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Amtsgericht Marsberg·5 F 331/01·20.03.2002

Umgangsrecht: Vater erhält regelmäßigen Sonntagsumgang (15–18 Uhr)

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht (Umgangsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt die Ausweitung seines bisherigen stundenweisen Umgangs mit dem im Sept. 2001 geborenen Sohn auf regelmäßige Sonntagskontakte. Streitpunkt war, ob Kontakte außerhalb der Mutterwohnung das Kindeswohl gefährden. Das Gericht hielt keine Kindeswohlgefährdung für gegeben und sprach dem Vater Sonntagsumgang von 15–18 Uhr zu.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Einräumung regelmäßigen Sonntagsumgangs (15–18 Uhr) mit dem Sohn stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Jeder Elternteil hat nach § 1684 BGB das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind; ein Ausschluss oder eine längere Einschränkung des Umgangsrechts ist nur zum Wohl des Kindes zulässig.

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Eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts verlangt konkrete Hinweise auf eine körperliche, geistige oder seelische Gefährdung des Kindes, die nicht durch sachgerechte Ausgestaltung des Umgangs beseitigt werden kann.

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Unbestimmte oder pauschale Vorwürfe gegen einen Elternteil begründen ohne konkrete und substantiierten Anhaltspunkte keine Einschränkung des Umgangsrechts.

4

Bei erheblichen Spannungen zwischen den Eltern kann zum Kindeswohl angeordnet werden, dass Umgangskontakte ohne Beisein beider Elternteile stattfinden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ Art. 6 GG§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 94 KostO§ 13a FGG

Tenor

I. Dem Antragsteller steht die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seinem Sohn G zu.

II. Das Umgangsrecht wird wie folgt geregelt:

1.) Der Antragsteller hat das Recht zum Umgang mit seinem

Sohn jeden Sonntag in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr.

2.) Der Antragsteller hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit aus der Wohnung der Antragsgegnerin abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.

3.) Die Antragsgegnerin hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Antragsteller zum Ausgang angekleidet zu überlassen.

4.) Ist der Antragsteller nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Antragsgegnerin so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

5.) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Antragsgegnerin liegenden Gründen dem Antragsteller an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Antragsgegnerin dieses dem Antragsteller unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

III. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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G ist das am 19. September 2001 geborene Kind der Parteien, die seit März 2000 miteinander verheiratet sind und seit Mai 2000 getrennt leben.

3

Der Antragsteller hatte bisher stundenweise in unregelmäßigen Abständen in der Wohnung der Antragsgegnerin Kontakt mit seinem Sohn.

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Er begehrt die Ausweitung des Besuchsrechtes. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin verweigere ihm ohne stichhaltige Gründe die Besuchskontakte außerhalb ihrer Wohnung.

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Er beantragt,

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ihm zu gestatten, den gemeinsamen Sohn G jeden Sonntag in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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                                                        den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Ausweitung des Umgangsrechtes widerspreche dem Wohl des Kindes. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller sei nicht in der Lage, einen Säugling zu versorgen. Seine Wohnungsverhältnisse seien damals, als sie ihn kennengelernt habe, chaotisch gewesen. Er habe ihre voreheliche Tochter J nicht gut behandelt und zum Beispiel ins Gesicht gekniffen. Diese habe inzwischen Angst vor ihm. Im übrigen habe er seine Kinder aus erster Ehe nach Angaben seiner geschiedenen Frau seelisch mißhandelt.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Parteien, der Vertreter des Jugendamtes sowie die Verfahrenspflegerin sind richterlich angehört worden. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14. Januar 2002 und 21. März 2002 Bezug genommen.

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Dem Antragsteller ist der aus der Beschlussformel ersichtliche Umgang mit seinem Sohn zuzubilligen.

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Gemäß § 1684 BGB hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Dieses durch Artikel 6 Grundgesetz verbriefte Umgangsrecht kann gerichtlicherseits nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich, geistig oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine sachgerechte Ausgestaltung des Umgangsrechtes oder auf andere Weise begegnet werden kann.

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Eine derartige Gefährdung des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl von G bei einem persönlichen Umgang mit dem Antragsteller gefährdet ist. Diese Auffassung, die auch das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin teilt, besteht insbesondere im Hinblick auf den Eindruck, den das Gericht bei der persönlichen Anhörung von dem Antragsteller gewonnen hat. Auch die Antragsgegnerin hat grundsätzlich keine Einwendungen gegen Besuchskontakte erhoben.

