Einstweilige Verfügung abgewiesen: Vorwegnahme der Hauptsache und fehlende Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der vielfältige Pflegeanordnungen und Zutrittsrechte für die Betreuerin durchgesetzt werden sollten. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die beantragten Maßnahmen die Hauptsache vorwegnähmen und damit unzulässig seien. Zudem sei die erforderliche Eilbedürftigkeit nach §§ 935, 940 ZPO nicht schlüssig dargetan; eine allgemeine Verschlechterungsgefahr aufgrund von Alter oder Grunderkrankung genüge nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Vorwegnahme der Hauptsache und fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung darf nur ergehen, soweit sie den Anspruch sichert, ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt schlüssig dargelegte Eilbedürftigkeit voraus; bloße allgemeine Gesundheitsgefährdung aufgrund von Alter oder Grunderkrankung begründet keine Eilbedürftigkeit.
Maßnahmen, die auf eine umfassende Reglementierung oder endgültige Versorgung abzielen und damit die Hauptsache entscheiden würden, sind im Eilverfahren unzulässig.
Die Androhung von Zwangsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) ersetzt nicht die Erforderlichkeit der Zulässigkeit und der Darlegung einer dringlichen Gefährdung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16 T 90/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Betreuerin jederzeit ausnahmslos Zutritt zur Antragstellerin zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Erklärung über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge vom 31.07.2012 deutlich sichtbar in die Pflegedokumentation der Antragstellerin bei den AEDL-Kriterien aufzunehmen.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, im Bereich Nahrungs- und Getränkeaufnahme die Dienstanweisung an das Pflegepersonal von Vollübernahme auf Teilübernahme abzuändern.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Gabe von Bedarfsmedikation nach Datum, Art, Dosierung, Grund und ausführendem Pflegepersonal jedes Mal unverzüglich zu dokumentieren.
5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin in der Zeit von 19:30 Uhr bis 07:00 Uhr in zeitnaher Absprache mit der Betreuerin versuchsweise mit geschlossenem Inkontinenzmaterial zu versorgen.
6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € - und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Er ist unzulässig, da die verlangte Maßnahme bereits zur Befriedigung der Antragstellerin führen würde. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung können aber in der Regel nur solche Maßnahmen getroffen werden, die den Anspruch des Gläubigers sichern, ohne eine Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen.
Darüber hinaus darf eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.
Dass die Antragstellerin nicht akut vom Tode bedroht ist, trägt sie selbst vor. Dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund ihres Alters und ihrer Grunderkrankung grundsätzlich jederzeit verschlechtern könnte, genügt für eine Eilbedürftigkeit nicht. Würde man dies bejahen, könnte jegliches Begehren ab einem gewissen Alter des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dafür ist das einstweilige Verfügungsverfahren erkennbar nicht gedacht. Andere Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit liegen nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mettmann oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
C3Richterin am Amtsgericht