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Amtsgericht Marl·15 F 292/18·23.09.2018

Abweisung des Antrags auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung (einstweilige Anordnung)

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter und das Kind beantragen per einstweiliger Anordnung die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung des OLG Hamm; zudem wird begleiteter Umgang durch das Jugendamt begehrt. Das AG Marl weist den Antrag zurück, weil keine neuen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Umstände (§ 1696 BGB) vorgetragen sind. Vorinstanzen hätten das Kindeswohl bereits umfassend geprüft. Ein gerichtlicher Umgangsbeschluss ist derzeit nicht erforderlich; die Beschleunigungsrüge wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Abänderung der Sorgerechtsregelung als unbegründet abgewiesen; Umgangsantrag und Beschleunigungsrüge ebenfalls zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer bestehenden Sorgerechtsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Umstände voraus (§ 1696 BGB).

2

Erneute, im Wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen gegen eine bereits umfassend begründete vorinstanzliche Entscheidung genügen nicht zur Rechtfertigung einer Abänderung.

3

Der Wille des Kindes ist im Rahmen der Kindeswohlabwägung zu berücksichtigen; seine Gewichtung richtet sich nach Einsichts- und Reifegrad sowie den sonstigen durch das Kindeswohl bestimmten Gesichtspunkten.

4

Ein gerichtlicher Anordnungsbedarf für begleiteten Umgang besteht nicht, wenn das Jugendamt den Umgang anbahnen oder vermitteln kann und aktuell kein dringendes Regelungsbedürfnis vorliegt.

5

Eine Beschleunigungsrüge ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot verletzt wurde; bloße Erwartungen an eine schnellere Entscheidung genügen nicht.

Relevante Normen
§ BGB § 1696§ 1696 BGB§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 81 FamFG

Tenor

Es verbleibt bei der bisherigen Sorgerechtsregelung.

Eine gerichtliche Umgangsregelung ist derzeit weder möglich noch erforderlich.

Die Beschleunigungsrüge wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerlichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,- €

Gründe

2

Mit dem Antrag vom 09.09.2018 begehren Mutter und Kind eine Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2018 (II-2 UF 70/18, zuvor 15 F 166/16 Amtsgericht Marl) im Wege der einstweiligen Anordnung.

3

Zudem wird durch das Jugendamt I zu begleitender Umgang zwischen Kind und Kindesvater begehrt.

4

Der Antrag war zurückzuweisen.

5

Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Umstände, welche es angezeigt erscheinen ließen, die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm abzuändern, § 1696 BGB, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

6

Sowohl das Amtsgericht Marl - Familiengericht - im erstinstanzlichen Beschluss als auch das OLG Hamm im vorgenannten Beschluss haben das Kindeswohlprinzip umfänglich berücksichtigt.

7

Im vorgenannten Verfahren haben sich sowohl das erstinstanzliche Familiengericht als auch das Oberlandesgericht Hamm umfänglich mit den nun erneut vorgetragenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, ebenso die jeweils weiteren Beteiligten (Sachverständiger, Jugendamt, Verfahrensbeistand und nicht zuletzt Kindesvater). Die Abwägungsgesichtspunkte bei der Entscheidung nach § 1666, 1666a BGB wurden jeweils ausführlich erörtert und begründet. Allein der Beschluss des OLG Hamm erläutern nach der Feststellung der Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit der außerhäusigen Unterbringung des Kindes auf rund 11 Seiten. Auf jene Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

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Auch zum mit dem nun vorliegenden Antrag erneut betonten Gesichtspunkt des Kindeswillens ist bereits ausführlich Stellung bezogen worden, insbesondere Seite 44 des vorgenannten Beschlusses. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen wiederum vollumfänglich an. Die vorliegende Antragstellung durch Mutter und Kind verdeutlicht die vorliegende Problematik in der Mutter-Kind-Beziehung noch einmal sehr anschaulich und zeugt leider auch von einer gewissen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auf Seiten der Kindesmutter.

9

Auch die von den Antragstellern nun vorgebrachte Kritik an einzelnen Jugendhilfeprojekten im Ausland ist nicht geeignet, die Sorgerechtsentscheidung in Zweifel zu ziehen.

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Nach alledem hat es vollumfänglich bei der vom OLG Hamm getroffenen Regelung zu bleiben.

11

Bezüglich des Umgangsantrags besteht derzeit kein dringendes Regelungsbedürfnis. Aufgrund des anstehenden Wechsels von U in eine Einrichtung müssen die Umgänge zu beiden Elternteilen ohnehin besprochen werden, sobald das Kind in einer Einrichtung ist. Die Umgänge sind den Gegebenheiten der Einrichtung entsprechend dann anzupassen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das Familiengericht diesbezüglich keine adäquate Regelung treffen. Der begehrte begleitete Umgang zwischen Kind und Kindesvater bedarf ebenfalls keiner gerichtlichen Regelung. Es ist aus den Vorverfahren bekannt, dass das Jugendamt diesen Umgang ohne weiteres anbahnen bzw. vermitteln wird, wenn U dies möchte.

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Hinsichtlich der nun mit Schreiben vom 20.09.2018 erhobenen Beschleunigungsrüge ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass die Bearbeitung des Antrag vom 09.09.2018 nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entsprochen hätte.

13

Der Antrag ging bei der Eingangsgeschäftsstelle des Familiengerichts am 10.09.2018 ein und wurde sodann unverzüglich der zuständigen Dezernentin vorgelegt. Zu jenem Zeitpunkt befanden sich sämtliche Akten der Vorverfahren beim OLG Hamm, so dass das erkennende Gericht keine Kenntnis über den vorgenannten Beschluss hatte. Für eine sachgerechte Entscheidung über den vorliegenden Antrag war die detaillierte Kenntnis über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens jedoch Grundvoraussetzung. Daher wurden die Akten vom OLG unverzüglich unter "Eilt" angefordert und nach hier übersandt. Parallel ging am 20.09.2018 der Antrag auf geschlossene Unterbringung ein, welcher am selben Tage beschieden wurde, weil zu jenem Zeitpunkt der Beschluss des OLG Hamm hier vorlag (15 F 307/18). Jener Beschluss hat sich offenbar mit dem Schreiben vom 20.09.2018 überschnitten. Aus den Gründen jenes Beschlusses ergibt sich die von den Antragstellern erwartete Rückmeldung zum vorliegenden Verfahren inhaltlich auch unmittelbar. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass es nicht im Interesse der Antragsteller ist, das vorliegende Verfahren weiter zu betreiben, da dies schließlich ja auch eine Kostentragungspflicht nach sich ziehen kann, § 81 FamFG.

14

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.