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Amtsgericht Marsberg·5 F 186/05·29.09.2005

Umgangsregelung: Ausweitung unbegleiteter Kontakte und Zwangsgeldandrohung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte nach einer erst kurz zuvor vereinbarten Regelung eine Ausweitung seines unbegleiteten Umgangs mit dem Kind. Das Gericht regelte den Umfang nach § 1684 Abs. 3 BGB allein am Maßstab des Kindeswohls (§ 1697a BGB) und setzte regelmäßige Freitags- und Sonntagsumgänge sowie Kontakte an hohen Feiertagen fest, lehnte weitergehende (insb. Ferien-/Übernachtungs-)Wünsche jedoch als derzeit nicht angezeigt ab. Einwände der Mutter zu angeblicher mangelnder Aufsicht wurden mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht für durchgreifend erachtet; vereinzelte Blessuren fielen unter das allgemeine Lebensrisiko. Zur Sicherung der Durchführung wurde der Mutter ein Zwangsgeld angedroht und ein Ersatztermin bei Ausfall vorgesehen.

Ausgang: Der Antrag auf Ausweitung des Umgangs wurde durch eine konkrete, maßvolle Umgangsregelung teilweise umgesetzt; weitergehende Begehren (insb. Ferien/Übernachtung) blieben ohne Erfolg, Zwangsgeld wurde angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über den Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheidet das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 BGB ausschließlich nach dem Kindeswohlmaßstab des § 1697a BGB.

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Für die Ausgestaltung des Umgangs ist maßgeblich, welche Kontakte tatsächlich über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben und welche tragfähige Eltern-Kind-Beziehung besteht; der Umstand, dass eine Regelung erst kürzlich getroffen wurde, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend.

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Einzelne, nicht außergewöhnliche Verletzungen oder Erkrankungen im Anschluss an Umgangskontakte begründen ohne weitere belastbare Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung und stehen einer Ausweitung des Umgangs grundsätzlich nicht entgegen.

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Übernachtungsumgänge können bei geringem Alter bzw. Entwicklungsrückstand des Kindes und bislang nur wenigen unbegleiteten Kontakten als (noch) verfrüht angesehen werden; eine schrittweise Ausweitung kann dem Kindeswohl eher entsprechen.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsregelung setzt weder eine bereits eingetretene Zuwiderhandlung noch die Feststellung eines Verschuldens voraus; sie kann vorsorglich zur Sicherung der Befolgung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 3 BGB§ 1697a BGB§ 33 FGG§ 1684 BGB§ 94 KostO§ 13a FGG

Tenor

I) Der Kindesvater, Herr B, hat das Recht zum Umgang

mit seinem Sohn E, geboren am 00.00.0000, zu folgenden Zeiten:

a) jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis

    18.00 Uhr,

b) jeden zweiten und vierten Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis

18.00 Uhr,

c)  in dem Monat mit einem fünften Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr

     bis 18.00 Uhr,

d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von  10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

II) Der Kindesvater hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeiten aus der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.

III) Die Kindesmutter hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Kindesvater zum Ausgang angekleidet zu überlassen.

IV)  Ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Kindesmutter so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

V) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Kindesmutter liegenden Gründen dem Kindesvater an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Kindesmutter dieses dem Kindesvater unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

VI)  Findet ein gemäß Ziffer I) festgelegter Besuchstermin aus wichtigen in der Person des Kindesvaters liegenden Gründen oder aus Gründen in der Person der Kindesmutter oder des Kindes nicht statt, hat der Kindesvater ersatzweise das Recht zum Umgang mit dem Kind in der auf den entfallenden Besuchstermin folgenden Woche am gleichen Tag und zur gleichen Zeit.

VII) Der Kindesmutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht für den Fall, dass sie die Verpflichtungen aus diesem Beschluss schuldhaft verletzt.

VIII) Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Es geht um eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes für E, geb. 00.00.0000 mit seinem Vater.

4

E ist der Sohn der Parteien, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das Kind lebt in der Obhut der Kindesmutter. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Marsberg vom 17.06.2002 wurde ihr das alleinige Sorgerecht übertragen.