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Streitig ist im vorliegenden Fall nur die Ausgestaltung der Umgangsregelung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht kein Grund, dem Antragsteller  die von ihm begehrte Ausweitung des Besuchsrechtes zu verwehren. Der Antragsteller muss eine Beschränkung seiner Kontakte mit seinem Sohn nicht auf die Wohnung der Antragsgegnerin beschränken. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass es hierbei in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Familie der Antragsgegnerin gekommen ist. Auch die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Anhörung am 21. März 2002 eingeräumt, dass die Zusammentreffen in ihrer Wohnung nicht störungsfrei verlaufen sind.

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Unabhängig davon, dass ein friedlicher Ablauf von Treffen zwischen dem Antragsteller und dem Kind in der Wohnung der Antragsgegnerin offenbar nicht möglich sind, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl bei Umgangskontakten außerhalb ihrer Wohnung gefährdet sein könnte. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage ist, für 3 Stunden (Dauer des eingeräumten Umgangsrechtes) sein Kind angemessen zu versorgen und zu betreuen. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Antragsteller seinen Sohn mit in seine Wohnung nimmt. Nach der Stellungnahme des Vertreters des Jugendamtes, der sich im Rahmen eines Hausbesuches einen Eindruck vom Zustand der Wohnung des Antragstellers verschaffen konnte, befindet sich die Wohnung in einem normal gepflegten Zustand.

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Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe ihre voreheliche Tochter J nicht gut behandelt und seine Kinder aus erster Ehe seelisch mißhandelt, kann nicht zur Einschränkung des Umgangsrechtes führen. Zunächst ist ihr Vortrag diesbezüglich nicht hinreichend konkret. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftstücken aus anderen Verfahren, die der Antragsteller unter anderem zur Regelung von Umgangskontakten mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe führte. Aus der von der Antragsgegnerin überreichten Abschrift eines Gutachtens vom 04. November 1998 ergibt sich im Gegenteil, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern stattfinden sollen. Letztlich gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen Sohn G in irgendeiner Form während der Umgangskontakte mißhandeln könnte. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung vom 14. Januar 2002 selbst eingeräumt, dass der Antragsteller während der bisherigen Umgangskontakte seinen Sohn nicht schlecht behandelt habe.

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Soweit die Antragsgegnerin schriftsätzlich durch ihren Prozessvertreter vortragen läßt, der Antragsteller sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen, kann dies auch nicht zur Einschränkung des Umgangsrechtes führen. Zunächst hat die Antragsgegnerin diesen Vorwurf in den zwei folgenden mündlichen Anhörungsterminen nicht wiederholt. Zum anderen ist ihr Vortrag diesbezüglich nicht hinreichend konkret. Schließlich kann diese Frage auch dahingestellt bleiben, weil eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin nicht zwangsläufig zur Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen von Besuchskontakten führen muss. Dies ist nur anzunehmen, wenn es zu schweren körperlichen Mißhandlungen des Kindes selbst kommen kann oder wenn das Kind wiederholt Zeuge von für das Kind beängstigenden körperlichen Mißhandlungen gegenüber Dritten werden kann. Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht.

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Auch wenn das Kind eine gewisse Scheu oder auch Angst vor fremden Menschen und zur Zeit auch vor dem Antragsteller besitzt, hat das Gericht keine Bedenken, dem Antragsteller ein Umgangsrecht zuzusprechen. Das Umgangsrecht dient gerade dazu, die Beziehung zwischen Vater und Kind herzustellen. Die durch die Scheu des Kindes bedingten Ängste bei Begegnungen mit dem Antragsteller ohne Anwesenheit einer Bezugsperson sind für die ersten Kontakte zu erwarten und stellen keine ernsthafte Gefährdung seines Wohls dar. Zudem sind sie gegenüber der Verhinderung einer Beziehung zum leiblichen Vater das geringere Übel, so daß gleichwohl das Wohl des Kindes die Herbeiführung regelmäßiger Kontakte mit dem Vater fordert.

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In Anbetracht der erheblichen Spannungen zwischen den Eltern ist es für das Wohl des Kindes erforderlich, dass die Umgangskontakte nicht im Beisein beider Elternteile ausgeübt werden.

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Im Ergebnis ist also festzustellen, dass das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Besuchsrechtes ohne Beisein der Antragsgegnerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

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Bei der zeitlichen Ausgestaltung des Umgangsrechtes hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, wenn auch unregelmäßig, immer bestanden hat, dieser Kontakt andererseits jedoch zeitlich recht begrenzt war.

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Dass die Kindesmutter gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 KostO, 13 a FGG.