern weiterhin in Deutschland zu verbleiben, liegt nicht vor.
Im Gegenteil, so hat das durch die Kindesmutter wegen der Übertragung der elterlichen Sorge angerufene Amtsgericht Minden (Aktenzeichen AG Minden 30 F 5/17) seine internationale Zuständigkeit verneint und die fortbestehende Zuständigkeit der französischen Gerichte festgestellt. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12.09.2017 (11 UF 128/17) bestätigt.
d)
Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Das Herausgabeverlangen erfolgt nicht zur Unzeit und ist auch sonst nicht rechtsmißbräuchlich.
aa)
Insbesondere ist durch das Gericht nicht zu prüfen, ob vorliegend eine ordnungsgemäße Anhörung der Kinder stattgefunden hat. Der europäische Gerichtshof hat in Sachen E1 ./. E2 (Rechtssache C-491/10 PPU) festgestellt, dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedsstaats bei der Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, für die eine Bescheinigung nach Artikel 42 Brüssel IIa-VO durch das ausländische Gericht ausgestellt worden ist, die Frage der Ordnungsgemäßheit der Kindesanhörung nicht erneut prüfen bzw. sich der Vollstreckung der ausländischen Entscheidung nicht mit dem Argument entgegenstellen dürfen, dass keine nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ausreichende Anhörung der Kinder stattgefunden habe. Die Prüfung, ob eine Kindesanhörung in ausreichender Weise stattgefunden hat, sei allein den Gericht, welches die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, vorbehalten. Sofern das ausländische Gericht bei der Erstellung der genannten Bescheinigung angegeben hat, dass das betroffene Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sei diese Frage der Prüfung des Gerichts des Vollstreckungsstaates entzogen. Das Tribunal de Grande Instance hat die Bescheinigung nach Artikel 42 Brüssel IIa-VO ausgestellt, welche dem Amtsgericht vorliegt. Hierin ist festgehalten, dass die Kinder die Möglichkeit hatten, im Verfahren gehört zu werden.
bb)
Auch steht der Rückkehr der Kinder auch keine der Antragsgegnerin drohende Haft – wie noch im ursprünglichen HKÜ-Verfahren – mehr entgegen. In der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse wird ausgeführt, dass der gegen die Kindesmutter ausgestellte Haftbefehl seit dem 01.08.2017 weder in Frankreich, noch auf internationaler Ebene mehr besteht. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass es der Kindesmutter freistehe, nach Frankreich zurückzukehren.
cc)
Weitere Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Wie aus der o. g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht, ist das Amtsgericht an die Feststellungen der französischen Justiz gebunden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Sorgerechtsstreitigkeiten greift vorliegend nicht, s. o. Es handelt sich deshalb vielmehr um ein weitestgehend formalisiertes Verfahren, weshalb das Gericht auf die Bestellung eines Verfahrensbeistands verzichtet.
Die Anhörung der Kinder ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts entbehrlich, zudem hat die Kindesmutter gegenüber dem Amtsgericht Minden die Anhörung der Kinder verweigert hat.
e)
Gem. dem über § 14 IntFamRVG ergänzend heranzuziehenden § 89 FamFG ist vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln der Betroffene zu hören. Vorliegend hat das Gericht aber noch keine Ordnungsmittel festgesetzt, sondern diese lediglich für den Fall der Nichtbefolgung der französischen Entscheidung angedroht. Von einer Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht ebenso abgesehen, da anderenfalls die Gefahr bestanden hätte, dass der Erfolg der Vollstreckung vereitelt worden wäre. Die Kindesmutter hat mit ihrem Verhalten seit der Abreise aus Frankreich hinreichend deutlich gezeigt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich gerichtlichen Anordnungen freiwillig fügt – im Gegenteil, so muss befürchtet werden, dass sich die Kindesmutter mit den Kindern erneut – so wie bereits vor dem HKÜ-Verfahren geschehen – durch Flucht dem Verfahren entzieht.
Aus diesem Grunde hat das Gericht mit Beschluss ebenso vom heutigen Tage, entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
aa)
Die Vollstreckung erfolgt gem. §§ 44 Abs. 3, 14 Nr. 2 IntFamRVG, 88 f. FamFG zunächst durch die Androhung und – bei Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung – Festsetzung von Ordnungsmitteln.
bb)
Da gem. § 44 Abs. 3 IntFamRVG das Gericht die ausländische Entscheidung von Amts wegen zu vollstrecken hat, sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Rückgabe der Kinder nach Frankreich ferner die weiter aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen zu treffen. Da der Antragsteller und Kindesvater, wie o. a., durch das französische Gericht mit der Ausübung der elterlichen Sorge derzeit alleine ausgestattet worden ist, steht ihm die Herausgabe beider Kinder zwecks Verbringung der Kinder nach Frankreich zu. Hierzu ist ggf. die Hinzuziehung der Vollstreckungsorgane mit den angeordneten Befugnissen notwendig. Die Anordnung der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Notwendigkeit der Wegnahme der Kinder folgt aus §§ 14 IntFamRVG, 90 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Das Gericht hat es, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und des Verhaltens der Kindesmutter in der Vergangenheit, für nötig erachtet, unmittelbar auch bereits jetzt die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu bewilligen. Ein weiteres Zuwarten hält das Gericht – auch aus Sicht der Kinder - für nicht hinnehmbar.
f)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 IntFamRVG, 81 FamFG.