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Oberlandesgericht Köln·14 UF 168/21·17.01.2022

Beschwerde gegen Einbeziehung eines Wohnriester-Anrechts in den Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einbeziehung eines als Wohnriester ausgestalteten, mit einem Darlehen verbundenen Altersvorsorgevertrags in den Versorgungsausgleich. Zentral ist, ob das Anrecht wirtschaftlich dem Ehegatten oder dem Darlehensgeber zusteht. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und änderte den erstinstanzlichen Tenor dahin, dass ein Ausgleich des Anrechts nicht stattfindet, weil die unwiderrufliche Tilgungsbindung eine Teilung ausschließt.

Ausgang: Beschwerde gegen Einbeziehung des mit Darlehen verbundenen Wohnriester-Anrechts in den Versorgungsausgleich teilweise stattgegeben; interne Teilung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohnriester-Anrechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sind grundsätzlich ausgleichsfähig, ihre Einbeziehung in den Versorgungsausgleich setzt jedoch voraus, dass der wirtschaftliche Anspruch dem Ehegatten und nicht einem Dritten zusteht.

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Führen ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag und ein Darlehensvertrag durch eine unwiderrufliche Tilgungsvereinbarung zu einer rechtlichen Einheit (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG), so ist das daraus gebildete Guthaben nicht intern oder extern teilbar und bleibt vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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Eine bloße Sicherungsabtretung reicht nur dann nicht zur Ausschließung eines Anrechts vom Versorgungsausgleich, wenn dem Versicherungsnehmer weiterhin die Möglichkeit verbleibt, das Darlehen anderweitig zu tilgen; ist diese Möglichkeit durch eine unwiderrufliche Vertragsbindung ausgeschlossen, entfällt die Einbeziehung.

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Das auf einem unwiderruflich mit einem Darlehen verbundenen Altersvorsorgevertrag gebildete Guthaben kann nicht durch Teilung beim Versorgungsträger ausgeglichen werden, sondern ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AltZertG§ 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG§ 58 ff. FamFG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG§ 1 Abs. 1a Nr. 3 Halbs. 2 AltZertG§ 81 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 39 F 53/20

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 07.09.2021 (39 F 53/20) in Ziffer 2, Absatz 4, des Entscheidungstenors dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (Vers.-Nr. XXXXXXXXX4) nicht stattfindet.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Amtsgericht die 2014 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Parallel hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht unter Ziffer 2., Absatz 4 wie folgt tenoriert:

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„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A AG (Vers.-Nr. XXXXXXXXX4) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.239,66 € nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass das für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechtsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zugrunde zu legen und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist und darüber hinaus eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches zu erfolgen hat.“

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Der Antragsteller hatte in Bezug auf dieses Anrecht im Mai 2009 zum einen einen Altersvorsorge-Bausparvertrag als „Anlageprodukt gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AltZertG“ und zum anderen einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 53.000 € bei der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Unter Ziffer II des Darlehensvertrages ist geregelt, dass an die Bausparkasse ab Auszahlung des Darlehens ein monatlicher Betrag in Höhe von 247,45 € zu zahlen sei. Weiter heißt es in Ziffer II., 2. Absatz :

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„…

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Zur Tilgung des A Förder-Baudarlehens dient der mit der Bausparkasse als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierte Bausparvertrag nach dem TarifA B. Die monatlich zu zahlenden Bausparbeiträge zu Gunsten des zur Tilgung abgeschlossenen Bausparvertrages werden als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die Tilgung durch das Altersvorsorgevermögen wird unwiderruflich vereinbart.

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…“

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Unter Ziffer III. des Darlehensvertrages heißt es:

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„Zur Tilgung des Darlehens dient der mit der Bausparkasse zu diesem Zweck abgeschlossene Bausparvertrag (Vertragsnummer XXXXXXXXX4).

11

…“

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Weiter hat der Antragsteller Gehaltsansprüche zur Sicherung aller Ansprüche aus diesem Vertrag abgetreten und hat eine Grundschuld eintragen lassen.

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Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2020 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass der bei ihr geführte zertifizierte Altersvorsorgevertrag unwiderruflich mit einem parallel aufgenommenen Darlehen gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG verbunden sei, so dass das Bausparguthaben für die Tilgung des Darlehens eingesetzt werden müsse und nicht für den Versorgungsausgleich herangezogen werden könne.

