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Amtsgericht Köln·75 IN 113/08·25.11.2008

Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenseröffnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln eröffnet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellt einen Insolvenzverwalter. Es setzt Fristen zur Anmeldung von Forderungen und beruft die Gläubigerversammlung mit Angaben zu Entscheidungsgegenständen. Gläubiger sind zur Mitteilung ihrer Sicherungsrechte verpflichtet; Drittschuldner sollen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Ferner regelt der Beschluss Zustellungen durch den Insolvenzverwalter.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben; Insolvenzverwalter bestellt und Anmeldefrist für Forderungen gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter und bestimmt Fristen zur Anmeldung von Forderungen; Forderungsanmeldungen sind innerhalb der gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter einzureichen (§ 174 InsO).

2

Gläubiger haben dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen; dabei sind Gegenstand, Art, Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen; schuldhafte Unterlassung führt zur Haftung (§ 28 Abs. 2 InsO).

3

Nach Eröffnung sind Drittschuldner angewiesen, Leistungen nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu erbringen, soweit das Verfahren und die Masse dies erfordern.

4

Die Gläubigerversammlung entscheidet über wesentlich bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (z.B. Veräußerung des Betriebs, Aufnahme erheblicher Verbindlichkeiten); ist kein stimmberechtigter Gläubiger erschienen, gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO die Zustimmung zu solchen Maßnahmen als erteilt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 28 Abs. 2 Ins0§ 68 Ins0§ 35 Abs. 2 Ins0§ 66 Abs. 3 Ins0§ 157 ins0§ 160 Ires0

Tenor

Über das Vermögen

des K. W., G. Str. 35, Köln

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 26.11.2008, um 08:10 Uhr das Insolvenz-verfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2008 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt I-S C. Köln

Telefon: 0221/000, Fax: +4900000000.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

22.01.2009

unter Beachtung des § 174 Ins° beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Rubrum

1

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,

2

die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 Ins0).

3

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

4

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

5

Donnerstag, 12.02.2009, 10:40 Uhr,

6

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.

7

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

8

·                   die Person des Insolvenzverwalters,

9

·                   die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 Ins0),

10

·                   gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

11

Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

12

Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigentersammlung § 66 Abs. 3 Ins0),

13

Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,

14

Wertpapieren und Kostbarkeiten              149 Ins0),

15

-          Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 ins0),

16

besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 Ires0); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

17

Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§  162, 163 InsO)

18

-          Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 Ins0),

19

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 lnsO)

20

·                   und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

21

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 Ins0).

22

Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liegt nicht vor.

23

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 Ins0 zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 Ins0).

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Köln, 26.11.2008 Amtsgericht

25

Richter am Amtsgericht