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Amtsgericht Leverkusen·39 F 53/20·07.09.2021

Beschluss: Ehescheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs (interne/externen Teilung)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Leverkusen spricht die auf 04.04.2014 geschlossene Ehe der Beteiligten auf Antrag beider Ehegatten geschieden. Zugleich ordnet das Gericht den Versorgungsausgleich an und bestimmt interne und externe Teilungen verschiedener Anrechte (u.a. Übertrag von Entgeltpunkten, Zahlungen an die Versorgungsausgleichskasse). Bagatellgrenzen wurden geprüft; die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidung und Anordnungen zum Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) werden angeordnet und vollinhaltlich umgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehescheidung bedarf keiner besonderen Begründung, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

2

Der Versorgungsausgleich ist im Wege der internen Teilung durch Übertragung von Anrechten oder im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse durchzuführen (§§ 10, 14 VersAusglG).

3

Anrechte mit einem Wert unterhalb der in § 18 VersAusglG genannten Grenzwerte sind vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Bagatellprüfung).

4

Bei externen Teilungen entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung der Ehegatten, wenn der zu übertragende Kapitalwert die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannte Grenze nicht überschreitet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 14 VersAusglG§ 14 Abs. 4 VersAusglG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 04.04.2014 vor dem Standesamt Leverkusen unter der Eheregisternummer E ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. M) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3752 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto X bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft (Vers. Nr. Y ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.547,22 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft wird verpflichtet, diesen Betrag  an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. Z) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.863,79 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds-AG wird verpflichtet, diesen Betrag  an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.239,66 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde zu legen und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist und darüber hinaus eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches zu erfolgen hat.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. X) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,7097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #######/## bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung (Vers. Nr. ####/###) findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

4

Versorgungsausgleich

5

Anfang der Ehezeit: 01.04.2014

6

Ende der Ehezeit: 29.02.2020

7

Ausgleichspflichtige Anrechte

8

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

9

Der Antragsteller:

10

Gesetzliche Rentenversicherung

11

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,7503 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3752 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.457,40 Euro.

12

Betriebliche Altersversorgung

13

2. Bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,15 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,39 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.798,00 Euro.

14

3. Bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.094,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 2.547,22 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.644,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

15

4. Bei der F3 Pensionsfonds-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.727,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 6.863,79 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.644,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

16

Privater Altersvorsorgevertrag

17

5. Bei der C AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.578,81 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.239,66 Euro zu bestimmen.

18

Die Antragsgegnerin:

19

Gesetzliche Rentenversicherung

20

6. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,4193 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,7097 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.352,90 Euro.

21

Übersicht:

22

Antragsteller

23

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:

24

              25.457,40 Euro

25

Ausgleichswert:               3,3752 Entgeltpunkte

26

Die F AG, vertreten durch die E2 AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung, Kapitalwert:

27

              1.798,00 Euro

28

Ausgleichswert (mtl.):               10,39 Euro

29

E3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft

30

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               2.547,22 Euro

31

E3 Pensionsfonds-AG

32

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               6.863,79 Euro

33

Die BHW F2 AG

34

Ausgleichswert (Kapital):               7.239,66 Euro

35

Antragsgegnerin

36

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:               5.352,90 Euro

37

Ausgleichswert:               0,7097 Entgeltpunkte

38

Ausgleich:

39

Bagatellprüfung:

40

Das Anrecht des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung mit einem Rentenwert von 10,39 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 31,85 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

41

Das Anrecht des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft mit einem Kapitalwert von 2.547,22 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts ist im Hinblick auf den beantragten externen Versorgungsausgleich angemessen.

42

Die einzelnen Anrechte:

43

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3752 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

44

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung (Vers. Nr. D1/00118967) mit dem Ausgleichswert von 10,39 Euro monatlich unterbleibt der Ausgleich.

45

Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.547,22 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 2.547,22 Euro zu bezahlen.

46

Zu 4.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der F3 Pensionsfonds-AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.863,79 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der F3 Pensionsfonds-AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 6.863,79 Euro zu bezahlen.

47

Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei der C AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.239,66 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

48

Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,7097 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

49

Kostenentscheidung

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

51

Rechtsbehelfsbelehrung:

52

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

53

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen, H-Straße, 51379 Leverkusen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

54

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

55

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

56

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.