Aufhebung familiengerichtlicher Genehmigung wegen Freiwilligkeit des Kindes
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt einen früheren Beschluss zur familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung auf, weil das betroffene Kind gegenüber Verfahrensbeistand und Ergänzungspfleger sowie in der gerichtlichen Anhörung freiwillig den Verbleib in der Einrichtung erklärt hat. Aufgrund dieses tragfähigen Einverständnisses entfällt das Genehmigungsbedürfnis. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Ausgang: Beschluss vom 28.09.2018 aufgehoben; familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich wegen freiwilligen Einverständnisses des Kindes
Abstrakte Rechtssätze
Eine familiengerichtliche Genehmigung für die Fortdauer einer außerhäuslichen Unterbringung entfällt, wenn das Kind ein tragfähiges, freiwilliges Einverständnis zum Verbleib in der Einrichtung erklärt.
Erklärungen des Kindes gegenüber Verfahrensbeistand, Ergänzungspfleger und in der gerichtlichen Anhörung können das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung entfallen lassen, wenn sie konsistent und einsichtig sind.
Das fortbestehende Verbot einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt allein rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn zugleich ein freiwilliges Verbleiben des Kindes vorliegt.
Bei Aufhebung eines Genehmigungsbeschlusses kann das Gericht die Erhebung von Gerichtskosten unterlassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen; der Verfahrenswert kann festgesetzt bleiben.
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Tenor
Der Beschluss vom 28.09.2018 – 15 F 307/18 - wird aufgehoben, da ein Bedürfnis für die familiengerichtliche Genehmigung vor dem Hintergrund der Freiwilligkeit des Kindes nicht mehr besteht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert verbleibt festgesetzt auf 1.500,00 €.
Gründe
Das Kind hat sowohl dem Verfahrensbeistand als auch dem Ergänzungspfleger gegenüber bereits im Vorfeld zur gerichtlichen Anhörung erklärt, im Falle einer weiteren außerhäusigen Unterbringung in der jetzigen Wohngruppe verbleiben zu wollen und gegen die geschlossene Unterbringung als solche nichts einzuwenden zu haben. Diese Haltung hat das Kind in der gerichtlichen Anhörung vom heutigen Tage bestätigt.
Vor diesem Hintergrund liegt ein tragfähiges Einverständnis des Kindes mit dem Verbleib in der betr. Einrichtung vor, die das familiengerichtliche Genehmigungsbedürfnis für die fortdauernde Unterbringung entfallen lässt.
Ungeachtet der Tatsache, dass das Kind in der Einrichtung bis auf weiteres unverändert zu verbleiben hat und dass eine Rückkehr in den Haushalt der Kindesmutter weiterhin ausgeschlossen ist, war der Genehmigungsbeschluss daher aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist der von der Unterbringung betroffene Minderjährige, wenn er bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie ein für ihn bestellter Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Ferner sind beschwerdeberechtigt die Eltern des Minderjährigen, wenn er bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern des Minderjährigen, von ihm benannte Personen seines Vertrauens und der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Minderjährige kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Legt der Minderjährige das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk er untergebracht ist, muss die Beschwerde ebenfalls innerhalb der Frist von einem Monat eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.