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Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2020 eine fiktive Berechnung zum Versorgungsausgleich vorgenommen und einen Ausgleichswert in Höhe von 7.239,66 € errechnet.

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Mit der am 23.10.2021 beim Amtsgericht eingegangenen und mit gleichem Schriftsatz begründeten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Anrecht nehme nicht am Versorgungsausgleich teil, da der Altersvorsorgevertrag mit einem Darlehen gewährt worden sei und unwiderruflich vereinbart worden sei, dass dieses Darlehen durch das Altersvorsorgevermögen getilgt werde.

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Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Alle Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.

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Für den weiteren Inhalt wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte des Amtsgerichts (39 F 53/20).

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II.

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Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Denn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich liegen nicht vor.

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1. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anrecht um ein grundsätzlich ausgleichsfähiges Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Aus § 2 VersAusglG ergibt sich, dass die sog. Wohnriesterverträge dem Versorgungsausgleich unabhängig von der Leistungsform unterliegen (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 2 VersAusglG, Rn 61 f.; umfassend: Siede, FamRB 2020, 154 ff).

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2. Eine Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsaugleich setzt weiter voraus, dass dieses wirtschaftlich dem Ehegatten und nicht einem Dritten zusteht (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 673/12, juris Rn. 8 und vom 06.04.2011 – XII ZB 89/08, juris Rn. 8; Breuers in: jurisPK-BGB, Bd. 4, 9. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG, Rn. 89).

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Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller eine Vertragskonstruktion gewählt, nach der der Kreditvertrag und der Bausparvertrag rechtlich miteinander verbunden worden sind. Die sich aus dem Kreditvertrag ergebende Kreditsumme wird, wie sich aus Ziffer II., 2. Absatz, und Ziffer III. des Kreditvertrages ergibt, unwiderruflich durch den mit der Bausparkasse als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Bausparvertrages getilgt. Darlehens- und Altersvorsorgevertrag gelten aufgrund der unwiderruflichen Tilgungsbestimmung als einheitlicher Vertrag (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 Halbs. 2 AltZertG ). Hieraus folgt weiter, dass der Auszahlungsanspruch aufgrund von Zahlungen auf den Altersvorsorgevertrag als unwiderruflich an den Darlehensgeber abgetreten gilt (Siede, a.a.O.). Der zur Tilgung angesparte Altersvorsorgevertrag kann vor diesem Hintergrund nicht intern oder extern geteilt werden. Das auf diesem Vertrag gebildete Guthaben kann nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden (so im Ergebnis auch Kirchmeier, VersR 2009, 1581/1583; Bergschneider, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, Fussnote 98 in Rn. 6.154).

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Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2011 (BGH, Beschluss vom 06.04.2011 – XII ZB 89/08 , juris Rn. 11). Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen des Ehegatten gehören, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein habe sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, hindere den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit diene.

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Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich jedoch anders gestaltet und damit rechtlich anders zu bewerten. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfügte der Ehemann über mehrere bei einer Lebensversicherung abgeschlossene Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrechten. Die Rechte aus den Versicherungsverträgen waren zur Besicherung einer über die Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten, wobei die Darlehenssumme von insgesamt 1.500.000,00 € nicht laufend getilgt, sondern endfällig in einer Summe unter anderem mit der Ablaufleistung aus den hier streitigen Lebensversicherungen zurückgeführt werden sollte. Vorliegend handelt sich um einen Bausparvertrag ohne Kapitalwahlrecht, der alleine abgeschlossen wurde, um die Tilgung des Darlehens zu ermöglichen, und keinem anderen Zweck dient. Ziel dieser vertraglichen Konstruktion ist es zum einen, den Erwerb von Wohneigentum steuerlich zu fördern. Zum anderen kann dadurch erreicht werden, dass ein günstiges Zinsniveau über die Laufzeit des eigentlichen Kreditvertrags hinaus gesichert wird (vgl. Siede, a.a.O.). Eine anderweitige Ablösung, wie in dem vom Bundesgerichtshofes entschiedenen Fall, wurde bei der gegenständlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen. Die unwiderrufliche Verbindung von Darlehens- und Bausparvertrag ergreift damit den gesamten Versicherungsvertrag und bedeutet nicht lediglich einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechts (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 673/12, juris Rn. 9).

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Vor diesem Hintergrund war eine Einbeziehung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

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IV.

29

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Abgrenzung zu den hier zitierten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zuzulassen.

30

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

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Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.