5

In dem Verfahren 5 F 331/01 gewährte das Amtsgericht Marsberg durch Beschluss vom 21.03.2002 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit seinem Sohn von wöchentlich 3 Stunden. Dieser Beschluss wurde aufgehoben durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 28.06.2002, in dem dem Kindesvater ein begleitetes Umgangsrecht alle 2 Wochen für jeweils 2 Stunden eingeräumt  wurde (7 UF 133/02).

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Im Dezember 2003 wurden die zunächst abgebrochenen Besuchskontakte wieder auf genommen und fanden in der Folgezeit etwa 2-mal wöchentlich statt, entweder im Kindergarten Z oder im Beisein der Kindesmutter.

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Am 04.07.2005 vereinbarten die Parteien vor dem Amtsgericht Marsberg in dem Verfahren 5 F 78/05  eine Umgangsregelung, wonach der Kindesvater das Recht zum Umgang mit seinem Sohn ohne Begleitung Dritter für 3 Stunden wöchentlich besitzt.

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Nun begehrt der Kindesvater eine erneute Ausweitung seines Umgangsrechtes.

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Er behauptet, der Antrag entspreche dem Förderprinzip. Er kümmere sich während der Besuchskontakte speziell um die Förderung des Kindes, welches in seiner Entwicklung zurückgeblieben sei; letztes ist unstreitig. E wünsche zudem intensivere Kontakte. Das Kind wolle nach Ablauf der Besuchszeiten noch nicht zur Mutter zurück. E werde angemessen bei ihm behandelt. Es sei dem Kind in seiner Obhut bisher  nichts zugestoßen, insbesondere habe er sich nicht verletzt oder eine Erkältung zugezogen. Das Kind übernachte seit ca. 1 Jahr gelegentlich außerhalb des mütterlichen Haushaltes, nämlich im Haushalt der Großeltern, so dass nichts gegen Übernachtungen beim Vater spreche.

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Der Kindesvater beantragt,

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1.               den Umgang mit seinem Sohn E über die im gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2005 vereinbarten Kontakte hinaus wie folgt zu gewähren:

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              a.              an den Sonntagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

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              b.              die Hälfte der Schulferien und der gesetzlichen und kirchlichen Feiertage,

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2.                            die Bestimmung eines Ersatztermines für den Fall, dass ein festgesetzter

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                            Termin von der Kindesmutter nicht eingehalten werde,

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3.                            die Vorlage eines ärztlichen Attestes für den Fall, dass E einen

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                            Besuchskontakt aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne,

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4.                            die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall schuldhafter Nichteinhaltung der               richterlichen Anordnungen.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Sie verweist auf die erst vor 3 Monaten vor dem Amtsgericht Marsberg getroffene Umgangsregelung, die eine erhebliche Ausweitung der bis dahin geltenden Regelung darstelle. Der Kindesvater habe keinen Grund für eine nochmalige Abänderung dargelegt. Die Kindesmutter wolle zunächst abwarten, wie sich die jetzige Regelung bewähre. Sie befürchte im Übrigen,  dass der Kindesvater das Kind nicht ausreichend beaufsichtige. Es sei in den letzten Wochen nach einem Besuchskontakt mit aufgeplatzter Lippe und ein andermal mit blau unterlaufenen Augen zurück gegeben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin am 30.09.2005 verwiesen. Die Kindeseltern, das Kind sowie die Vertreterin des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.9.2005 Bezug genommen.

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II.

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Das Umgangsrecht ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

25

Die Parteien sind sich darüber einig, dass regelmäßige unbegleitete Besuchskontakte stattfinden. Sie streiten lediglich über den Umfang.

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Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Absatz 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidungsmaßstab ist allein des Kindeswohl, § 1697 a BGB.

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Es entspricht dem Wohl von E am Besten, wenn der Kindesvater ihn wöchentlich zu sich nimmt und zwar an den Freitagen für 3 Stunden von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an den Sonntagen sowie an jedem der 2. hohen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von  10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

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Bei dieser Regelung handelt es sich um eine maßvolle Erhöhung der Umgangskontakte, auf die sich die Parteien im vorangegangenen Verfahren 5 F 78/05 geeinigt haben.

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Für die getroffene Regelung spricht die bestehende Beziehung zwischen Vater und Sohn.

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kindesvater und dem Kind eine positive Vater-Kind-Beziehung entstanden ist.

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Hierfür spricht zunächst die Häufigkeit der bisherigen Kontakte. Anders als im Vorverfahren, als die Kindesmutter sich ohne lange Erörterungen mit der vom Kindesvater begehrten Regelung einverstanden erklärte, sind die bisherigen Kontakte in der Anhörung am 30.09.2005 ausführlich erörtert worden. Unstreitig fanden danach in den letzten 1 bis 2 Jahren persönliche Kontakte zwischen Vater und Sohn etwa 2-mal wöchentlich statt, sei es im Kindergarten oder in der Wohnung bzw. im Beisein der Mutter.  Seit Juli 2005 wird die gerichtlich vereinbarte Regelung praktiziert. Die nun festgesetzte  Regelung entspricht den bisherigen Besuchskontakten, die die Parteien bereits seit längerer Zeit durchführen.

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Die Kindesmutter hat in der Anhörung selbst eingeräumt, dass E von sich aus um ein Telefonat mit dem Vater bittet, was das positive Verhältnis des Kindes zum Vater zeigt.

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Die Kindesmutter hat weiterhin eingeräumt, dem Kindesvater zugebilligt zu haben, E zu besuchen, wann er wolle.

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Vor diesem Hintergrund sind ihre Einwände gegen die begehrte Erweiterung für die Sonn- und  Feiertage nicht nachvollziehbar.

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Auch im Hinblick auf die erforderliche Förderung von E hält das Gericht die festgesetzte Regelung für angemessen. Unstreitig liegt bei dem Kind ein umfassender Entwicklungsrückstand vor. Der Kindesvater hat ausführlich und glaubhaft geschildert, auf welche Art und Weise er im Rahmen der Besuchskontakte versucht, E zu fördern bzw. bestehende Rückstände aufzuholen.

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Die  festgesetzte Ausweitung der Kontakte ist maßvoll und angemessen. Sie unterschreitet noch den Umfang von Besuchskontakte in anderen Konstellationen. Das Gericht hält sie jedoch auch, wie noch ausgeführt wird, zum jetzigen Zeitpunkt für ausreichend.

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Die Kindesmutter hat substantiierte Einwände nicht darzulegen vermocht .

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater unangemessen mit E umgeht. Nach dem im Verfahren 5 F 78/05 eingeholten Bericht der Leiterin des Kindergartens in Z, in dem Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfanden, geht der Kindesvater angemessen und kindgerecht mit E um und E fühlt sich erkennbar wohl beim Vater. In gleicher Weise berichtet die Vertreterin des Jugendamtes von Kontakten, die in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes durchgeführt wurden. Selbst wenn E sich im Einzelfall  bei Umgangskontakten mit dem Vater eine Verletzung oder Erkältung zugezogen haben sollte, ist dies bei Kindern nicht Ungewöhnliches, entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko und ist daher unerheblich.

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Die Kindesmutter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung im Verfahren 5 F 78/05 stelle bereits eine erhebliche Erweiterung der Regelung des Oberlandesgerichtes vom 28.02.2002 in dem Verfahren 7 UF 133/02 dar. Entscheidend ist, welche Kontakte in der Vergangenheit stattgefunden haben und welche Beziehung zwischen Vater und Sohn besteht.

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Unerheblich ist schließlich der Umstand, dass erst kürzlich eine Umgangsregelung getroffen wurde. Maßstab ist allein das Kindeswohl.

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Das Gericht hält die getroffene Regelung für angemessen, aber auch für ausreichend.

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Dies gilt sowohl für die wöchentliche Besuchsregelung als auch für die beantragte Ferienregelung.

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Das Gericht ist der Auffassung, dass Übernachtungen des Kindes beim Vater zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht sind im Hinblick auf das Alter des Kindes, seinen Entwicklungsstand und den Umfang der bisherigen Kontakte. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass bislang nur wenig Kontakte ohne die Kindesmutter stattgefunden haben.

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Die nun festgesetzte Regelung, die eine Ausweitung der bisherigen Praxis darstellt, soll zunächst abgewartet werden.

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Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 33 FGG 1684 BGB. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt nicht voraus, dass ein Verschulden feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist. So kann eine Androhung bereits ergehen, wenn überhaupt noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Verpflichtete werde der Androhung nicht Folge leisten. Ein Verstoß durch die Kindesmutter ist zumindest nicht auszuschließen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 94 KostO, 13 a FGG.

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Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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J

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Ausgefertigt

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(A)

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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des Amtsgerichts.